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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Mecklenburger Großseenland" Vom 25. Oktober 1995

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Mecklenburger Großseenland"
Vom 25. Oktober 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Mecklenburger Großseenland" vom 25. Oktober 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Festsetzung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsplan01.01.2005
§ 5 - Verbotene Handlungen01.01.2005
§ 6 - Sonderregelungen01.01.2005
§ 7 - Ausnahmen01.01.2005
§ 8 - Befreiungen01.01.2005
§ 9 - Anzeigepflichtige Handlungen01.01.2005
§ 10 - Weitergehende Vorschriften01.01.2005
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen01.01.2005
Karte01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796) verordnet der Landrat des Landkreises Müritz:

§ 1 Festsetzung

(1) Die in § 2 Abs. 3
näher bezeichnete mecklenburgische Großseenlandschaft im Gebiet der Gemeinden Adamshoffnung, Alt Schwerin, Buchholz, Bütow, Gotthun, Groß Kelle, Grüssow, Göhren-Lebbin, Jabel, Kieve, Klink, Kogel, Ludorf, Lärz, Melz, Minzow, Nossentiner Hütte, Penkow, Priborn, Rechlin, Rogeez, Satow, Sietow, Silz, Stuer, Vipperow, Walow, Zislow und der Städte Malchow, Röbel (Müritz) und Waren (Müritz) im Landkreis Müritz wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Mecklenburger Großseenland"
im Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete beim Landrat als Untere Naturschutzbehörde unter der Nummer 1 geführt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Landschaftsschutzgebiet "Mecklenburger Großseenland" umfaßt einen Teil der Großseenlandschaft von der Müritz bis zum Plauer See auf einer Fläche von etwa 40.000 Hektar. Die Gebietsabgrenzung erfolgt weitgehend an Hand markanter topographischer Gegebenheiten, Wegen, Straßen, Eisenbahnlinien bzw. Gemeinde-, Kreis- oder Flurstücksgrenzen. Soweit Hecken, Fließgewässer, Gräben oder nicht asphaltierte Wege die Grenze bilden, liegen sie innerhalb des Landschaftsschutzgebietes; bilden Eisenbahnlinien, asphaltierte Wege oder Straßen die Grenze, so liegen sie außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Soweit Ufer der Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße-Mecklenburger Oberseen die Grenze bilden, gilt als Uferlinie die Linie, die sich bei Mittelwasser von 62,00 Meter über Normalnull einstellt.
(2) Die örtliche Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000. Darin sind das Landschaftsschutzgebiet mit einer einseitig auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten Linie und die vom Landschaftsschutz ausgenommenen Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes mit einer gepunkteten Linie schwarz umrandet dargestellt.
(3) Die maßgebliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einem Satz Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10.000 mittels einer einseitig auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten Linie und die vom Landschaftsschutz ausgenommenen Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes sind mit einer gepunkteten Linie eingetragen. Mit Flurkarten maßgeblich näher dargestellte Teile der Landschaftsschutzgebietsgrenzen sind in den Abgrenzungskarten mit einer zusätzlichen schwarzen Linie umrandet. Die Übersichts-, Abgrenzungs- und Flurkarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch den Landrat des Landkreises Müritz, Kietzstraße 10 - 11 in 17192 Waren archivmäßig verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
- Bürgermeister der Stadt Malchow
Alter Markt 1 17213 Malchow,
- Bürgermeister der Stadt Röbel
Markt 1 17207 Röbel,
- Bürgermeister der Stadt Waren
Neuer Markt 1 17192 Waren,
- Amtsvorsteher des Amtes Malchow-Land
Bahnhofstraße 42
17213 Malchow,
- Amtsvorsteher des Amtes Moltzow
Schulstraße 22 17194 Moltzow,
- Amtsvorsteher des Amtes Waren Land
Friedensstraße 11
17192 Waren,
- Amtsvorsteher des Amtes Röbel-Land
Bahnhofstraße 13
17207 Röbel,
- Amtsvorsteher des Amtes Rechlin
Müritzstraße 14 17248 Rechlin
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet soll durch amtliche Schilder gekennzeichnet werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet dient dem Schutz der Mecklenburgischen Großseenlandschaft vom Plauer See bis zur Müritz. Wesentlich dabei sind die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. In dem Landschaftsschutzgebiet liegen große zusammenhängende wasser- und waldbestandene Endmoränen-, Sander- und Niederungslandschaften mit mannigfaltiger und häufig noch ursprünglicher Naturausstattung. Vielfältige Landschaftselemente, wie Alleen, Hecken, Einzelbäume, Kleinstgewässer, Feuchtgebiete, Steilhänge, Bäche, Quellen, Findlinge, ur- und frühgeschichtliche Bodendenkmale, durchsetzen das Gebiet und bieten dem Betrachter ein vielgestaltiges Bild. Der überwiegende Teil der Flächen wird fischerei-, land- und forstwirtschaftlich genutzt. Durch das milde, ausgeglichene Klima sowie den hohen Erholungswert der Landschaft, bei gleichzeitiger dünner Besiedelung, besitzt das Landschaftsschutzgebiet günstige Voraussetzungen für landschaftsgebundene Erholung und Tourismus. Der hohe Anteil an Seen und Wäldern beherbergt für eine Vielzahl von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten bedeutsame Lebensräume und Rückzugsgebiete, die somit einen Schutzwert verkörpern.
(2) Der Schutz dieser Landschaft ist insbesondere erforderlich
-
zur Erhaltung der glazial geprägten Oberflächenformen, der anthropogenen Landschaftsstruktur und von wertvollen Landschaftsbestandteilen;
-
zur Sicherung und Wiederherstellung von naturnahen und natürlichen Landschaftsteilen;
-
zur Sicherung von Lebensgemeinschaften und ihren Lebensräumen;
-
zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer;
-
zur Sicherung der Umgebung von ökologisch wertvollen Gebieten, insbesondere einem Nationalpark, einem Naturpark und verschiedenen Naturschutzgebieten, und zur Herstellung von Biotopvernetzungen zwischen den Gebieten;
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft als Erholungsraum im Rahmen der landschaftsverträglichen Mehrfachnutzung;
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung des durch abwechslungsreiche Landschaftselemente sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaftsbildes und der damit in Verbindung stehenden Naturerlebniseignung.
Dabei sind die Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden und Rückzugsgebiete für die Pflanzen- und Tierwelt zu sichern.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsplan

Zur Umsetzung der in § 3
genannten Zielsetzungen und Maßnahmen wird der Landrat als Untere Naturschutzbehörde zur Erstellung und periodischen Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes ermächtigt.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck des
§ 3 zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes schädigen, das Landschaftsbild verunstalten oder den Erholungswert und den Naturgenuß beeinträchtigen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen, Hochspannungsleitungen, Windkraftanlagen und Werbeträger zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich ist;
2.
Plätze aller Art, Straßen, Wege und öffentliche Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu verändern;
3.
Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt von mehr als zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen oder auf andere Art zu verändern oder Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen;
4.
den Wasserhaushalt durch Grundwasserabsenkung oder Entwässerung wesentlich zu verändern;
5.
Schilf- und Röhrichtbestände zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen und mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie vergleichbaren Geräten oder anderen Hilfsmitteln in diese hineinzufahren;
6.
die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen;
7.
die Pflanzendecke abzubrennen oder außerhalb von genehmigten Feuerstellen offene Feuer zu entzünden;
8.
auf nicht gesondert ausgewiesenen Wasserflächen Wasserski oder Jetski zu laufen oder zu fahren oder eine technisch vergleichbare Wassersportart zu betreiben;
9.
im Schutzgebiet mit Fluggeräten einschließlich Modellen zu starten oder zu landen;
10.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege zu reiten;
11.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen;
12.
in Gewässer Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder einzuleiten, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig und/oder nachhaltig zu verändern;
13.
Wildfütterungseinrichtungen, Lagerplätze für Wildfutter oder Wildäcker sowie jagdliche Anlagen in Mooren, Sümpfen, Söllen, Röhrichtbeständen und Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, Bruch- und Sumpfwäldern, naturnahen Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, stehenden Kleingewässern, Trocken- oder Magerrasen anzulegen;
14.
Fisch- oder Wassergeflügelintensivhaltung in, an oder auf natürlichen oder renaturierten Gewässern zu betreiben;
15.
nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte naturnahe Flächen in Nutzung zu nehmen oder in ihrer ökologischen Funktion zu beeinträchtigen;
16.
Gehölzbestände und Einzelbäume auf Geländekuppen und -höhen sowie auf Hängen zu schädigen oder zu verringern;
17.
Einfriedungen und Einzäunungen zu errichten, ausgenommen die übliche Einzäunung für landwirtschaftliche Weidetierhaltung und forstliche Kulturen;
18.
Dauergrünland in andere Nutzungsformen umzuwandeln;
19.
Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes anzulegen.

§ 6 Sonderregelungen

Unberührt von den Vorschriften des
§ 5 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung;
2.
eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßige Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie die den in
§ 38 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), bezeichneten Zwecken unmittelbar dienende Nutzung auf den hierfür gewidmeten Flächen;
3.
die ordnungsgemäße Jagdausübung im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel 6 Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1017);
4.
die erforderliche Gewässerunterhaltung, die erforderliche Straßen- und Wegeunterhaltung, die erforderliche Unterhaltung der Eisenbahnstrecken einschließlich des verkehrsgerechten Ausbaus von Bundes- und Landesstraßen sowie Eisenbahnstrecken;
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte;
6.
die von den Naturschutzbehörden im Einzelfall zu bestimmenden Maßnahmen zur Wahrung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz-, Pflegemaßnahmen;
7.
in ihren Einzelheiten festgelegte Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft;
8.
das Aufstellen oder Anbringen von behördlich angeordneten oder zugelassenen Hinweisen;
9.
das Fahren oder vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen, Wegen und Plätzen, die dem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb sowie der ordnungsgemäßen Jagdausübung dienen oder durch die Grundstückseigentümer oder durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben bewegt werden;
10.
die Bestimmungen des § 5 Bundeswasserstraßengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3377), und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf den Bundeswasserstraßen einschließlich der darauf gegründeten Arbeiten Dritter und der erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11.
bergbauliche Aktivitäten, soweit sie im Rahmen der berggesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden und für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch besteht.

§ 7 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des
§ 5 dieser Verordnung sind auf Antrag Ausnahmen möglich, wenn nachteilige Wirkungen, insbesondere Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (
§ 3 ), nicht zu erwarten oder durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu vermeiden sind.
(2) Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist der Landrat als Untere Naturschutzbehörde.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten des
§ 5 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung fordern.
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist der Landrat als Untere Naturschutzbehörde.

§ 9 Anzeigepflichtige Handlungen

(1) Der Umbruch von Dauergrünland zum Zwecke der Neuansaat bedarf der vorherigen schriftlichen und mit Lageplan versehenen Anzeige vom Nutzungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Dieser kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(2) Das Aufstellen ortsfester jagdlicher Einrichtungen bedarf der vorherigen Anzeige vom Jagdausübungsberechtigten an den Landrat als Untere Naturschutzbehörde. Dieser kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck (
§ 3 ) beeinträchtigt wird.
(3) Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde bestätigt dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige. Mit der Durchführung der Maßnahme darf frühestens zwei Wochen nach Eingang der Anzeige begonnen werden, soweit nicht die Maßnahme ganz oder teilweise untersagt wurde.

§ 10 Weitergehende Vorschriften

Diese Verordnung gilt nicht für als Naturschutzgebiet ausgewiesene und als solche einstweilig sichergestellte Flächen. Weitergehende Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege bleiben unberührt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1
bauliche Anlagen, Hochspannungsleitungen, Windkraftanlagen und Werbeträger errichtet oder wesentlich verändert, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich ist;
2.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2
Plätze aller Art, Straßen, Wege und andere öffentliche Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich verändert;
3.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3
Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt von mehr als zwei Meter Höhe und Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen oder auf andere Art verändert oder Bodenschätze sucht, gewinnt oder sich aneignet;
4.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4
den Wasserhaushalt durch Grundwasserabsenkung oder Entwässerung wesentlich verändert;
5.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5
Schilf- und Röhrichtbestände verändert, beschädigt oder beseitigt oder mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie vergleichbaren Geräten oder anderen Hilfsmitteln in diese hineinfährt;
6.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6
die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer verändert, schädigt oder beseitigt;
7.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7
die Pflanzendecke abbrennt oder außerhalb von genehmigten Feuerstellen offene Feuer entzündet;
8.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8
auf nicht gesondert ausgewiesenen Wasserflächen Wasserski oder Jetski läuft oder fährt oder eine vergleichbare Wassersportart betreibt;
9.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9
im Schutzgebiet mit Fluggeräten einschließlich Modellen startet oder landet;
10.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 10
außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege reitet;
11.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 11
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art fährt oder diese dort abstellt;
12.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 12
in Gewässer Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder einleitet, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig und/oder nachhaltig zu verändern;
13.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 13
Wildfütterungseinrichtungen, Lagerplätze für Wildfutter oder Wildäcker sowie jagdliche Anlagen in Mooren, Sümpfen, Söllen, Röhrichtbeständen und Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, Bruch- und Sumpfwäldern, naturnahen Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, Altwassern, nicht ablaßbaren Teichen und stehenden Kleingewässern, Trocken- und Magerrasen anlegt;
14.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 14
Fisch- oder Wassergeflügelintensivhaltung in, an oder auf natürlichen oder renaturierten Gewässern betreibt;
15.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 15
nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte naturnahe Flächen in Nutzung nimmt oder in ihrer ökologischen Funktion beeinträchtigt;
16.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 16
Gehölzbestände auf Geländekuppen und -höhen sowie auf Hängen schädigt oder verringert;
17.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 17
Einfriedungen und Einzäunungen, ausgenommen die übliche Weidetierhaltung und forstliche Kulturen, errichtet;
18.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 18
Dauergrünland in andere Nutzungsformen umwandelt;
19.
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 19
Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes anlegt;
20.
entgegen § 9 Abs. 1
Dauergrünland zum Zwecke der Neuansaat ohne vorherige schriftliche und mit Lageplan versehene Anzeige oder eine Untersagung mißachtend umbricht;
21.
entgegen § 9 Abs. 2
ortsfeste jagdliche Einrichtungen ohne vorherige Anzeige oder eine Untersagung mißachtend errichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM (Einhunderttausend Deutsche Mark) geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt im Landkreis Müritz (außer in der Gemeinde Schwarz) der Beschluß Nummer X-5-10/62 des Bezirkstages Neubrandenburg vom 15. April 1962 (Amtliche Bekanntmachung vom 8. November 1963) für das Landschaftsschutzgebiet "Müritz-Seenpark" (Nummer 1 Amtliche Bekanntmachung) außer Kraft.
Waren, den 25. Oktober 1995
Der Landrat als Untere Naturschutzbehörde
Schultz

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