Verordnung über das Naturschutzgebiet "Greifswalder Oie" Vom 20. Februar 1995
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Greifswalder Oie"
Vom 20. Februar 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Greifswalder Oie" vom 20. Februar 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die Insel Greifswalder Oie einschließlich des Oier Riffs und der Wasserfläche im Bereich der Zwei-Meter-Tiefenlinie wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Greifswalder Oie" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 250 Hektar. Es liegt im Landkreis Ostvorpommern, Gemeinde Kröslin, Gemarkung Oie, Flur 1. Es umfaßt die Insel Greifswalder Oie mit etwa 54 Hektar und die Wasserfläche innerhalb der Zwei-Meter-Tiefenlinie, die sich von Nordost nach Südwest über etwa fünf Kilometer erstreckt.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10.000 und im Maßstab 1:2.000 durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Ostvorpommern
Demminer Straße 71-74
17389 Anklam,
- Amtsvorsteher des Amtes
Wolgast-Land
Kleinbrückenstraße 6
17438 Wolgast
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Pflege der landschaftlich außerordentlich reizvollen und mit vielen geologischen Besonderheiten ausgestatteten Insel und des Oier Riffs. So ist unter anderem dem Kliff an der Südküste der Insel eine nach Anzahl, Größe und geologischer Mannigfaltigkeit einmalige Bestreuung mit erratischen Blöcken vorgelagert. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet der Dokumentation einer jahrzehntelangen ungestörten Entwicklung der Flora und Fauna. Von großer Bedeutung ist hierbei der Erhalt der artenreichen Strandvegetation, des östlichsten Vorkommens der Stechpalme und als Zeugnis früherer Nutzungsformen als Waldweide und Niederwaldwirtschaft der Eichen-Hainbuchenwald auf der Südseite der Insel. Das Naturschutzgebiet ist Rast- und Nahrungsgebiet einer Vielzahl von Wasservögeln und Konzentrationsgebiet auf dem Zug rastender Kleinvögel.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
11.
in das Naturschutzgebiet Haustiere jeder Art mitzubringen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
13.
auf der Insel mit Fahrzeugen jeder Art zu fahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art an den Ufern der Insel Greifswalder Oie anzulegen oder von Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art aus außerhalb des Hafenbereiches die Insel zu betreten.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung durch Mahd oder Beweidung nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd ist nur auf Raubwild zulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen jeder Art ist unzulässig,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8 und 16
bleibt die Ausübung der passiven Fischerei durch Haupt- und Nebenerwerbsfischer,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 12 und 16
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Erhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 12 und 16
bleiben die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 12 und 16
bleibt die Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlage als Nothafen,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 12 und 16
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Liegenschaften durch die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie des Inselhofes durch den Eigentümer,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4 und 12
bleiben Maßnahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
10.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 12
bleibt das Betreten des Naturschutzgebietes durch den Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,
11.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 12
bleibt das Betreten des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
12.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde die Flächen mäht oder beweidet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der jeweils geltenden Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
anderes Wild als Raubwild jagt,
2.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
jagdliche Einrichtungen jeder Art errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Nr. 3
eine andere Art der Fischerei als die passive ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird der Beschluß des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Rostock vom 5. November 1990 außer Kraft gesetzt.
Schwerin, den 20. Februar 1995
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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