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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nebel" Vom 31. August 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Nebel" Vom 31. August 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nebel" vom 31. August 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs.2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Ein 18 Kilometer langer Talabschnitt des im Landkreis Güstrow liegenden Fließgewässers "Nebel" wird in den
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Nebel"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 846 Hektar. Es liegt im Landkreis Güstrow auf dem Gebiet der Gemeinden Kuchelmiß, Charlottenthal, Hoppenrade und Bölkow sowie der Stadt Güstrow. Es umfaßt den Fluß mit den ihn umgebenden Flächen vom Ausfluß der Nebel aus dem Krakower See bis zur Unterquerung der Bundesstraße 103/104 bei der Ortschaft Kluess.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Güstrow - Der Landrat -
Klosterhof 1
18273 Güstrow,
- Stadt Güstrow - Der Bürgermeister -
Markt 1 18273 Güstrow,
- Amt Krakow am See - Der Amtsvorsteher -
Markt 2 18292 Krakow am See,
- Amt Güstrow-Land - Der Amtsvorsteher -
Heideweg 43
18273 Güstrow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Vielgestaltigkeit des Fließgewässers unter Einbeziehung der anliegenden Flächen in seiner jetzigen Struktur und Beschaffenheit als einen nährstoffarmen Flußabschnitt. Dieses Fließgewässer des Tieflandes ist Lebens- und Reproduktionsraum besonders geschützter und stark gefährdeter Fisch- und Vogelarten, Libellen, Muscheln, Schnecken, Krebse und Lurche sowie Standort gefährdeter Pflanzenarten. Dem Schutzziel dient insbesondere eine Minimierung der Nährstoff- und Schadstoff- einträge aus den Siedlungen und den landwirtschaftlichen und fischereilichen Nutzungen des Gebietes.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers oder des Ufers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, mit Ausnahme von Hütehunden, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeglicher Art zu befahren,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Grünland umzubrechen,
18.
im Flußlauf der Nebel sowie in den vorhandenen Altarmen zu baden,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt vorbehaltlich der Nummer 2 die extensive landwirtschaftliche Grünlandnutzung durch Mahd oder Beweidung mit der Maßgabe, daß das Bewirtschaftungskonzept mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der Gemarkung Mühl-Rosin, Flur 1, Flurstücke 152, 153, 155, 163 und 167, in der Gemarkung Kirch Rosin, Flur 4, Flurstücke 146/2, 147/1 und 145/1, in der Gemarkung Ahrenshagen, Flur 1, Flurstück 69/1, in der Gemarkung Kuchelmiß, Flur 2, Flurstücke 104, 105, 108, 109,115/1, 117/1, 121/2, 122 bis 126, 131 bis 135 und 137 sowie in der Gemarkung Serrahn, Flur 9, die Flurstücke 6/3, 8/3, 9/3 und 10; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 2, 7, 11, 12 und 15
bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Ackernutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als Acker genutzten Flächen in der Gemarkung Mühl Rosin, Flur 1,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 8, 11 und 15
bleibt die ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung des Flußlaufes sowie der angrenzenden Fischproduktionseinrichtungen mit folgenden Einschränkungen:
a)
Als Ruhezonen sind nachstehend aufgeführte Teilabschnitte der Nebel als Totalreservate ausgewiesen und somit von jeglicher Bewirtschaftung ausgeschlossen:
aa)
ab Serrahner Straßenbrücke bis 100 Meter nördlich der Straßenbrücke bei Kuchelmiß,
ab)
mittleres Teilstück Tote Schlucht (Geröll) auf etwa 500 Metern,
ac)
ab Brücke Kirch Rosin auf einer Länge von 250 Metern flußaufwärts.
b)
Zum Betreiben der Durchlaufanlage in Kuchelmiß ist
ba)
nur eine Desinfektion der Erdteiche mit Chlorkalk unter Aufsicht der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde gestattet,
bb)
bei Ausnahmefällen, bei denen das gesamte Wasser durch die Anlage fließen muß, die für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde sofort zu informieren,
bc)
ein Mindestabfluß von 200 Liter/Sekunde im natürlichen Gewässerbett zu sichern.
c)
Die Anzahl der Fanggenehmigungen für die Nebel als ausgewiesenes DSFV-Salmonidengewässer wird jährlich von der obersten Naturschutzbehörde festgesetzt. Die Ausgabe einer Fanggenehmigung erfolgt unter der Auflage der Führung eines Fangbuches, das nach Ablauf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde zur Verfügung zu stellen ist.
d)
Die Satzfischteiche I und II werden für die Aufzucht von Satzfischen (Schleie, Karpfen und Hechte) mit Getreidezufütterung betrieben. Die Abfischung wird auf höchstens 500 Kilogramm/Hektar begrenzt. Aus diesen Teichen darf ganzjährig kein Wasser in die Nebel abgeleitet werden. Das Ablassen der Teiche hat gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Tagen im Oktober zu erfolgen. Das Absetzbecken ist jährlich zu entschlammen.
e)
Der Vorstreckteich III wird für die Fischaufzucht genutzt, wobei keine Zufütterung erfolgt. Es ist sicherzustellen, daß im Jahresverlauf kein Wasser aus dem Teich in die Nebel abfließen kann. Zum Abfischen im Herbst wird das Wasser gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Tagen abgelassen. Das Schlammfangbecken ist jährlich zu beräumen.
f)
Zur Sicherung der Fischpassage sind die Wehrstandorte durchgängig von der Warnow bis zum Krakower See mit Fischtreppen auszurüsten, erforderlichenfalls sind die Wehranlagen langfristig zurückzubauen.
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt das Angeln in der Nebel als Salmonidengewässer vom Ufer aus mit der Maßgabe, daß
a)
das Waten im Wasser,
b)
das Angeln in den unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Totalreservaten,
c)
eine andere Form des Angelns als der des Flug- und Spinnangelns untersagt ist,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Einschränkung, daß
a)
das Anlegen Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
b)
die Ausübung der Fallenjagd,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen untersagt ist,
d)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur nach Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 16
bleiben Aufforstungen auf Acker, Ödland oder Unland mit der Maßgabe, daß die Verwendung von standortfremden, nichtheimischen Baumarten untersagt ist,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 7, 11 und 12
bleibt die Unterhaltung der Gräben, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar ist, in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt die ordnungsgemäße Bedienung der Stauanlagen und Wehre in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
14.
nach § 4 Satz 2 Nr. 3 und 12
bleibt das Befahren der öffentlich freigegebenen, gewidmeten Straßen und Wege sowie deren Unterhaltung mit der Maßgabe, daß ein Ausbau und Neubau ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde unzulässig ist,
15.
nach § 4 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
16.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
das Bewirtschaftungskonzept nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt oder entgegen
§ 5 Nr. 2 die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 8
auf Acker, Ödland oder Unland Aufforstungen mit standortfremden, nichtheimischen Baumarten vornimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 14
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde den Ausbau oder Neubau von Straßen oder Wegen vornimmt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der jeweils geltenden Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
2.
§ 5 Nr. 6 Buchstabe b die Fallenjagd ausübt,
3.
§ 5 Nr. 6 Buchstabe c das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zum Antransport von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
§ 5 Nr. 6 Buchstabe d ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
im Wasser watet,
2.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
in den bezeichneten Totalreservaten angelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe c
in der Nebel das Angeln in einer anderen Form als der des Flug- und Spinnangelns ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 31. August 1995
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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