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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grambower Moor" Vom 1. Dezember 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Grambower Moor" Vom
1. Dezember 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grambower Moor" vom 1. Dezember 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom
5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der
Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen
mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das südwestlich der Stadt Schwerin bei Grambow gelegene
Regenmoor mit den beiden Moorseen wird in den in § 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Grambower Moor"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 567
Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Grambow und Wodenhof
im Landkreis Nordwestmecklenburg und der Gemarkungen Zülow, Wittenförden,
Stralendorf und Groß Rogahn im Landkreis Ludwigslust.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab
1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit
einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten
unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen
Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet
(Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen
Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte
Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße
6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten
sind beim:
- Landrat des Landkreises Ludwigslust
Alexandrinenplatz 5 - 6
19288 Ludwigslust,
- Amtsvorsteher des Amtes Stralendorf
Dorfstraße 5
19073 Stralendorf,
- Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- Amtsvorsteher des Amtes Lützow
Pokrenter Straße 3a
19209 Lützow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann
eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Grambower Moor ist das zweitgrößte Regenmoor
in Mecklenburg-Vorpommern und besitzt aufgrund der Seltenheit dieses Ökosystems
im Land sowie der dort vorkommenden hochspezialisierten Tier- und Pflanzenwelt
einen hohen Naturschutzwert. Das Moor ist mit zwei natürlichen Moorseen
ausgestattet, wobei der Kleine Moorsee aus einem Innenlagg hervorgegangen
ist und ein einzigartiges Naturdenkmal darstellt. Das Naturschutzgebiet dient
der Erhaltung der beiden natürlichen Moorseen und der sie umgebenden
Regenmoorbiotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften, den standortbedingten
Vegetationsformen und der regenmoortypischen Fauna. Die im Grambower Moor
vorhandenen unversehrten Torflager sind aufgrund ihrer Archivfunktion zu erhalten.
Das Naturschutzgebiet dient der Wiederherstellung einer torfbildenden Regenmoorvegetation
auf großen Teilen des Moores, der an Regenmoorbiotope gebundenen Vegetationsformen
und Fauna sowie der den Regenmoorkörper umschließenden Niedermoorbereiche.
Das Grambower Moor stellt darüber hinaus ein bedeutendes Kranicheinstands-
und Brutgebiet dar, das es zu erhalten und zu pflegen gilt.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung
nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen
durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern,
oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu beschädigen oder zu entnehmen
oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile
einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm
oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder
ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen
oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder
Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der gekennzeichneten
Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren
oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische
oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer
oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder
abzulagern,
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
19.
zu angeln oder die Fischerei auszuüben.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten
Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land
Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit
der Maßgabe, daß
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und
der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
die Ausübung der Fallenjagd ohne die Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und
Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde untersagt ist,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen
nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen
schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
e)
zur Vermeidung von Störungen in Kranicheinstandsgebieten im Juli eines jeden Jahres auf Veranlassung der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde eine örtliche Abstimmung mit den Jagdpächtern
erfolgt, deren Festlegungen zu protokollieren und für das jeweilige Jahr
einzuhalten sind,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 12
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden
und für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt
begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung
dienstlicher Aufgaben,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer,
sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen und Anbringen von
Naturschutz- und Hinweistafeln,
8.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden
sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den
Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der
Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen
Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
die Fallenjagd ohne die Zustimmung der Naturschutzbehörde ausübt,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde
jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot des
§ 4 Nr. 19 angelt oder die Fischerei
ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 1. Dezember 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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