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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Änderungsverordnung Nummer 1 zum Landschaftsschutzgebiet Ostrügen Vom 6. April 1995

Änderungsverordnung Nummer 1 zum
Landschaftsschutzgebiet Ostrügen
Vom 6. April 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Änderungsverordnung Nummer 1 zum Landschaftsschutzgebiet Ostrügen vom 6. April 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Ausgliederung von zwei Flächen im Gemeindebereich Sassnitz01.01.2005
§ 2 - Festlegung des neuen Grenzverlaufes01.01.2005
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2005
Karten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796) verordnet der Landrat:

§ 1 Ausgliederung von zwei Flächen im Gemeindebereich Sassnitz

(1) Die in dem Beschluß des Rates des Bezirkes Rostock Nummer 18- 3/66 vom 4. Februar 1966 getroffene Festlegung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes Ostrügen gilt in der Maßgabe fort, daß aus diesem Landschaftsschutzgebiet zwei Teilflächen ausgegliedert sind.
(2) Der neue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes Ostrügen ist aus den Karten (Fläche 1 1:25.000, Fläche 2 1:10.000), die im Landratsamt Rügen, bei der Stadtverwaltung Sassnitz, im Landesamt für Umwelt und Natur Mecklenburg Vorpommern, Außenstelle Neuenkirchen und im Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund hinterlegt sind, ersichtlich.
(3) Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Festlegung des neuen Grenzverlaufes

(1) Als Festpunkt für die Beschreibung des Grenzverlaufes der Fläche 1 (Anlage 1) dient die Basis der Nordmole des Fährhafens Mukran am Kliffuß. Von dort aus verläuft die Grenze in einem Abstand von 50 Meter zur Kliffoberkante landeinwärts in nordöstliche Richtung bis zu einem Feldweg. Von dort aus (Bungalowstandort, Wachturm der ehemaligen Nationalen Volksarmee) verläuft die Grenze in nordwestliche Richtung entlang des Feldweges bis zu dem nach Norden abzweigenden Plattenweg, diesen entlang bis zum Ortsrand von Mukran, dann wieder westwärts entlang des Feldweges bis zur Landstraße Sassnitz - Prora.
(2) Dieser etwa 150 Meter in Richtung Mukran folgend, verläuft die Grenze entlang der Ortsverbindungsstraße durch Dubnitz bis zur sogenannten Nordstraße, diese entlang bis zur Einmündung in die Bundesstraße 96 etwa 750 Meter in Richtung Lietzow folgend bis zur Abzweigung Südumgehungsstraße Hafengelände Mukran. Die Südumgehung entlang bis zur Ortschaft Neu-Mukran. Dem Straßenverlauf folgend durch die Ortschaft hindurch bis zur Höhe des vom Wostevitzer Teich kommenden Grabens, der ab dem Bereich der Gaststätte Hülsenkrug verrohrt verläuft, von diesem in kürzester Verbindung über den Strandbereich 100 Meter in die Prorer Wiek hinein. Im Abstand von 100 Meter zur Uferlinie in nordöstlicher Richtung erreicht der Grenzverlauf wieder den Ausgangspunkt an der Nordmole.
(3) Als Festpunkt für die Beschreibung des Grenzverlaufes der Fläche 2 (Anlage 2) dient die Einmündung des (verrohrten) Tribber Baches in die Ostsee am südlichen Stadtrand von Sassnitz.
(4) Von dort aus verläuft die Grenze südwärts in einem Abstand von 20 Meter zur Kliffoberkante landeinwärts bis zum Waldrand Dwasieden, dabei den Hubschrauberlandeplatz ausgrenzend. Dann immer am Waldrand erst nordwärts, dann nordwestwärts folgend und den Forst Dwasieden einschließend bis zur Schloßallee Dwasieden, von dieser aus etwa 160 Meter dem Waldrand in südliche Richtung folgend, von dort aus abbiegend erst in westliche Richtung etwa 260 Meter, dann in Richtung Nordwest etwa 280 Meter. An diesem Punkt erreicht die Grenze des LSG die Straße Sassnitz - Prora (Landstraße I. Ordnung Nr. 32) und folgt dieser in Richtung Mukran.
(5) Nach etwa 300 Meter biegt die Grenze in nordwestliche Richtung ab und verläuft entlang eines mit Gehölzen bestandenen Grabens bis zum Feldweg von Drosevitz in einem einzeln stehenden Gehöft, folgt diesem Feldweg in nördliche Richtung bis zu dessen Einmündung in die Bundesstraße 96. An dieser Stelle trifft die neue Grenze des Landschaftsschutzgebietes auf die alte Grenze, die dann entlang der Bundesstraße 96 verläuft.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bergen, den 6. April 1995
Die Landrätin Dr. Karin Timmel

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