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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Elde bei Kuppentin" Vom 20. November 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Alte Elde bei Kuppentin" Vom 20. November 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Elde bei Kuppentin" vom 20. November 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Karte01.01.2005
Änderungen
1.
geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3 ), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Nordosten der Stadt Lübz im Landkreis Parchim gelegene Teil des Altlaufes der Elde zwischen den Ortschaften Kuppentin und Ruthen sowie die angrenzende Wiesen- und Waldlandschaft, die der Fluß in seinem Urstromtal durchfließt, werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Alte Elde bei Kuppentin"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 318 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Stadt Lübz sowie der Gemeinden Passow, Brook, Gallin, Kuppentin und Barkow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 , die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Stadt Lübz - Der Bürgermeister-
Am Markt 22
19386 Lübz,
- Amt Ture - Der Amtsvorsteher -
Blücherstraße 8
19386 Lübz,
- Amt Plau-Land - Der Amtsvorsteher -
Meyenburger Chaussee 9
19395 Plau
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Lübz Blücherstraße 8
19386 Lübz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung eines Teilabschnittes des Altlaufes der Elde und des naturnahen Eldetales mit seinen Feuchtwiesen, vereinzelt vorkommenden Trockenstandorten, Hochstaudenfluren, Schilf- und Röhrichtbereichen, Erlen- und Buchenmischwäldern sowie den einmündenden Bächen und Quellen. Ehemalige Ausbaumaßnahmen sind nur noch spurenweise vorhanden, so daß dieses als Niederungsbach anzusehende Gewässer auf weiten Strecken ein natürliches Aussehen zeigt. Der uferbegleitende Gehölzsaum ist mehrere Jahrzehnte alt. Bedingt durch die abgeschiedene Lage und den naturnahen Zustand der Alten Elde hat sich ein großer Teil des ursprünglichen Fischartenspektrums mit gefährdeten und stark gefährdeten Arten bis heute erhalten. Dieser komplexe Lebensraum bietet einer Vielzahl von zum Teil vom Aussterben und im Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten optimale Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larve, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
die Wasserflächen, mit Ausnahme der Bundeswasserstraße, mit Wasserfahrzeugen jeder Art oder Sportgeräten zu befahren,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften kann diese Behörde die Durchführung oder das Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit dem Nutzungsberechtigten festlegen,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Einschränkung, daß
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen untersagt ist,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, die Anlage von Kirrungen und die Fallenjagd erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, daß
a)
die Aufforstung landwirtschaftlich nicht genutzter Niederungswiesen,
b)
der Anbau nichteinheimischer oder standortfremder Baumarten untersagt ist,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt die ordnungsgemäße Wasserregulation im Bereich des Zuflusses aus dem Aalbach in die Alte Elde in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7 und 17
bleibt die Pflege und Unterhaltung des Weisiner Parks unter der Maßgabe, daß
a)
eine eindeutige Kennzeichnung der Begrenzung erfolgt,
b)
Maßnahmen am Kleingewässer mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt das Angeln mit der Maßgabe, daß
a)
das Durchführen von Besatzmaßnahmen,
b)
das Watangeln untersagt ist,
c)
die Bereiche zum Angeln mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der gewerblichen Fischerei mit der Maßgabe, daß
a)
die Fischerei außerhalb des Bereiches von der Stromelde bis zur Ortslage Kuppentin,
b)
das Verwenden von Reusen ohne Otterausstieg,
c)
die Stellnetzfischerei mit einer Maschenöffnung von kleiner als 90 Millimeter,
d)
die Stellnetzfischerei ohne gleichzeitige Ausübung der Fischerei mittels Handtauchelektrode,
e)
die Fischerei mittels Handtauchelektrode ohne Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde sowie mehr als zweimal jährlich untersagt ist,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 17
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten sowie die Befahrensregelung,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleibt die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegte erforderliche Unterhaltung der Gräben mit der Maßgabe, daß die chemische Krautung und Grundräumung unzulässig sind,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
14.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Erhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 17 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt oder einer Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten oder seltener Pflanzengesellschaften durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt;
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
landwirtschaftlich nicht genutzte Niederungswiesen aufforstet,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
den Anbau nichteinheimischer oder standortfremder Baumarten vornimmt,
5.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
Maßnahmen am Kleingewässer im Weisiner Park nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
6.
entgegen § 5 Nr. 9
die chemische Krautung oder Grundräumung der Gräben vornimmt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der jeweils geltenden Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe a
Besatzmaßnahmen durchführt,
2.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe b
das Watangeln ausübt,
3.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe c
die Angelbereiche nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe a
die Fischerei außerhalb des Bereiches von der Stromelde bis zur Ortslage Kuppentin ausübt,
5.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe b
Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
6.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe c
die Stellnetzfischerei mit einer Maschenöffnung von kleiner als 90 Millimeter durchführt,
7.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe d
die Stellnetzfischerei nicht in Zusammenhang mit der Fischerei mittels Handtauchelektrode durchführt,
8.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe e
die Fischerei mittels Handtauchelektrode ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde oder mehr als zweimal jährlich ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluß des Regierungsbevollmächtigten Schwerin zur Festsetzung des Naturschutzgebietes "Alte Elde" vom 1. Oktober 1990 außer Kraft.
Schwerin, den 20. November 1995
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick

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