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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Müritz" Vom 25. Oktober 1995

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Müritz"
Vom 25. Oktober 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Müritz" vom 25. Oktober 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Festsetzung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsplan01.01.2005
§ 5 - Verbotene Handlungen01.01.2005
§ 6 - Sonderregelungen01.01.2005
§ 7 - Ausnahmen01.01.2005
§ 8 - Befreiungen01.01.2005
§ 9 - Anzeigepflichtige Handlungen01.01.2005
§ 10 - Weitergehende Vorschriften01.01.2005
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen01.01.2005
Karte01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796) verordnet der Landrat des Landkreises Müritz:

§ 1 Festsetzung

(1) Die in § 2 Abs. 3
näher bezeichneten Landschaften in der Mittelmecklenburgischen Seenplatte im Gebiet der Gemeinden Alt Schwerin, Grabowhöfe, Hohen Wangelin, Jabel, Klocksin, Neu Gaarz, Nossentiner Hütte und Silz im Landkreis Müritz werden als
Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Müritz" im Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete beim Landrat als Untere Naturschutzbehörde unter der Nummer 2 geführt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Landschaftsschutzgebiet "Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Müritz" umfaßt die Waldgebiete der Nossentiner Heide mit den eingeschlossenen Seen sowie die Gewässer der Klocksiner Seenkette auf einer Fläche von ca. 11.065 Hektar. Das Landschaftsschutzgebiet grenzt an die Landschaftsschutzgebiete "Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Güstrow", "Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Parchim", "Mecklenburger Großseenland", "Plauer See", "Mecklenburger Schweiz und Kummerower See - Landkreis Müritz".
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000, sind das Landschaftsschutzgebiet mit einer einseitig, auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten Linie und die vom Landschaftsschutz ausgenommenen Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes mit einer gepunkteten Linie, schwarz umrandet dargestellt.
(3) Die maßgebliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einem Satz Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10.000 mittels einer einseitig, auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten Linie und die vom Landschaftsschutz ausgenommenen Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes mit einer gepunkteten Linie eingetragen. Mit Flurkarten maßgeblich näher dargestellte Teile der Landschaftsschutzgebietsgrenzen sind in den Abgrenzungskarten mit einer zusätzlichen schwarzen Linie umrandet. Die Übersichts-, Abgrenzungs- und Flurkarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch den Landrat des Landkreises Müritz, Kietzstraße 10-11, in 17192 Waren, archivmäßig verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
- Nationalparkamt Mecklenburg-Vorpommern
Außendezernat Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1
19395 Karow;
- Amtsvorsteher des Amtes Moltzow
Schulstraße 22 17194 Moltzow;
- Amtsvorsteher des Amtes Malchow Land
Bahnhofstraße 42
17213 Malchow
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet soll durch amtliche Schilder gekennzeichnet werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet dient dem Schutz von Landschaftsteilen der Mittelmecklenburgischen Seenplatte und der Waldgebiete der Nossentiner/Schwinzer Heide. Wesentlich sind dabei die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Kulturlandschaft sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Das Landschaftsschutzgebiet bildet einen repräsentativen Ausschnitt der glazialen Serie mit Endmoränenlandschaften, bewaldeten Sandergebieten, geologischen Bildungen wie Schmelzwasserrinnen und Muldenseen, als auch mit aufgewehten Binnendünen im südlichen Sandergebiet. Die Vielfalt des Landschaftsschutzgebietes mit seinen ausgedehnten Wäldern, den ungestörten Mooren, den Klarwasserseen, den Heideflächen, den Klein- und Fließgewässern, den Trockenstandorten, frühgeschichtlichen Bodendenkmälern als auch die Teile der Mecklenburger Großseenplatte, bilden die Grundlage für einen großräumigen Landschaftsschutz als auch die Voraussetzung für die landschaftsgebundene Erholung. Das milde Übergangsklima unterstützt diese Wirkung. Durch den hohen Anteil an unzerstörten Lebensräumen beherbergt das Landschaftsschutzgebiet eine Vielzahl an gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
(2) Der Schutz dieser Landschaft ist insbesondere erforderlich
-
zur Erhaltung der glazial geprägten Oberflächenformen;
-
zur Erhaltung und Fortführung der traditionellen Landnutzungsformen und Strukturen;
-
zur Sicherung und Wiederherstellung von naturnahen und natürlichen Landschaftsteilen;
-
zur Sicherung von Tier- und Pflanzengesellschaften und ihren Lebensräumen;
-
zur Erhaltung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes;
-
zur Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer;
-
zur Sicherung und Herstellung von Biotopverbundsystemen und deren Vernetzung;
-
zur Erhaltung eines durch die Nutzung geprägten Landschaftsbildes und der damit verbundenen Naturerlebniseignung;
-
zur Verhinderung einer Zersiedlung der Landschaft, um Rückzugsräume für die Tier- und Pflanzenwelt zu sichern.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsplan

Zur Umsetzung der in § 3
genannten Zielsetzungen wird der Landrat als Untere Naturschutzbehörde in angemessener Frist einen Pflege- und Entwicklungsplan aufstellen und periodisch fortschreiben.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck des
§ 3 zuwiderlaufen, insbesondere die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Erholungswert und Naturgenuß zu beeinträchtigen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu ändern;
2.
Bodenbestandteile im Sinne des Bundesberggesetzes aufzusuchen, abzubauen oder die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen, Sprengungen oder auf andere Art zu verändern;
3.
die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern oder Gewässer neu zu schaffen;
4.
die Pflanzendecke abzubrennen oder außerhalb von genehmigten Feuerstellen offene Feuer zu entzünden;
5.
außerhalb von öffentlichen und hierfür gekennzeichneten Wegen und Flächen zu reiten;
6.
außerhalb von öffentlichen Wegen und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen;
7.
Plätze aller Art, Straßen, Wege und Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu verändern;
8.
Schilf- und Röhrichtbestände zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie vergleichbaren Geräten oder anderen Hilfsmitteln in diese hineinzufahren;
9.
die Gewässer mit Motorkraft betriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren und auf diesen Gewässern zu surfen;
10.
im Schutzgebiet mit Fluggeräten oder verbrennungsmotorbetriebenen Flugmodellen zu starten oder zu landen;
11.
in Gewässer Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder einzuleiten, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig und/oder nachhaltig zu verändern;
12.
Materialien oder Stoffe jeglicher Art in der unverbauten Landschaft zu lagern;
13.
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufzustellen oder zu benutzen - dies gilt auch für Wanderer, die nur für eine Nacht zelten;
14.
Fisch- oder Wassergeflügelintensivhaltung in, an oder auf natürlichen oder renaturierten Gewässern zu betreiben;
15.
Wildfütterungseinrichtungen, Lagerplätze für Wildfutter oder Wildäcker sowie jagdliche Anlagen in Mooren, Sümpfen, Söllen, Röhrichtbeständen und Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, Bruch- und Auwäldern, naturnahen Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, Altwassern, nicht ablaßbaren Teichen und stehenden Kleingewässern, Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen anzulegen;
16.
Dauergrünland in andere Nutzungsformen umzuwandeln;
17.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes anzulegen.

§ 6 Sonderregelungen

Unberührt von den Vorschriften des
§ 5 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der
-
Zwischenlagerung von organischen Düngemitteln länger als vier Wochen in der unverbauten Landschaft gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 12 ;
-
Betreibung von Fisch- oder Wassergeflügelintensivhaltung gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 14 ;
-
Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungsformen gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 16 ;
2.
die Rohrwerbung gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 199);
3.
eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßige Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie die den in
§ 38 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), bezeichneten Zwecken unmittelbar dienende Nutzung;
4.
die ordnungsgemäße Jagdausübung im Sinne von
§ 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel 6 Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1018);
5.
die erforderliche Gewässerunterhaltung, die erforderliche Straßen- und Wegeunterhaltung sowie die erforderliche Unterhaltung der Eisenbahnstrecken;
6.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Menschen sowie für erhebliche Sachwerte;
7.
in ihren Einzelheiten festgelegte Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft;
8.
die von den Naturschutzbehörden im Einzelfall zu bestimmenden Maßnahmen zur Wahrung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen;
9.
das Aufstellen oder Anbringen von behördlich angeordneten Hinweisen;
10.
das Fahren oder vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen, die dem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb dienen oder durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder durch die Grundstückseigentümer oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen oder durch Ver- und Entsorgungsträger zur Ausübung der erforderlichen Maßnahmen bei Instandhaltung und Havarien auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen, Wegen und Plätzen;
11.
bergbauliche Aktivitäten, soweit sie im Rahmen der berggesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden und für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch besteht.

§ 7 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des
§ 5 sind auf Antrag Ausnahmen möglich, wenn nachteilige Wirkungen, insbesondere Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (
§ 3 ) nicht zu erwarten oder durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu vermeiden sind.
(2) Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist der Landrat als Untere Naturschutzbehörde.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten des
§ 5 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
(3) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist der Landrat als Untere Naturschutzbehörde.

§ 9 Anzeigepflichtige Handlungen

(1) Der Umbruch von Dauergrünland zum Zwecke der Neuansaat bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige vom Nutzungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(2) Das Aufstellen ortsfester jagdlicher Einrichtungen bedarf der vorherigen Anzeige vom Jagdausübungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausweisung von Wander-, Rad- und Reitwegen oder Rastplätzen bedarf der vorherigen schriftlichen, mit Lageplan versehenen Anzeige an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(4) Erstaufforstungen außerhalb von bestehenden Waldflächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Anzeige vom Nutzungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Diese kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(5) Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde bestätigt dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige. Mit der Durchführung der Maßnahme der Absätze 1 bis 4 darf frühestens einen Monat nach Eingang der Anzeige begonnen werden, soweit nicht die Maßnahme ganz oder teilweise untersagt wurde.

§ 10 Weitergehende Vorschriften

Diese Verordnung gilt nicht für als Naturschutzgebiet ausgewiesene und als solche einstweilig sichergestellte Flächen. Weitergehende Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege bleiben unberührt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen, errichtet, erweitert oder wesentlich ändert;
2.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2
Bodenbestandteile im Sinne des Bundesberggesetzes
aufsucht, abbaut oder die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Sprengungen oder auf andere Art verändert;
3.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert oder Gewässer neu schafft;
4.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4
die Pflanzendecke abbrennt oder außerhalb von genehmigten Feuerstellen offene Feuer entzündet;
5.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5
außerhalb von öffentlichen und hierfür gekennzeichneten Wegen und Flächen reitet;
6.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6
außerhalb von öffentlichen Wegen und Flächen mit Fahrzeugen aller Art fährt oder diese dort abstellt;
7.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7
Plätze aller Art, Straßen, Wege und Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich verändert;
8.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8
Schilf- und Röhrichtbestände verändert, beschädigt oder beseitigt oder mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie vergleichbaren Geräten oder anderen Hilfsmitteln in diese hineinfährt;
9.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9
die Gewässer mit Motorkraft betriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt oder auf diesen Gewässern surft;
10.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 10
mit Fluggeräten oder verbrennungsmotorgetriebenen Flugmodellen startet oder landet;
11.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 11
in Gewässer Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder einleitet, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig und/oder nachhaltig zu verändern;
12.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 12
Materialien oder Stoffe jeglicher Art in der unverbauten Landschaft lagert;
13.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 13
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt - dies gilt auch für Wanderer, die nur für eine Nacht zelten;
14.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 14
Fisch- oder Wassergeflügelintensivhaltung in, an oder auf natürlichen oder renaturierten Gewässern betreibt;
15.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 15
Wildfütterungseinrichtungen, Lagerplätze für Wildfutter oder Wildäcker sowie jagdliche Anlagen in Mooren, Sümpfen, Söllen oder Röhrichtbeständen und Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, Bruch- und Auwäldern, naturnahen Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, Altwassern, nicht ablaßbaren Teichen und stehenden Kleingewässern, Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen anlegt;
16.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 16
Dauergrünland in andere Nutzungsformen umwandelt;
17.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 17
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes anlegt;
18.
entgegen § 9 Abs. 1
Dauergrünland ohne vorherige schriftliche Anzeige oder eine Untersagung mißachtend umbricht;
19.
entgegen § 9 Abs. 2
ortsfeste jagdliche Einrichtungen ohne vorherige Anzeige oder eine Untersagung mißachtend aufstellt;
20.
entgegen § 9 Abs. 2
Wander-, Rad- und Reitwege oder Rastplätze ohne vorherige schriftliche, mit Lageplan versehene Anzeige oder eine Untersagung mißachtend ausweist;
21.
entgegen § 9 Abs. 4
Erstaufforstungen außerhalb von bestehenden Waldflächen ohne vorherige schriftliche Anzeige oder eine Untersagung mißachtend durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM (Einhunderttausend Deutsche Mark) geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt im Landkreis Müritz:
1.
der Beschluß Nummer X-5-10/62 des Bezirkstages Neubrandenburg vom 15. April 1962 (Amtliche Bekanntmachung vom 8. November 1963)
a)
für das Landschaftsschutzgebiet "Müritz-Seenpark" (Nummer 1 Amtliche Bekanntmachung)
b)
für das Landschaftsschutzgebiet "Klocksiner Seenkette" (Nummer 3 Amtliche Bekanntmachung)
2.
die Entscheidung Nummer 22/90 des Regierungsbevollmächtigten in der Ressortleitersitzung am 24. September 1990 über die Festsetzung des Naturparkes und Landschaftsschutzgebietes "Nossentiner/Schwinzer Heide" Nummer 2 außer Kraft.
Waren, den 25. Oktober 1995
Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde
Schultz

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