BlüchBruchNatSchGV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Blüchersches Bruch und Mittelplan" Vom 8. Dezember 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Blüchersches Bruch und Mittelplan"
Vom 8. Dezember 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Blüchersches Bruch und Mittelplan" vom 8. Dezember 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom
5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der
Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom
6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister
im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der am Südufer des Kölpinsees gelegene Landschaftsteil
im Landkreis Müritz wird in den in § 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Blüchersches Bruch und Mittelplan"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 164
Hektar. Es liegt im Landkreis Müritz in der Gemeinde Göhren-Lebbin,
Gemarkungen Lebbin und Wendhof und in der Gemeinde Jabel, Gemarkung Damerow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht
ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten
im Maßstab 1:4800 und im Maßstab 1:5000 bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine
beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen
versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei
dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig
verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Müritz Kietzstraße
10-11 17192 Waren,
- Amtsvorsteher des Amtes
Malchow-Land Bahnhofstraße
42 17213 Malchow,
- Amtsvorsteher des Amtes
Moltzow Schulstraße
22 17194 Moltzow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und dem Erhalt des
Blücherschen Bruchs und des Mittelplans als naturnahe Verlandungszone
des Kölpinsees, das alle Sukzessionsstadien von Schwimmblattpflanzen
bis zum Erlen-Eichen-Hochwald aufweist. Diese durch die Wasserspiegelschwankungen
des Kölpinsees beeinflußten Flächen sind Refugialgebiet für
eine Reihe seltener und zum Teil gefährdeter Florenbestandteile (Sumpfsitter,
Breitblättriges Knabenkraut, Steifblättriges Knabenkraut, Keulenbärlapp)
und Vegetationskomplexe sowie Lebensraum einer außerordentlich art-
und individuenreiche Entomo-, Ornitho- und Herpetofauna.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen
können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven, Puppen,
ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder
zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder
Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Gebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten oder außerhalb des gekennzeichneten
Weges mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren
oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
in dem Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische
oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer
oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder
abzulagern,
15.
an den Ufern des Naturschutzgebietes mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art anzulegen,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11 und 12
bleibt das Mähen der Orchideenwiese
im Bereich der Kanalkoppel mit der Maßgabe, daß der Mahdtermin
in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt wird,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit
folgenden Maßgaben:
a)
die Durchführung von Treib- und Drückjagden ist nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
zulässig,
b)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Fütterungen, Kirrungen, Suhlen, Salzlecken sowie die Errichtung von
Jagdhütten sind unzulässig,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt
als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens
des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
Bescheid verweigert wird,
d)
während der Vogelbrutzeit sind Jagdhunde an der Leine zu führen, die Nachsuche hat mit Schweißriemen
zu erfolgen,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Behandlung der waldbestockten Flächen gemäß
der Bewirtschaftungsgruppe I.3 (Totalwaldreservat),
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zugnetz- und Stellnetzfischerei ist unzulässig,
b)
zulässig ist das Aufstellen von maximal drei Reusen mit Otterausstieg,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 7, 8, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde zur Unterhaltung des Deiches,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Anbringen und Aufstellen von
Naturschutz- und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 15
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße
und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße
einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen
worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den
Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe
der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen
sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land
Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember Treib- und Drückjagden durchführt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Federwild jagt, Fütterungen, Kirrungen, Suhlen, Salzlecken anlegt oder Jagdhütten errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde
jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 4 Satz 2 Nr. 17 angelt,
2.
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a die Zugnetz- oder Stellnetzfischerei
ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 8. Dezember 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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