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Verordnung zur Erhaltung, Pflege und zum Schutz der Bäume, Sträucher, freiwachsenden Hecken und sonstigen Gehölze im Landkreis Müritz (Gehölzschutzverordnung Landkreis Müritz) Vom 25. Oktober 1995

Verordnung zur Erhaltung, Pflege und zum Schutz der Bäume, Sträucher, freiwachsenden Hecken und sonstigen Gehölze im Landkreis Müritz
(Gehölzschutzverordnung Landkreis Müritz)
Vom 25. Oktober 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung, Pflege und zum Schutz der Bäume, Sträucher, freiwachsenden Hecken und sonstigen Gehölze im Landkreis Müritz (Gehölzschutzverordnung Landkreis Müritz) vom 25. Oktober 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Schutzzweck01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Begriffsbestimmungen01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Anordnung von Maßnahmen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren01.01.2005
§ 8 - Folgenbeseitigung01.01.2005
§ 9 - Verwendung von Ausgleichszahlungen01.01.2005
§ 10 - Betreten von Grundstücken01.01.2005
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 12 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit dem § 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796) verordnet der Landrat des Landkreises Müritz:

§ 1 Schutzzweck

(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung wird der Gehölzbestand, Bäume, Sträucher, freiwachsende Hecken und sonstige Gehölze im Landkreis Müritz zur
1.
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes;
2.
Belebung, Gliederung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes;
3.
Abwehr schädlicher Einwirkungen, zum Beispiel Luftverunreinigungen und Lärm;
4.
Erhaltung oder Verbesserung kleinklimatischer Verhältnisse;
5.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines artenreichen Gehölzbestandes;
6.
Sicherung und Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung;
7.
Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für einheimische Tierarten insbesondere als Rückzugsgebiete als geschützte Landschaftsbestandteile geschützt.
(2) Geschützte Gehölze sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt das bebaute wie auch das unbebaute Gebiet des Landkreises Müritz.
(2) Sachlicher Geltungsbereich:
1.
Durch diese Verordnung sind geschützt:
a)
alle Laub- und Nadelbäume auf öffentlichem und privatem Grund mit einem Stammumfang von 0,50 Meter und mehr; gemessen in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden; mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 0,30 Meter aufweist; Bäume mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe und einem Stammumfang unter dem Kronenansatz von 0,50 Meter und mehr, bei mehrstämmigen Bäumen von 0,30 Meter und mehr;
b)
alle Großsträucher mit einer Höhe von mindestens drei Meter sowie freiwachsende Hecken ab zehn Meter Länge;
c)
alle Bäume, Großsträucher und freiwachsende Hecken, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen von Nummer 1 Buchstabe a und b nicht erfüllt sind;
d)
alle Bäume, Großsträucher und freiwachsende Hecken unabhängig von ihrer Größe, soweit es sich um Ersatzpflanzungen im Sinne des
§ 8 handelt oder sie aus landeskulturellen oder wirtschaftlichen Gründen gepflanzt wurden oder sich in Gehölzgruppen, insbesondere im landesüblichen Sinne wie: Remel, Kuppelgehölze, Parks, Brüche, Saumgehölze befinden;
e)
alle klimmenden und kletternden Gehölze mit einer Flächenausdehnung von mindestens zwanzig Quadratmeter oder einer Höhe von mindestens acht Meter.
2.
Vom Schutz dieser Verordnung sind ausgenommen:
a)
Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034) und des
Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), geändert durch das Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178);
b)
bewirtschaftete Obstbäume unter einem Stammumfang von einem Meter, in einem Meter Höhe über dem Erdboden - nicht jedoch Walnuß, Eßkastanie, Holzapfel, Holzbirne und Obstbäume auf Streuobstwiesen;
c)
Bäume, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Gärtnereien und Baumschulen der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
d)
Alleen und einseitige Baumreihen, die nach dem § 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern geschützt sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Bäume sind ausdauernde Holzgewächse mit einem Stamm, deren bleibende Verzweigung ab einer bestimmten Höhe zur Bildung der Krone führt.
(2) Sträucher sind Holzgewächse, deren Stamm sich fast von der Wurzel verzweigt, so daß etwa gleichstarke Achsen einen Busch bilden.
(3) Als freiwachsende Hecken gelten unterschiedlich hohe Sträucher, die einen zusammenhängenden Gehölzbestand bilden und Flächen in der offenen Landschaft linienförmig unterteilen oder begrenzen.
(4) Streuobstwiesen sind Obstbaumanpflanzungen im Grünland in Reihen, Gruppen oder in unregelmäßiger Anordnung.
(5) Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues eines Gehölzes liegt vor, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum des Gehölzes beeinträchtigen.

§ 4 Verbote

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Maßnahmen an geschützten Gehölzen verboten:
1.
Entfernung, Zerstörung, Schädigung der Gehölze oder wesentliche Veränderung ihres Aufbaues;
2.
Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich, den geschützte Gehölze zur Existenz benötigen und die zum Absterben der Gehölze führen können, insbesondere durch
a)
Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen;
b)
Befestigung der Bodenflächen mit einer wasserundurchlässigen Schicht, zum Beispiel Asphalt oder Beton;
c)
Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder sonstigen Abwässern, insbesondere von anorganischen oder organischen Düngemitteln;
d)
Verkippen von Müll und Unrat;
e)
Tieflockerung oder Tiefpflügen;
f)
Bodenverdichtungen, die durch ein dauerndes Befahren oder Parken von Kraftfahrzeugen oder die Lagerung von Materialien entstehen;
g)
unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln oder anderen wachstumsbeeinflussenden Stoffen;
h)
Nageleinschlag sowie Beschädigung der Baumrinde;
i)
Weidetierhaltung.
(2) Nicht verboten sind:
1.
das fachgerechte Verpflanzen geschützter Gehölze auf dem Grundstück;
2.
ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze;
3.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr - diese Maßnahmen sind dem Landrat als Untere Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen,
§ 6 gilt entsprechend;
4.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, wenn Vorsorge gegen eine Beschädigung des Wurzelbereiches getroffen ist bzw. keine existenzbedrohenden Auswirkungen für geschützte Gehölze entstehen;
5.
Maßnahmen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß
§ 38 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) dienen.

§ 5 Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes, auf dem ein nach
§ 2 geschütztes Gehölz steht,
1.
bei Gefährdung des geschützten Gehölzes bestimmte Maßnahmen im Sinne des
§ 1 zu dessen Pflege, Erhaltung und Schutz trifft, sofern ihm diese zumutbar sind. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen oder
2.
die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Gehölz zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Maßnahmen sind ihm selbst nicht zuzumuten, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen höher sind als 50 vom Hundert des im Verfahren nach dem modifizierten Sachwertverfahren (Koch, Aktualisierte Gehölzwerttabelle, 2. Auflage, erschienen im Verlag Versicherungswirtschaft e. V.) ermittelten Wertes der betroffenen Gehölze. Eine davon abweichende Entscheidung kann sich der Landrat als Untere Naturschutzbehörde zugunsten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten vorbehalten.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Gehölze angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(3) Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß neu angelegte Straßen und Wege mit Gehölzen zu bepflanzen sind, soweit dem Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegenstehen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Eine Ausnahme von den Verboten des
§ 4 ist auf Antrag zu erteilen, wenn:
1.
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann;
2.
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann;
3.
von dem geschützten Gehölz Gefahren ausgehen, die unmittelbar Personen oder Sachen von bedeutendem Wert betreffen und nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;
4.
die geschützten Gehölze krank sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, ausgenommen davon sind Baumruinen - vor allem in der offenen Landschaft, die für Kleinlebewesen und Höhlenbrüter einen wichtigen Lebensraum darstellen, soweit von diesen keine unmittelbaren Gefahren ausgehen;
5.
die Beseitigung des geschützten Gehölzes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist;
6.
die geschützten Gehölze die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Von den Verboten des
§ 4 kann im Einzelfall, auf Antrag, eine Befreiung erteilt werden, wenn:
1.
das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
2.
Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern.
(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind beim Landrat als Untere Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag ist eine Abzeichnung der Flurkarte im Maßstab 1:500 bis 1:5.000 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie ein Dritter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(5) Bei Ausnahmen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ist dem Antragsteller aufzuerlegen, bei den übrigen Ausnahmen nach
§ 6 Abs. 1 und bei Befreiungen nach
§ 6 Abs. 2 kann dem Antragsteller auferlegt werden, auf dem Grundstück Gehölze auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Wachsen die zu pflanzenden Gehölze nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn das Gehölz zu Beginn der zweiten Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist eine Ersatzpflanzung nach Satz 1 anzuordnen, aber tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche, tatsächliche und fachlich notwendige Gründe entgegenstehen. Der Wert der Ersatzpflanzungen und/oder die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei Ausnahmen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bei
1.
Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbegebäuden oder dazugehörenden baulichen Anlagen 75 vom Hundert,
2.
Mehrfamilienhäusern oder überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden 50 vom Hundert,
3.
öffentlich geförderten Wohngebäuden, Einfamilienhäusern und sonstigen baulichen Anlagen 25 vom Hundert des Wertes der entfernten Bäume. Bei den übrigen Ausnahmen und Befreiungen können bis zu 25 vom Hundert des Wertes der entfernten Bäume als Wertersatz gefordert werden. Der Wert der entfernten Bäume sowie der Ersatzpflanzungen wird nach dem in
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren ermittelt.

§ 7 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1) Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und die auf den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Gehölze im Sinne des
§ 2 , ihre Standorte, die Arten, die Stammumfänge, die Höhen und die Kronendurchmesser gemäß
§ 66 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518 und 635) einzutragen.
(2) Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, daß für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Gehölze entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen oder andernfalls ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 Abs. 3 beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung ergeht im Baugenehmigungsverfahren nach Abstimmung mit dem Landrat als Untere Naturschutzbehörde.

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes geschützte Gehölze ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des
§ 4 entfernt oder zerstört, ist er verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Gehölze entsprechende Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzunehmen. Ist das ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Gehölze eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der entfernten oder zerstörten Gehölze richtet. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche, tatsächliche und fachlich notwendige Gründe entgegenstehen. Die Wertermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ist nach dem in
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durchzuführen. Hierüber ergeht ein gesonderter Bescheid des Landrates als Untere Naturschutzbehörde.
(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes geschützte Gehölze ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des
§ 4 geschädigt oder in ihrem Aufbau verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist.
(3) Wird vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachgewiesen, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des
§ 4 vorlagen, gilt § 6 Abs. 5
entsprechend.
(4) Hat ein Dritter geschützte Gehölze ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde abtritt. Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen.

§ 9 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Verordnung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde zu leisten. Sie sind im Auftrag des Landrates als Untere Naturschutzbehörde zweckgebunden für die Neuanpflanzung von Gehölzen im Geltungsbereich, unter anderem im Sinne des
§ 5 Abs. 3 zu verwenden.

§ 10 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten des Landrates als Untere Naturschutzbehörde sind berechtigt, zur Durchführung dieser Verordnung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Die Vorankündigung entfällt bei Gefahr im Verzuge.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
geschützte Gehölze entgegen § 4
ohne eine vorher erteilte Ausnahme oder Befreiung entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert;
2.
Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Gehölze gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 nicht Folge leistet;
3.
Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach
§ 6 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht erfüllt;
4.
eine Anzeige nach § 4 Abs. 2 Pkt. 3
unterläßt;
5.
entgegen § 7 Abs. 1
geschützte Gehölze nicht in den Lageplan einträgt;
6.
seinen Verpflichtungen nach § 8
nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM (Einhunderttausend Deutsche Mark) geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Waren, den 25. Oktober 1995
Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde
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