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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mirower Holm" Vom 5. März 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Mirower Holm" Vom 5. März 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mirower Holm" vom 5. März 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Moorflächen des Vorholms einschließlich der sie umgebenden Waldflächen sowie des Klitz-Sees im Landkreis Mecklenburg-Strelitz werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Mirower Holm"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 58 Hektar. Es liegt auf dem Gebiet der Stadt Mirow in der Gemarkung Mirow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Flurkarte im Maßstab 1:5.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim
- Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat - Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Amt Mirow - Der Amtsvorsteher -
Rudolf-Breitscheid-Straße 24
17252 Mirow,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Neubrandenburg
Helmut-Just-Straße 8 17036 Neubrandenburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und dem Erhalt von Verlandungsmooren, die einen Altbuchenbestand einschließen. In der "Rohrwiese", einem Verlandungsmoor mit zentralem Restsee, ist das Vorkommen des Gefleckten Knabenkrautes neben weiteren gefährdeten Pflanzenarten und -gesellschaften für den Neustrelitzer Raum von besonderer Bedeutung. Der Restsee weist eine reiche Unterwasserflora auf. Im Sumpfporst-Kiefernbestand eines weiteren Moorbereiches kommen Blasenbinse, Mittlerer Wasserschlauch und Langblättriger Sonnentau in gehölzfreien Torfmoorschlenken als stark gefährdete Arten vor. Darüber hinaus ist das Gebiet Lebensraum des Fischotters, Brut- und Nahrungsgebiet zahlreicher Vogelarten wie Schwarz-, Grün- und Buntspecht, Eisvogel, Rotmilan, Rohrweihe, Schellente und Waldwasserläufer. Vorrangiges Ziel ist der Schutz der Wasser- und Moorbereiche vor anthropogen verursachten Störungen und die Erhaltung der naturnahen Waldbereiche.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich der Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten oder außerhalb des gekennzeichneten Weges mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
die in der Forstkarte gekennzeichneten Schilfflächen, die Erlenbrüche 1761 b
¹ und 1763 b und der Kiefern-Birken-Bruch in 1763 c werden als Totalwaldreservat ausgewiesen,
b)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
c)
die Anlage von Kahlschlägen ist unzulässig,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, die Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
c)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstücksbesitzer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Schilfflächen, die Erlenbrüche 1761 b
¹ und 1763 b oder den Kiefern-Birken-Bruch in 1763 c forstlich nutzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Kahlschläge anlegt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Fallenjagd ausübt, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 17 angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der
§ 1 Nr. 4 , § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 4
, § 3 Abs. 2 und 4 Nr. 4 ,
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Mirower Holm" sowie
§ 6 Abs. 2 und 4 Nr. 4 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg
vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705) außer Kraft.
Schwerin, den 5. März 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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