Verordnung über das Naturschutzgebiet "Teichgebiet Wismar-Kluß" Vom 13. Juni 1995
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Teichgebiet Wismar-Kluß"
Vom 13. Juni 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Teichgebiet Wismar-Kluß" vom 13. Juni 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die unmittelbar südöstlich der Stadt Wismar gelegenen Fischteiche, der Viereggenhofer Teich und der Forellenteich, die Steffiner Teiche, der Rosenthaler Teich sowie das untere Wallensteingrabental und der südliche Teil des Mühlenteiches auf den Gebieten der Hansestadt Wismar und des Landkreises Nordwestmecklenburg werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Teichgebiet Wismar-Kluß"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 228 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Wismar, Steffin - Flur 1, Rosenthal - Flur 1, Triwalk - Flur 2 und Karow - Flur 1.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des
Kreises Nordwestmecklenburg
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- Bürgermeister der
Hansestadt Wismar
Bademutterstraße 1
23966 Wismar,
- Amtsvorsteher des
Amtes Dorf Mecklenburg
Bahnhofstraße 42
23972 Dorf Mecklenburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und Erhaltung eines ausgedehnten Feuchtgebietes mit großen Fischteichen, einem durchbruchtalartigen Abschnitt des Wallensteingrabens sowie Bruchwäldern am südlichen Mühlenteich, am südöstlichen Stadtrand von Wismar gelegen. Das Gebiet weist durch die große Strukturenvielfalt günstige Bedingungen für die Existenz und den Lebenszyklus einer Reihe von gefährdeten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften auf. Die besondere Bedeutung erhält das Teichgebiet als Brut- und Mauserplatz für typische Vogelarten der Feuchtgebiete in zum Teil überregional bedeutsamer Konzentration, wie z.B. Schwarzhalstaucher, Flußseeschwalbe, Rohrschwirl und Eisvogel, die nach der Bundesartenschutzverordnung vom Aussterben bedroht sind, sowie besonders geschützte Sumpf- und Wasservögel.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel sowie Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Grünland umzubrechen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der als Grünland genutzten Flächen,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist untersagt,
c)
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und die Anlage von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 8, 14 und 15
bleibt die gewerbliche Fischzucht mit der Maßgabe, daß
a)
das Entschlammen der Teichabfischgruben,
b)
die Durchführung von Aufschüttungen zur Erhaltung und Schaffung von Dämmen und Inseln,
c)
das Mähen der Krone auf den Außendämmen,
d)
das Befahren mit Booten zulässig ist,
e)
das Ablassen der Teiche während der Vegetationsperiode,
f)
die Düngung der Teiche und die Behandlung mit chemischen Mitteln, außer der Kalkung,
g)
das Halten von Wassergeflügel,
h)
die Pelletintensivwirtschaft unzulässig ist,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln vom Ufer aus im Wallensteingraben im Bereich Lehnensruher Brücke 150 m stromaufwärts und 100 m stromabwärts, im Bereich Kluß je 50 m beidseitig der Straßenbrücke, am Uferbereich an der Gartenanlage "Am Mühlenteich" sowie an der Aufschüttung am Auslauf des Mühlenbaches,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 6 und 7
bleibt die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegte, erforderliche Unterhaltung der Gräben mit der Einschränkung, daß
a)
das beidseitige Mähen der Grabenböschungen in demselben Jahr,
b)
der Einsatz von Fräsen untersagt ist,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 15
bleibt das Betreten oder Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
9.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
10.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
11.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a
die Grabenböschungen in demselben Jahr beidseitig mäht,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe b
Fräsen einsetzt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der jeweils geltenden Naturschutz Zuständigkeitsverordnung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt und Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet und Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe e
die Teiche während der Vegetationsperiode abläßt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe f
mit Ausnahme der Kalkung die Teiche düngt oder mit chemischen Mitteln behandelt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe g
Wassergeflügel hält,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe h
die Pelletintensivwirtschaft durchführt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. Juni 1995
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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