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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kuckssee und Lapitzer See" Vom 13. Juni 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Kuckssee und Lapitzer See" Vom 13. Juni 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kuckssee und Lapitzer See" vom 13. Juni 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Landschaftsteil im Landkreis Müritz wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Kuckssee und Lapitzer See"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 110 Hektar. Es liegt im Landkreis Müritz, in den Gemeinden Lapitz und Puchow sowie auf dem Gebiet der Stadt Penzlin.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilen (Pfeilspitze auf der Grenze) dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Müritz Kietzstraße 10-11
17192 Waren,
- Amtsvorsteher des Amtes
Penzlin Am Wall 15
17217 Penzlin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz von eutrophen Flachwasserseen mit breiten Verlandungsbereichen, die unterschiedliche Sukzessionsstadien aufweisen, reich ausgestatteten quelligen Erlenbruchwäldern sowie von Niedermoorflächen in weitgehend ungestörter Ausprägung. Das Gebiet ist Lebensraum einer großen Anzahl charakteristischer, gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten (Nahrungsrevier des Fisch- und Seeadlers, Fischottervorkommen). Hervorzuheben ist die besondere Bedeutung des Gebietes als Brut- und Rastgebiet einer Vielzahl von Wasser- und Watvogelarten.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, ein schließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern, Wildfütterungen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt die Behandlung der waldbestockten Flächen gemäß Bewirtschaftungsgruppe I. 3 (Totalwaldreservat),
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten und die Zufütterung sind unzulässig,
b)
die Elektrofischerei ist zweimal im Jahr nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 7, 11 und 12
bleibt die Unterhaltung der Vorfluter L 94 und L 95 nur im Bedarfsfall in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 16
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
9.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der jeweils geltenden Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung .
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a die Fallenjagd betreibt, Federwild jagt, Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe b ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 4 Satz 2 Nr. 17 angelt,
2.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt oder zufüttert,
3.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde oder mehr als zweimal im Jahr die Elektrofischerei durchführt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. Juni 1995
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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