WSGVO-SN
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwerin (Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin - WSGVO-SN) Vom 21. August 1995

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwerin (Wasserschutzgebietsverordnung
Schwerin - WSGVO-SN) Vom 21. August 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwerin (Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin - WSGVO-SN) vom 21. August 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Schutzgebiet01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen oder Befreiungen01.01.2005
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2005
§ 6 - Kennzeichnung des Schutzgebietes01.01.2005
§ 7 - Kontrollmaßnahmen01.01.2005
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 9 - Andere Rechtsvorschriften01.01.2005
§ 10 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten01.01.2005
Anlage 1 - Beschreibung des Schutzgebietes01.01.2005
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.01.2005
Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440),
und des § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.
November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch das Gesetz vom 2. März
1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung
und Umwelt:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Gosewinkel,
Neumühler See und Nuddelbachtal wird zum Wasserschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Schutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone III A weitere Schutzzone A, Zone III
B weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen
sind in der Anlage 1 beschrieben. Die Verordnung mit Anlagen ist
1.
beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin,
2.
beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin - untere Wasserbehörde -,
3.
beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg - untere Wasserbehörde -,
4.
beim Landrat des Landkreises Ludwigslust - untere Wasserbehörde -,
5.
im Amt Stralendorf,
6.
im Amt Lützow,
7.
im Amt Lübstorf/Alt Meteln,
8.
im Amt Bad Kleinen
niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Bei diesen Behörden können auch die zur Übersicht erstellten
Lagepläne im Maßstab 1:25000 (1 Übersichtskarte), 1:10000
(15 Blatt), Flurkarten (20 Blatt)
eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der
im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten
Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere
Schutzzone und die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der
Natur durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich
zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
in den Zonen I bis III B ergeben sich aus der Anlage
2 zu dieser Verordnung.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 5.12, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen
der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen
Wasserversorgung.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungenvon Beauftragten der Behörden
zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen oder Befreiungen

(1) Der örtlich zuständige Landrat und der Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Schwerin - als untere Wasserbehörde - können
von den Verboten des § 3 Ausnahmen oder Befreiungen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen oder Befreiungen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme
oder Befreiung nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme oder Befreiung ist widerruflich; sie kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die nach Absatz 1 zuständige
untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, daß
der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von
Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen
und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote
des § 3 fallen, auf Anordnung der nach § 4 Abs. 1 zuständigen
unteren Wasserbehörde zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen
Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 ist nach den §§ 19 Abs. 3 und 20 Wasserhaushaltsgesetz und § 19 Wassergesetz des
Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten.
Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme auch
ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden
ist.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, daß die Grenzen des Fassungsbereiches
und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich
gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz
bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte der
zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und
Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken
im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde
zu dulden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz und § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Ausnahme
beziehungsweise Befreiung nach § 4 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50000 Euro geahndet werden.

§ 9 Andere Rechtsvorschriften

Die in anderen Gesetzen oder Rechtsvorschriften vorgesehenen
Anzeige-, Genehmigungs-, Duldungs- oder Zulassungspflichten, Beschränkungen
oder Verbote bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
1.
der Ratsbeschluß der Stadt Schwerin 220/69 vom 10. Dezember 1969 zur Festlegung von Trinkwasserschutzgebieten
zur Sicherung der Wasserfassungen der Wasserwerke Schwerin,
2.
der Beschluß des Kreistages Schwerin 120 - 24/74 vom 24. März 1974 zur Festlegung von Trinkwasserschutzgebieten
zur Sicherung der Wasserfassungen der Wasserwerke Schwerin und
3.
die Entscheidung 30/90 des Regierungsbevollmächtigten
vom 1. Oktober 1990 über die "Vorläufige lagemäßige Begrenzung
der Trinkwasserschutzzonen für die Wasserfassungen der Wasserwerke Gosewinkel
und Neumühle der Stadt Schwerin"
außer Kraft.
Schwerin, den 21. August 1995
Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Jürgen Seidel
Anlagen
-
Anlage 1 Beschreibung des Schutzgebietes
-
Anlage 2 Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen
in den Schutzzonen

Anlage 1

Beschreibung des Schutzgebietes
Stadtgebiet Schwerin
Trinkwasserschutzzone I
Gemarkung Flur Flurstück
Medeweger See
Schwerin-Stadt 1 Teil aus 3/3, Teil aus 4/4, 4/6, Teil aus 7/6, Teil aus 12/3
Nuddelbachtal
Neumühle 2 99/3, 115/3, Teil aus 116/1, 117/2, Teil aus 132/1
Neumühler See
Neumühle 4 Teil aus 2
Trinkwasserschutzzone II
Medeweger See
Klein Medewege 2 2, 3
3 6
Groß Medewege 1 1/1, 1/2, 1/3, 2, 3/1, 3/2, Teil aus 4
2 1/1, Teil aus 2, Teil aus 3, Teil aus 4/4, Teil aus 5/2
Schwerin-Stadt 1 1 bis 13, 23/15, Teil aus 23/24
2 19 bis 20/3
4 1/1, 1/2, 2/2
Nuddelbachtal
Görries 1 15 bis 20, 22, 23, Teil aus 24, Teil aus 25, Teil aus 40
Neumühle 2 Teil aus 45, 99/1 bis 101/3, Teil aus 101/5, Teil aus 102/1 bis 119/3, Teil aus 120, 121 bis 127, Teil aus 128, 129 bis 136, Teil aus 142, Teil aus 143
Neumühler See
Warnitz 6 Teil aus 1
Friedrichsthal 1 45, Teil aus 79/2, 94, 108/1, 109
Neumühle 1 1, Teil aus 2/3
2 Teil aus 95/2
4 1, 2, 75
5 1
6 1
7 1/1, 19/5, 19/7, 19/8, Teil aus 21/1, Teil aus 22, Teil aus 23, Teil aus 24/2,
Trinkwasserschutzzone III A
Medeweger See
Lankow 1 1/2 bis 10/11, 17/3 bis 45
4 14/3, 14/12 bis 15/4, Teil aus 15/5, 19/1 bis 40, 42/1 bis 49
Klein Medewege 1 5/9
2 Teil aus 1
3 Teil aus 4, Teil aus 5
Groß Medewege 1 Teil aus 4
2 Teil aus 2, Teil aus 3, 4/2, 4/3, Teil aus 4/4, 5/1, Teil aus 5/2
Schwerin-Stadt 1 16, 17/3 bis 23/11, 23/16, 23/17, Teil aus 23/24, 24, 25/1, 25/2
2 1/3 bis 18, 21 bis 34
3 1 bis 25, Teil aus 26
4 1/1 bis 15
Neumühler See
Warnitz 6 Teil aus 1, 2, 3, 4, 75
Friedrichsthal 1 1, 43/2 bis 44/16, 46/2 bis 50/2, 51/3 bis 79/1, Teil aus 79/2, 80/2 bis 92, 95/1 bis 97, 100/1, 101, Teil aus 102/1
2 4 bis 7/15
Lankow 2 1/5, 12/4, 12/5, 12/6, 13/2, 14/5
3 Teil aus 13/1
Görries 1 Teil aus 3/4, Teil aus 6, 7 bis 14, 21, Teil aus 24, Teil 25, 26 bis 38, Teil aus 39, Teil aus 40, 41 bis 70
Neumühle 1 2/2, Teil aus 2/3, 3 bis 60, 411/1, 412/1, 413/1, 431/1, 431/2, 432/1, 432/2, 433/1 bis 434/2, 440/1, 440/2
2 31 bis 34, 37, 43, 44, Teil aus 45, Teil aus 53/1, 90/3, 90/4, Teil aus 95/2, 97, 98, Teil aus 120, Teil aus 128, 137/1 bis 141, Teil aus 142, Teil aus 143, 144 bis 146
3 1 bis 19/1, 20/1
4 3/1 bis 77
7 1/2 bis 18/18, 19/6, Teil aus 21/1, 21/2, Teil aus 22, Teil aus 23, 24/1, Teil aus 24/2, 25 bis 33/3
Schwerin 64 1, 2
Trinkwasserschutzzone III B
Warnitz 1 komplett
2 komplett
3 komplett
4 komplett
5 komplett
6 Teil aus 1, 5 bis 70/1
Friedrichsthal 1 2/1 bis 42/3
2 1 bis 3/79
Lankow 1 14/7, 46/1 bis 71
2 1/3, 1/4, 2/4 bis 11, 12/9 bis 13/1, 13/3 bis 95
3 1/2 bis 12, Teil aus 13/1, 14/15 bis 106/1, 106/2
4 1 bis 13/2, 14/10, 14/11, Teil aus 15/5, 50/6, 50/8, 50/9, 50/10
Klein Medewege 1 1 bis 5/8, 5/10, 8 bis 10
2 Teil aus 1
3 1, 2, 3, Teil aus 4, Teil aus 5
Groß Medewege 1 Teil aus 4, 5 bis 9
2 6 bis 15
3 2/12 bis 3/10, Teil aus 3/11, 5/3 bis 5/9
4 komplett
Krebsförden 1 1/2 bis 6/5, Teil aus 19/4, 46/1 bis 46/3
Görries 1 1 bis 3/3, Teil aus 3/4, 4, 5, Teil aus 6, Teil aus 39, 71 bis 108
2 2/1 bis 50, 51/5, 84/3 bis 141/2
3 komplett
Neumühle 1 2/1, 61 bis 410, 411/3, 412/5 bis 412/10, 413/3, 416 bis 430, 431/4, 434/3 bis 439, 440/5, 440/9
2 1 bis 30, Teil aus 45, 46 bis 51, 53/1, 53/2, 53/3, 95/1, Teil aus 95/2, 95/3
3 19/2, 20/2 bis 23/2
Schwerin-Stadt 3 Teil aus 26, 27 bis 37/1
4 16 bis 28
5 komplett
6 komplett
7 komplett
8 1 bis 13
9 1 bis 41, 43 bis 126
12 11
13 komplett
14 komplett
15 komplett
16 komplett
17 komplett
64 3, 4/1, 4/2
66 1 bis 9, 11 bis 34
67 komplett
68 1/1 bis 49, 51 bis 55/5
70 1 bis 13, 79 bis 89
76 komplett
77 komplett
78 komplett
79 komplett
80 komplett
81 komplett
82 komplett
83 komplett
84 komplett
Kreis Nordwestmecklenburg
Trinkwasserschutzzone II
Kirch Stück 1 30 (nur Grünland), 31 (Aubach), 33 (Wegabschnitt im Grünland), 36 (Aubachwiesen), 37 (Aubach)
Barner Stück 1 73 (Barner Stücker See mit angrenzendem Schilfbereich)
Brüsewitz 2 177, 174/1, 185/1, 191 (Weg anteilig), 176 (Weg), 203/1 (Bruchwald anteilig)
Trinkwasserschutzzone III A
Kirch Stück 1 2 (nur Grünland), 20 (ohne Bebauung), 21/1, 23/1 (Dreieck am Flurstück 21/1, am Flurstück 23/1), 30 (Acker), 32 (100 m Streifen am Aubachtal), 35, 34 (kleiner Aubach), 40/1, 40/2, 40/3 (ohne Bebauung), 41/4 (ohne Bebauung), 42, 43, 44, 45, 22 (Kirch Stücker See)
Barner Stück 1 mit Bei-blatt 51, 53/5, 62/2 (anteilig), 64/2 (anteilig), 67, 68, 69, 71, 72/1, 72/2, 61 (anteilig), 63/1 (anteilig), 58, 57/1 (anteilig), 56/1 (anteilig), 57/2 (anteilig), 55 (anteilig), 52, 50/4
Klein Trebbow 1 6 (Aubachtal, Mühlenteichwiese, Forste am Aubach), 41 (bewaldeter Uferbereich), 42/1, 43/1 (Klein Trebbower See einschließlich Schilf und Uferzonen), Kleiner See mit Seebruch in der Forst Klein Trebbow, Grünlandbereich zu Hof Meteln. Die Buschgruppen am Aubach in diesem Abschnitt sind in die Trinkwasserschutzzone III A einbezogen.
Groß Trebbow 1 45/4, 44, 38 (ohne Bebauung), 39 (ohne Bebauung), 41/2, 41/4, 41/5, 43/1 (Weg anteilig), 37/7, 37/2, 37/3, 37/9, 36/2, 33/1, 33/2
Alt Meteln 1 6, 5 (Motel), Dambecker Seegraben (Aubach) bis Dambecker See
2 194, 195, 196, 198/2 (Grünland), 152 (Aubach), 139 (Aubach), 143 (Aubach), 147 (Aubach), 105, 104, 103, 98, 99, 100, 101, 102, 140, 141, 142, 2, 3, 4, 6, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 10/1, 10/2, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 18 (Aubach), 19 (Weg anteilig), 20, 21
Hof Meteln 1 157, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168 (Aubach), 169, 170, 171, 172, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, am Grevenhagener Graben:126, 127
Grevenhagen 1 66/1, 66/2, 65, 64, 63, 62, 61, 60, 59
Drispeth 1 Die Schutzzone III A bildet in dieser Gemarkung der Seegraben bis zum Dambecker See.
Zickhusen 1 50
Dambeck 3 Vom Seegraben verläuft die Schutzzone um den großen und den kleinen Dambecker See einschließlich ihrer Verlandungszonen.
Gottmannsförde 1 Die Schutzzone (Neumühler See) beginnt an der Stadtgrenze (B 104) und verläuft an der B 104 Richtung Lützow bis zur Gemarkungsgrenze mit Brüsewitz
Brüsewitz 1 Die Schutzzone (Neumühler See) beginnt an der Gemarkungsgrenze zu Gottmannsförde auf der B 104, verläuft in Richtung Lützow bis zum Flurstück 126, dann an der Waldgrenze entlang bis zum Weg (Flurstück 125), an diesem Weg entlang über die Eisenbahn Rehna-Schwerin bis zur Wandrumer Gemarkung.
Trinkwasserschutzzone III B
Kirch Stück 1 Die äußere Grenze der Trinkwasserschutzzone beginnt an der Stadtgrenze und verläuft entlang der Bahnstrecke (östlich des Bahnkörpers) bis zur Kreuzung mit dem Hundorfer Graben am Kirch Stücker See.
Hundorf 1 Die Schutzzonengrenze zieht sich an der Acker- Grünlandgrenze des Wiesengebietes am Vorfluter aufwärts bis einschließlich Flurstück 21/35.
Lübstorf 1 An der Hundorfer Grenze sind die Flurstücke 222 und 223/1 in das Schutzgebiet eingeschlossen. Von hieraus verläuft die Grenze bis zum Bahnkörper und entlang der Bahnlinie bis zur Gemarkungsgrenze Kirch Stück/Lübstorf, dann weiter auf der Gemarkungsgrenze westlich bis zur B 106.
Klein Trebbow Hier verläuft die Grenze von der B 106 (Lübstorfer Gemarkungsgrenze) entlang an der Waldkante westlich bis zur Verbindungsstraße Klein Trebbow - B 106, dann weiter an der Straße Richtung Klein Trebbow bis Ortseingang, entlang dem Feldweg zur Roten Flöte und von der Abzweigung Rugensee in Richtung Rugensee.
Rugensee Die Schutzzonengrenze kreuzt die Straße Alt Meteln - Rugensee unmittelbar vor Rugensee aus Richtung Alt Meteln, verläuft weiter nördlich auf dem Landweg Richtung Rugensee-Ausbau, dann auf der Grenze zwischen den Flurstücken 2 und 6 der Flur 1 bis zum Wald (Grabenanfang). Von hieraus verläuft sie an der Acker-Grünlandgrenze entlang in Richtung Nord-Ost durch eine Waldschneise bis zur Drispether Ecke.
Zickhusen 1 Vom Drispether Dreieck verläuft die Schutzzonengrenze Richtung Drispeth, zwischen den Flurstücken 3 und 4 sowie 9 und 13 entlang dem Graben bis zum Waldweg auf dem Flurstück 27, entlang dem Waldweg zwischen den Flurstücken 23 und 26, auf dem Weg Flurstück 25 und 68 in Richtung Osten, ab Flurstück 69 zwischen Flurstück 65 und 71 entlang dem Graben, der gleichzeitig Gemeindegrenze ist, bis Wendisch Rambow.
Dambeck 3 Von Wendisch Rambow verläuft die Schutzzone westlich des Weges in Richtung Naudin.
Naudin 1 Vom Weg in Richtung Naudin verläuft die Schutzzone bis zur Bahnlinie, am Bahnkörper westlich bis zum Fuchsberg.
Dambeck 3 Vom Fuchsberg verläuft die Schutzzone südwestlich des Weges bis zur Ortslage Dambeck, vor der Ortslage weiter südöstlich der Straße bis zum Flurstück 58/2, kreuzt die Straße am Flurstück 245 bis 246 in Richtung Flurstück 248 bis an die Straße von Dambeck nach Jammerstorf. Weiter verläuft die Schutzzone südwestlich bis zum Ortsausgang Jammerstorf.
2 Die Schutzzone verläuft südlich der Straße durch Jammerstorf und kreuzt die Straße am Flurstück 133/4 in nordwestlicher Richtung. Danach umgrenzt die Schutzzone das Metelmoor nördlich des Seegrabens.
Dalliendorf Zwischen den Flurstücken 215 und 140/1 verläuft die Schutzzone in westlicher Richtung bis zu den Flurstücken 209 und 210, von dort in südlicher Richtung bis zur Waldschneise am Flurstück 200. Die Schutzzone führt weiter südlich an der Waldschneise mit dem Flurstück 186 entlang bis zum Flurstück 175/1, das in südlicher Richtung den Weg an dem Flurstück 173/2 kreuzt und südlich des Weges Flurstück 172 bis zur Timms Wiese verläuft.
Moltenow 1 Im Nordwesten beginnt die Schutzzonengrenze wieder an der Gemeindegrenze auf der Gemarkung Moltenow an Timms Wiese, verläuft entlang der Gemeindegrenze nach Westen, grenzt das Flurstück 92 aus und führt zwischen den Flurstücken 90 und 91 nach Süden, schließt wieder an die Gemeindegrenze an bis zur Gemarkung Wendelstorf.
Wendelstorf/ Grevenhagen 1 Die Gemarkungsgrenze bildet gleichzeitig in diesem Abschnitt die Trinkwasserschutzzonengrenze III B.
Dalberg/Hof Meteln 1 Die Gemarkungsgrenze bildet gleichzeitig in diesem Abschnitt die Trinkwasserschutzgebietsgrenze III B.
Dalberg/Böken 1 Die Gemarkungsgrenze bildet gleichzeitig in diesem Abschnitt die Trinkwasserschutzgebietsgrenze III B.
Böken/ Cramonshagen 1 Von Norden kommend verläuft die Schutzzonengrenze auf der Gemarkungsgrenze bis zur Straße Nienmark-Böken, von hier in Richtung Nienmark bis zur Ortslage.
Cramonshagen 1 Die Schutzzonengrenze verläuft von der Straße Böken-Nienmark Ortseingang östlich um die Ortslage, außerhalb der Flurstücke 398, 400, 401, 402, 403, 391, 387 bis zur Straße Dalberg-Schwerin, dann entlang der Straße Richtung Dalberg bis zum Flurstück 363, zwischen den Flurstücken 363 und 355 bis zur Straße zum Eulenkrug, dann entlang dieser Straße in Richtung Eulenkrug bis zur Gemarkungsgrenze mit Herrensteinfeld.
Herrensteinfeld 1 Die Schutzzonengrenze beginnt an der Straße von Nienmark auf der Gemarkungsgrenze zu Cramonshagen und führt entlang der Straße zum Eulenkrug.
Gottmannsförde 1 Die Schutzzonengrenze verläuft entlang der Verbindungsstraße Nienmark-Eulenkrug von der Gemarkungsgrenze Herrensteinfeld - Cramonshagen über die Verbindungsstraße Herrensteinfeld - Cramonshagen bis zur B 104 in der Gemarkung Brüsewitz.
Brüsewitz 2 Die Schutzzonengrenze verläuft hier entlang an der B 104 über Eulenkrug in Richtung Lützow bis zum Flurstück 2 der Gemarkung Groß Brütz, Flur 2.
Groß Brütz 2 Die Schutzzonengrenze verläuft von der B 104 zwischen den Flurstücken 2 und 14 bis Ende des Flurstückes 11 entlang dem Weg zu den Groß Brützer Bauern bis Ende des Flurstückes 27, dann auf dem Weg Flurstück 75, weiter auf dem Weg Richtung Wandrum.
Grambow 4 Die Schutzzonengrenze verläuft vom Weg aus Richtung Wandrum bis Ende des Flurstückes 69/4 in Richtung Grambow, dann bis Ende Flurstück 76 weiter auf dem Weg zum Kiesberg Flurstück 80, zwischen den Flurstücken 80 und 82 bis zum Flurstück 44, zwischen den Flurstücken 122 und 50/2 bis zur Straße Grambow/Wittenförden, entlang der Straße bis Ende des Flurstückes 152.
Landkreis Ludwigslust
Trinkwasserschutzzone II
Wandrum 1 44, 45, 53, 54, 80/1, 80/2, 85, 93/1, 93/2, 99/2, 99/5
Trinkwasserschutzzone III A
Wandrum 1 Die Schutzzone (Neumühler See) beginnt im Norden an der Gemarkung Brüsewitz am Eulenkruger Weg, verläuft südlich am Weg (Flurstück 18) bis zur Lindenallee, (am Flurstück 2/1) entlang der Lindenallee Richtung Wittenförden, zwischen den Flurstücken 205 und 206 (205 liegt im Schutzgebiet).
Wittenförden 2 Die Schutzzonengrenze beginnt an der Gemarkung Wandrum, Flur 1, auf dem Wandrumer Weg, verläuft an diesem Weg entlang bis zur Straße Schwerin-Grambow ins Dorf Wittenförden, entlang der Dorfstraße Richtung Schwerin bis zum Bahnübergang, entlang der Bahn Richtung Görries in der Gemarkung Rogahn.
Klein Rogahn 1 Die Schutzzonengrenze beginnt an der Bahnlinie Sacktannen-Görries aus der Gemarkung Wittenförden kommend und verläuft entlang der Bahn in Richtung Görries bis zur Gemarkungsgrenze Neumühle und setzt sich im Stadtgebiet Schwerin fort.
Trinkwasserschutzzone III B
Wandrum 1 Die Schutzzonengrenze verläuft von Groß Brütz kommend auf dem Weg Richtung Wandrum bis zum Weg nach Charlottenthal.
Wittenförden 1 Die Schutzzonengrenze verläuft auf der Straße Grambow-Wittenförden entlang Richtung Wittenförden bis zum Ortseingang, dann westlich der Grenze des Flurstückes 127/2, dann dem Weg Richtung Grambow folgend, entlang des Flurstückes 305/4, winkelt dann ab, verläuft zwischen den Flurstücken 280 und 299, danach wieder nach Osten bis zum Flurstück 281, zwischen den Flurstücken 281 und 284, auf dem Flurstück (Weg) 286 bis zum Flurstück 276, auf diesem Flurstück bis zum Flurstück 322, zwischen Flurstück 322 und 329 bis zum Weg (Flurstück 349) nach Süden bis zum Flurstück 327/1, zwischen Flurstück 328 und 329 bis zum Weg (Flurstück 331), auf diesem Weg nach Nord/Ost bis zum Flurstück 334/1, zwischen den Flurstücken 334/1 und 335 bis zur Gemarkungsgrenze nach Süden.
Groß Rogahn 1 und 2 Die Schutzzonengrenze verläuft von der Gemarkungsgrenze Wittenförden an den Flurstücken 13, 59, 62 östlich vorbei in Richtung Groß Rogahn in die Flur 2, am Fuchsberg vorbei, bis zum Flurstück 20, zwischen den Flurstücken 20 und 16/3, weiter zwischen den Flurstücken 16/3 und 16/2, weiter zwischen den Flurstücken 16/3 und 15/5, zwischen den Flurstücken 16/4 und 16/5 an der Straße nach Schwerin, kreuzt dann die Straße.Von hieraus verläuft die Schutzzone entlang an den Westseiten der Flurstücke 69/2, 72/6, 73/3, 74/3, 76 bis an die Straße zum Siebendörfermoor. Von hieraus verläuft die Schutzzonengrenze nördlich der Straße entlang bis zum Anschluß an die Deponiestraße, läuft dann in südlicher Richtung zwischen dem Weg (Flurstück 110) und den Flurstücken 95, 96/1, 96/2, 97 und 98 entlang, dann an der südlichen Grenze der Flurstücke 98 und 109 weiter in Richtung Südost, zwischen den Flurstücken 103, 104/9, 104/11 bis zum Flurstück 105, folgt dem Graben.
Pampow 7 Die Schutzzonengrenze verläuft zwischen Graben (Flurstück 43) und den Flurstücken 37, 36, 44 bis zum Görrieser Bach und diesem in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Eisenbahnlinie Schwerin-Ludwigslust.

Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III A III B
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Düngen mit Gülle verboten verboten wie Nr. 1.2
1.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Düngern verboten - verboten, wenn 80% der nach Düngemittelrecht zulässigen Stickstoffdüngung überschritten werden- verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt- verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau- verboten auf Dauergrünland vom 16. Oktober bis 1. Februar- verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 28/29. Februar- verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.3 Lagern und Ausbringen von Klär- und Fäkalschlamm verboten
1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zuläßt
1.5 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird verboten, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten ohne Abdeckung oder dichten Boden
1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zuläßt, oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten
1.9 Stallungen für größere Tierbestände im Sinne von Nr. 8.1 zu errichten oder zu betreiben verboten
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
1.11 Beweidung verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, sofern nicht die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder Bodenentseuchung verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.15 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
1.16 landwirtschaftliche und zugehörige Vorflutgräben zu errichten oder zu ändern verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen
1.17 Rodung, Umbruch von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.18 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern verboten
3.2 wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel, zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nrn. 3.3 und 3.4
3.3 Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) erlaubt
3.4 Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g WHG zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
3.5 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
3.6 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern verboten ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Meß- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie Nr. 1.12
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten für Teichanlagen ohne künstliche Sohlabdichtung, sofern der natürliche Untergrund Durchlässigkeiten von kf > 10-⁸ m/s aufweist
4.2 Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
4.3 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen vorübergehend und mit dichtem Behälter erlaubt
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von häuslichem oder kommunalem Abwasser, das über die Mindestanforderungen hinausgehend gereinigt ist; unter weitestgehender Einbeziehung der Deckschichten, nach besonderen Untersuchungen und zusätzlichen technischen Einrichtungen
4.6 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern verboten verboten für gewerbliche Zwecke erlaubt
4.7 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) eingeführt durch den Bundesminister für Verkehr - Allgemeine Rundschriften Straßenbau, Nr. 8/1982 vom 22. März 1982 in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden: ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten bei Rangierbahnhöfen
5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden verboten
5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art verboten verboten, ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7
5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten - verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7- verboten für Tontaubenschießanlagen
5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen- verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
5.8 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten
5.9 Militärische Übungen durchzuführen* verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten - verboten, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
1.
Unter "größeren Tierbeständen" sind Bestände zu verstehen, bei denen mehr als 40 Dungeinheiten (= 3 200 kg Stickstoff pro Jahr) je landwirtschaftliche Produktionsstelle anfallen.
Es gelten jedoch folgende Höchststückzahlen für einzelne Tierarten:
- Milchkühe 40 Stück
- Mastbullen 65 Stück
- Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück
- Mastschweine 300 Stück
- Legehennen 3 500 Stück
- Mastputen 3 500 Stück
- sonstiges Mastgeflügel 10 000 Stück
Bei mehreren Tierarten auf einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
2.
"Freilandtierhaltung" liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
3.
Unter den Begriff "Dauergrünland" fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
4.
"Offener Ackerboden" ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern W 106 „Militärische Übungen in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
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