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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Torgelower See" Vom 25. Oktober 1995

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Torgelower See"
Vom 25. Oktober 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Torgelower See" vom 25. Oktober 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Festsetzung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsplan01.01.2005
§ 5 - Verbotene Handlungen01.01.2005
§ 6 - Sonderregelungen01.01.2005
§ 7 - Ausnahmen01.01.2005
§ 8 - Befreiungen01.01.2005
§ 9 - Anzeigepflichtige Handlungen01.01.2005
§ 10 - Weitergehende Vorschriften01.01.2005
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen01.01.2005
Karte01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796) verordnet der Landrat des Landkreises Müritz:

§ 1 Festsetzung

(1) Die in § 2 Abs. 3
näher bezeichnete Landschaft nordöstlich der Stadt Waren im Gebiet der Gemeinden Groß Gievitz, Schloen, Torgelow, Vielist und der Stadt Waren wird als
Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Torgelower See"
im Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete beim Landrat als Untere Naturschutzbehörde unter der Nummer 3 geführt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Landschaftsschutzgebiet "Torgelower See" umfaßt die Waldgebiete sowie die parkähnlich gestaltete Kulturlandschaft vom Tiefwarensee bis zum Torgelower See einschließlich der genannten Seen auf einer Fläche von ca. 3.340 Hektar. Die Gebietsabgrenzung erfolgt weitgehend anhand markanter topografischer Gegebenheiten, Wegen, Straßen bzw. Gemeinde-, Kreis- oder Flurstücksgrenzen. Soweit Hecken, Fließgewässer, Gräben oder nicht asphaltierte Wege die Grenze bilden, liegen sie innerhalb des Landschaftsschutzgebietes; bilden asphaltierte Wege oder Straßen die Grenze, so liegen sie außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.
(2) Die örtliche Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000. Darin sind das Landschaftsschutzgebiet mit einer einseitig auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten Linie und die vom Landschaftsschutz ausgenommenen Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes mit einer gepunkteten Linie schwarz umrandet dargestellt.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10.000 mittels einer einseitig auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten Linie und die vom Landschaftsschutz ausgenommenen Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes mit einer gepunkteten Linie eingetragen. Mit Flurkarten maßgeblich näher dargestellte Teile der Landschaftsschutzgebietsgrenzen sind in den Abgrenzungskarten mit einer zusätzlichen schwarzen Linie umrandet. Die Übersichts-, Abgrenzungs- und Flurkarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch den Landrat des Landkreises Müritz, Kietzstraße 10-11 in 17192 Waren, archivmäßig verwahrt. Weitere Karten sind bei dem
- Bürgermeister der Stadt Waren
Neuer Markt 1 17192 Waren,
- Amtsvorsteher des Amtes Waren Land
Friedensstraße 11
17192 Waren
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet soll durch amtliche Schilder gekennzeichnet werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet dient dem Schutz der im wesentlichen durch Gletschervorstöße während der letzten Kaltzeit geschaffenen Landschaftsformen vom Tiefwarensee bis zum Torgelower See. Wesentlich dabei sind die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Ausgedehnte Buchenwälder, wie die Seeblänken, die Warener Buchen und das Hohe Holz mit mannigfaltiger und oft noch ursprünglicher Naturausstattung, bedecken das blockreiche Endmoränengelände, während die Landschaft um den Torgelower See parkartig mit alten Eichen und Buchen durchsetzt ist. Vielfältige Flurelemente, wie Alleen, Hecken, Einzelbäume, Kleinstgewässer, Feuchtgebiete, Moore, Sölle, Steilhänge, Bäche, Quellen, Findlinge, frühgeschichtliche Bodendenkmale u. a. m., bilden die Grundlage für einen großräumigen Landschaftsschutz als auch die Voraussetzung für eine landschaftsgebundene Erholung. Gleichzeitig dient das Gebiet als Naherholungsgebiet der Stadt Waren. Durch den hohen Anteil an unzerstörten Lebensräumen beherbergt das Landschaftsschutzgebiet eine Vielzahl an gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
(2) Der Schutz dieser Landschaft ist insbesondere erforderlich
-
zur Erhaltung der glazial geprägten Oberflächenformen;
-
zur Erhaltung und Fortführung der traditionellen Landnutzungsformen und Strukturen;
-
zur Sicherung und Wiederherstellung von naturnahen und natürlichen Landschaftsteilen;
-
zur Sicherung von Tier- und Pflanzengesellschaften und ihren Lebensräumen;
-
zur Sicherung der Umgebung von ökologisch wertvollen Gebieten und zur Erhaltung bzw. zur Herstellung von Biotopvernetzungen zwischen den Gebieten;
-
zur Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer;
-
zur Erhaltung eines durch die Nutzung geprägten Landschaftsbildes und der damit verbundenen Naturerlebniseignung;
-
zur Erhaltung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes;
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft als Erholungsraum im Rahmen der landschaftsverträglichen Mehrfachnutzung.
Dabei sind die Zersiedlung der Landschaft einzuschränken und Rückzugsgebiete für die Pflanzen- und Tierwelt zu sichern.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsplan

Zur Umsetzung der in § 3
genannten Zielsetzungen und Maßnahmen wird der Landrat als Untere Naturschutzbehörde in angemessener Frist einen Pflege- und Entwicklungsplan aufstellen und periodisch fortschreiben.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck des
§ 3 zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes schädigen, das Landschaftsbild verunstalten oder den Erholungswert und Naturgenuß beeinträchtigen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu ändern;
2.
Plätze aller Art, Straßen, Wege und Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu verändern;
3.
Bodenbestandteile im Sinne des Bundesberggesetzes aufzusuchen, abzubauen oder die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen, Sprengungen oder auf andere Art zu verändern;
4.
die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern oder Gewässer neu zu schaffen;
5.
Schilf- und Röhrichtbestände zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie vergleichbaren Geräten oder anderen Hilfsmitteln in diese hineinzufahren;
6.
die Pflanzendecke abzubrennen oder außerhalb von genehmigten Feuerstellen offene Feuer zu entzünden;
7.
außerhalb von öffentlichen und hierfür gekennzeichneten Wegen und Flächen zu reiten;
8.
außerhalb von öffentlichen Wegen und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen;
9.
die Gewässer mit Motorkraft betriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren oder auf diesen Gewässern zu surfen;
10.
im Schutzgebiet mit Fluggeräten oder verbrennungsmotorbetriebenen Flugmodellen zu starten oder zu landen;
11.
in Gewässer Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder einzuleiten, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig und/oder nachhaltig zu verändern;
12.
Materialien oder Stoffe jeglicher Art in der unverbauten Landschaft zu lagern;
13.
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufzustellen oder zu benutzen - dies gilt auch für Wanderer, die nur eine Nacht zelten;
14.
Fisch- oder Wassergeflügelintensivhaltung in, an oder auf natürlichen oder renaturierten Gewässern zu betreiben;
15.
Wildfütterungseinrichtungen, Lagerplätze für Wildfutter oder Wildäcker sowie jagdliche Anlagen in Mooren, Sümpfen, Söllen, Röhrichtbeständen und Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, Bruchwäldern, naturnahen Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, Altwassern, nicht ablaßbaren Teichen und stehenden Kleingewässern, Trocken- und Magerrasen anzulegen;
16.
Dauergrünland in andere Nutzungsformen umzuwandeln;
17.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes anzulegen.

§ 6 Sonderregelungen

Unberührt von den Vorschriften des
§ 5 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der
-
Zwischenlagerung von organischen Düngemitteln länger als vier Wochen in der unverbauten Landschaft gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 12 ;
-
Betreibung von Fisch- und Wassergeflügelintensivhaltung gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 14 ;
-
Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungsformen gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 16 ;
2.
die Rohrwerbung gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 199);
3.
eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung
-
genehmigte oder rechtmäßige Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie
-
die den in § 38 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), bezeichneten Zwecken unmittelbar dienende Nutzung;
4.
die ordnungsgemäße Jagdausübung im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel 6 Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1017);
5.
die erforderliche Gewässerunterhaltung, die erforderliche Unterhaltung der Eisenbahnstrecken sowie die erforderliche Straßen- und Wegeunterhaltung und deren verkehrsgerechter Ausbau;
6.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte;
7.
die von den Naturschutzbehörden im Einzelfall zu bestimmenden Maßnahmen zur Wahrung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
8.
in ihren Einzelheiten festgelegte Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft;
9.
das Aufstellen oder Anbringen von behördlich angeordneten Hinweisen;
10.
das Fahren oder vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen, die
-
dem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichem Betrieb dienen oder
-
durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder anderen Beauftragten zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder
-
durch die Grundstückseigentümer oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen oder
-
durch Ver- und Entsorgungsträger zur Ausübung der erforderlichen Maßnahmen bei Instandhaltung und Havarien auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen, Wegen und Plätzen;
11.
bergbauliche Aktivitäten, soweit sie im Rahmen der berggesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden und für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch besteht.

§ 7 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des
§ 5 sind auf Antrag Ausnahmen möglich, wenn nachteilige Wirkungen, insbesondere Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (
§ 3 ), nicht zu erwarten oder durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu vermeiden sind.
(2) Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist der Landrat als Untere Naturschutzbehörde.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten des
§ 5 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist der Landrat als Untere Naturschutzbehörde.

§ 9 Anzeigepflichtige Handlungen

(1) Der Umbruch von Dauergrünland zum Zwecke der Neuansaat bedarf der vorherigen schriftlichen und mit Lageplan versehenen Anzeige vom Nutzungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(2) Das Aufstellen ortsfester jagdlicher Einrichtungen bedarf der vorherigen Anzeige vom Jagdausübungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausweisung von Wander-, Rad- und Reitwegen oder Rastplätzen bedarf der vorherigen schriftlichen und mit Lageplan versehenen Anzeige vom Nutzungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(4) Erstaufforstungen außerhalb von bestehenden Waldflächen bedürfen der vorherigen schriftlichen und mit Lageplan versehenen Anzeige vom Nutzungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(5) Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde bestätigt dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige. Mit der Durchführung der Maßnahme darf frühestens vier Wochen nach Eingang der Anzeige begonnen werden, soweit nicht die Maßnahme ganz oder teilweise untersagt wurde.

§ 10 Weitergehende Vorschriften

Diese Verordnung gilt nicht für als Naturschutzgebiet ausgewiesene und als solche einstweilig sichergestellte Flächen. Weitergehende Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege bleiben unberührt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen, errichtet, erweitert oder wesentlich ändert;
2.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2
Plätze aller Art, Straßen, Wege und Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich verändert;
3.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3
Bodenbestandteile im Sinne des Bundesberggesetzes
aufsucht, abbaut oder die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen, Sprengungen oder auf andere Art verändert;
4.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4
die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert oder Gewässer neu schafft;
5.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5
Schilf- und Röhrichtbestände verändert, beschädigt oder beseitigt oder mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie vergleichbaren Geräten oder anderen Hilfsmitteln in diese hineinfährt;
6.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6
die Pflanzendecke abbrennt oder außerhalb von genehmigten Feuerstellen offene Feuer entzündet;
7.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7
außerhalb von öffentlichen und hierfür gekennzeichneten Wegen und Flächen reitet;
8.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8
außerhalb von öffentlichen Wegen und Flächen mit Fahrzeugen aller Art fährt oder diese dort abstellt;
9.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9
die Gewässer mit Motorkraft betriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt oder auf diesen Gewässern surft;
10.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 10
im Schutzgebiet mit Fluggeräten oder verbrennungsmotorbetriebenen Flugmodellen startet oder landet;
11.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 11
in Gewässer Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder einleitet, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig und/oder nachhaltig zu verändern;
12.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 12
Materialien oder Stoffe jeglicher Art in der unverbauten Landschaft lagert;
13.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 13
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt - dies gilt auch für Wanderer, die nur eine Nacht zelten;
14.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 14
Fisch- oder Wassergeflügelintensivhaltung in, an oder auf natürlichen oder renaturierten Gewässern betreibt;
15.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 15
Wildfütterungseinrichtungen, Lagerplätze für Wildfutter oder Wildäcker sowie jagdliche Anlagen in Mooren, Sümpfen, Söllen, Röhrichtbeständen und Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, Bruchwäldern, naturnahen Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, Altwassern, nicht ablaßbaren Teichen und stehenden Kleingewässern, Trocken- und Magerrasen anlegt;
16.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 16
Dauergrünland in andere Nutzungsformen umwandelt;
17.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 17
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes anlegt;
18.
entgegen § 9 Abs. 1
Dauergrünland ohne vorherige schriftliche und mit Lageplan versehen Anzeige oder eine Untersagung mißachtend umbricht;
19.
entgegen § 9 Abs. 2
ortsfeste jagdliche Einrichtungen ohne vorherige Anzeige oder eine Untersagung mißachtend aufstellt;
20.
entgegen § 9 Abs. 3
Wander-, Rad- und Reitwege oder Rastplätze ohne vorherige schriftliche und mit Lageplan versehenen Anzeige oder eine Untersagung mißachtend ausweist;
21.
entgegen § 9 Abs. 4
Erstaufforstungen außerhalb von bestehenden Waldflächen ohne vorherige schriftliche Anzeige oder eine Untersagung mißachtend durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM (Einhunderttausend Deutsche Mark) geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt im Landkreis Müritz der Beschluß Nr. X-5-10/62 des Bezirkstages Neubrandenburg vom 15. April 1962 (Amtliche Bekanntmachung vom 8. November 1963) für das Landschaftsschutzgebiet "Torgelower See" ( Nummer 2 Amtliche Bekanntmachung) außer Kraft.
Waren, den 25. Oktober 1995
Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde
Schultz

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