Verordnung über das Naturschutzgebiet "Marienfließ" Vom 16. Februar 1996
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Marienfließ"
Vom 16. Februar 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Marienfließ" vom 16. Februar 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Teilgebiete der im Landkreis Parchim auf dem Gebiet der Gemeinden Retzow und Wahlstorf gelegenen ehemaligen militärischen Liegenschaft werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Marienfließ"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 610 Hektar. Es liegt im Süden des Landkreises Parchim und umfaßt Teile der Gemarkungen Retzow, Quaßlin und Wahlstorf. Im Süden schließen sich als Naturschutzgebiet vorgesehene Teilflächen derselben ehemaligen militärischen Liegenschaft im Land Brandenburg an.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Parchim
Der Landrat
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Amt Plau-Land
Der Amtsvorsteher
Meyenburger Chaussee 9
19395 Plau am See,
- Amt Ture
Der Amtsvorsteher
Grevener Straße 31
19386 Lübz,
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Lübz
Blücherstraße 8
19386 Lübz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Entwicklung und Pflege eines großen zusammenhängenden und reich strukturierten Trockenstandortes, der geologisch zu den Parchim-Meyenburger Sandflächen gehört. Das Gebiet wird insbesondere geprägt durch ausgedehnte Magerrasenflächen als Standort verschiedener Magerrasentypen, wie zum Beispiel artenreiche Kräuterrasen, Straußgras- und Drahtschmielenrasen sowie Silbergrasfluren. Ginsterbestände und sich entwickelnde naturnahe Waldränder an den Waldkanten des umgebenden Forstes sind für das Gebiet ebenso charakteristisch wie die großflächigen Callunaheidebestände unterschiedlichen Alters und Deckungsgrades. Weiteres typisches Element sind die durch natürliche Sukzession entstandenen artenreichen und locker bestockten Waldflächen. Die offenen Magerrasen- und Heideflächen sind Lebensraum einer Vielzahl nach der Bundesartenschutzverordnung geschützter und teilweise vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten, die auf große, unzerschnittene und nährstoffarme Offenstandorte angewiesen sind, insbesondere für Hautflügler, Spinnen, Laufkäfer und Springschrecken sowie Schmetterlinge, Vögel, Kleinsäuger, Lurche, Kriechtiere und verschiedene Flechtenarten.
§ 4
*
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit
Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
16.
Aufforstungen vorzunehmen,
17.
Bewässerung jeglicher Art durchzuführen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
19.
zu angeln und die Gewässer fischereilich zu nutzen.
Fußnoten
*)
§ 4 Satz 2 geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 5
*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Das Pferchen von Tieren ist unzulässig. Für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften kann die Naturschutzbehörde die Durchführung oder das Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten festlegen,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 6, 7, 11, 12, 16 und 18
bleibt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, daß
a)
die Aufforstung landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen und des Offenlandes ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde untersagt ist,
b)
die Wiederbewaldung der mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ausgewählten Teilflächen über natürliche Sukzession erfolgt und diese Flächen nach der Bewirtschaftungsgruppe I/3 (Totalwaldreservat) behandelt werden,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 , 11, 12 und 18
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit der Maßgabe, daß
a)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen untersagt ist,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der Munitionsbergung und -beräumung in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 18 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7
*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt, Tiere pfercht oder einer Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten oder seltener Pflanzengesellschaften durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2
Buchstabe a die Aufforstung landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen oder des Offenlandes ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 3
Buchstabe b ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 19
im Gebiet angelt oder die Gewässer fischereilich nutzt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Marienfließ" vom 27. April 1994 (GVOBl. M-V S. 596) außer Kraft.
Schwerin, den 16. Februar 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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