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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kleiner Krebssee" Vom 13. März 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Kleiner Krebssee" Vom 13. März 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kleiner Krebssee" vom 13. März 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Landschaftsteil auf der Insel Usedom, Gemeinde Bansin im Landkreis Ostvorpommern wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Kleiner Krebssee"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 50 Hektar. Es liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Bansin in den Gemarkungen Sallenthin und Bansin.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Ostvorpommern
- Der Landrat - Demminer Straße 71-74
17398 Anklam,
- Amt Am Schmollensee
- Der Amtsvorsteher - Waldstraße 1
17429 Bansin,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Ueckermünde Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, dem Erhalt und der Entwicklung eines der landschaftlich schönsten Ausschnitte der zentralusedomer Endmoränenlandschaft. Gelegen in einem Gletscherzungenbecken, bildet der Kleine Krebssee mit seiner relativ guten Wasserqualität und seinen Randbereichen einen Komplex halbnatürlicher und naturnaher Biotope (Buchenwaldgesellschaften, Trocken- und Halbtrockenvegetation, Verlandungssäume), die Lebensraum einer großen Anzahl geschützter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten sind ( Brutvorkommen von Zwerg- und Schwarzhalstaucher, Karmingimpel, Knäkente, Rotmilan, vermehrungsfähige Populationen von Rotbauchunke, Erdkröte).

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich der Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben oder Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
außerhalb der örtlich gekennzeichneten Badestelle zu baden,
11.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
das Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
Grünland umzubrechen,
18.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,
c)
es sind Maßnahmen zum Umbau naturferner Bestände zur naturgemäßen Bestockung nach Hiebsreife vorzusehen,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen und Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
c)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen durch Beweidung und Mahd mit der Maßgabe, daß die Besatzdichte, der Beweidungszeitraum und die Mahdtermine in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt werden,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 12, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, die Zufütterung sowie die Fischhaltung sind unzulässig,
b)
die Elektrofischerei ist unzulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7 und 12
bleibt die Rohrwerbung nach Genehmigung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 199),
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstücksbesitzer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12, 13 und 15
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3
die Besatzdichte, den Beweidungszeitraum oder die Mahdtermine nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
5.
entgegen § 5 Nr. 5
ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde Rohr wirbt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Jagdeinrichtungen oder Kirrungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet oder anlegt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Satz 2 Nr. 18
angelt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten oder die Fischhaltung durchführt oder zufüttert,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
die Elektrofischerei betreibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. März 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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