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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ziemenbachtal" Vom 1. Dezember 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Ziemenbachtal" Vom
1. Dezember 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ziemenbachtal" vom 1. Dezember 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom
5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der
Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom
6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister
im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Ziemenbach einschließlich angrenzender Feuchtwiesen,
Erlenbrüche, der Graureiherkolonie sowie des Ziemenbacheinzugsbereiches
im Altbuchengebiet unterhalb der Sandmühle im Landkreis Mecklenburg-Strelitz
werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten
Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Ziemenbachtal"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 175
Hektar. Es liegt im Landkreis Mecklenburg-Strelitz in den Gemeinden Hohenzieritz
und Blumenholz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht
ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind
in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine
beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen
versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei
dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig
verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Mecklenburg-Strelitz Woldegker
Chaussee 35 17235 Neustrelitz,
- Amtsvorsteher des Amtes
Neustrelitz-Land Kirschenallee
27 17235 Neustrelitz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen
werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und
der Entwicklung eines Landschaftsteiles, der durch den Ziemenbach als einem
der letzten weitgehend unbelasteten und im Oberlauf noch nicht ausgebauten
Bäche im Landkreis Mecklenburg-Strelitz geprägt wird. Der Ziemenbach
ist aufgrund seines größtenteils unberührten Quellgebietes
im Peutscher Forst mit ganzjährig stabilen Abflüssen und kühlen
Sommertemperaturen Lebensraum einer weitgehend ungestörten Bachzönose
(mehrere Brutpaare des Eisvogels und der Gebirgsstelze, stabiles Vorkommen
des Bachneunauges). Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem
Ziel,
-
die Fülle von Quellen, natürlichen Quellbereichen, Zwischenmooren und Erlenbrüchen zu erhalten und zu schützen,
-
den Buchenmischwald mit einer großen Zahl von Frühjahrsblühern und Orchideen, wie Leberblümchen
und Violetter Sitter, zu erhalten,
-
die Reiherkolonie im Kiefernaltholz zu schützen,
-
die Feuchtwiesen mit verschiedenen Seggenarten und Knabenkraut durch extensive Bewirtschaftungsformen zu erhalten
und zu entwickeln,
-
das Gebiet als Nahrungsraum des Schwarzstorches, verschiedener Greifvogelarten und als Wandergebiet des Fischotters
zu erhalten sowie
-
anthropogen beeinträchtigte Bereiche des Ziemenbaches zu renaturieren.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen
können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder
zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder
Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, außerhalb
der Landstraße II. Ordnung 146 und des Weges zwischen Prillwitz und
Hohenzieritz zu fahren oder im Naturschutzgebiet Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische
oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder
abzulagern,
15.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen,
zu lagern oder abzulagern,
16.
den Ziemenbach mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
17.
das Grünland umzubrechen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
19.
zu angeln oder die gewerbsmäßige Fischerei zu betreiben.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche
Nutzung des im Naturschutzgebiet liegenden Teiles der Ziemenwiese und eines
zehn Meter breiten Streifens der Flurstücke 47, 48, 50 und 51 der Flur
10, Gemarkung Hohenzieritz am Ziemenbach durch Mahd und/oder Beweidung mit
einer maximalen Besatzstärke von 1,5 Großvieheinheiten je Hektar
mit folgenden Maßgaben:
a)
die Beweidung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 1. November; die Besatzdichte und die Mahdtermine sind
mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde abzustimmen,
b)
das Walzen, Schleppen und Striegeln erfolgt in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flurstücke 47, 48, 50 und 51 der Flur 10, Gemarkung
Hohenzieritz, als Mähweide mit Ausnahme eines zehn Meter breiten Streifens
am Ziemenbach,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit
folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern,
Wildfütterungen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen
sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet ist unzulässig,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der
Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen
nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen
und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden
Maßgaben:
a)
die forstliche Bewirtschaftung des Kiefernaltbestandes um die Reiherkolonie, der naturnahen Bestockung in
der Talaue sowie der Quell- und Moorbereiche ist unzulässig,
b)
der Anbau nichtheimischer und standortfremder Baumarten ist unzulässig,
c)
das Umtriebsalter der Buche beträgt 160 bis 200 Jahre,
d)
Erlenkahlschläge sind nur bis 0,5 Hektar mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
e)
die Bewirtschaftung der Erlenbestände im Bereich der Langen Wiese und am Ziemenbach erfolgt nur nach Abstimmung
mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt der ganzjährige Wassereinstau
in den Grünlandflächen im Bereich des Vollstaues; eine tiefere Absenkung
der Wasserstände zu Erntezwecken ist nur in Abstimmung mit der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
zulässig,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 5, 7, 8 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Staue und Unterhaltungsmaßnahmen an den Stichgräben
in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen
von Naturschutz- und Hinweistafeln,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer,
sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 16
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung
dienstlicher Aufgaben,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3, 11 und 12
bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung (kein Ausbau) der Landstraße II.
Ordnung 146 und der vorhandenen Durchlässe,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes,
die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden
sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann
die zuständigeNaturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den
Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
außerhalb des Zeitraumes vom 1. Juni bis zum 1. November beweidet oder die Besatzdichte und die Mahdtermine
nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde
walzt, schleppt oder striegelt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
den Kiefernaltholzbestand um die Reiherkolonie, die naturnahe Bestockung der Talaue oder die Quell- und Moorbereiche
forstlich bewirtschaftet,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
nichtheimische und standortfremde Baumarten anbaut,
6.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
Erlenkahlschläge über 0,5 Hektar oder ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde anlegt,
7.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
die Erlenbestände im Bereich der Langen Wiese und am Ziemenbach ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde
bewirtschaftet,
8.
entgegen § 5 Nr. 5
den Wasserstand ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde
absenkt,
9.
entgegen § 5 Nr. 6
Unterhaltungsmaßnahmen an den Stauen und
Stichgräben ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Fallenjagd betreibt, Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen
und andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder
Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
Jagdhunde im Naturschutzgebiet ausbildet,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde
jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 19 angelt oder die gewerbsmäßige
Fischerei ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 1. Dezember 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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