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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klädener Plage und Mildenitz-Durchbruchstal" Vom 13. März 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Klädener Plage und Mildenitz-Durchbruchstal"
Vom 13. März 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 225), in Kraft am 21. März 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klädener Plage und Mildenitz-Durchbruchstal" vom 13. März 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die im Naturpark "Nossentiner/Schwinzer Heide" im Landkreis Parchim gelegene Klädener Plage, das Mildenitz-Durchbruchstal sowie deren Umland werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Klädener Plage und Mildenitz-Durchbruchstal"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 113,5 Hektar. Es liegt im Landkreis Parchim und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Dobbertin und Kläden.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) eingetragen. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Moltke-Platz 2
19370 Parchim,
- Nationalparkamt / Außendezernat Naturpark
"Nossentiner/Schwinzer Heide"
Ziegenhorn 1
19395 Karow,
- Amt Mildenitz - Der Amtsvorsteher -
Lübzer Chaussee 9
19399 Goldberg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient der Erhaltung von Lebensgemeinschaften eines durch Absenkung des Wasserspiegels im 19. Jahrhundert und durch die Umlenkung der Mildenitz verlandeten Sees und dem Erhalt eines naturnahen Teils der Mildenitz mit ihrem Durchbruchstal durch die Endmoräne. Das Gebiet ist ein vielfältiges Schutzgebiet und bezweckt vorrangig
-
die Erhaltung des Lebensraumes vom Aussterben bedrohter oder gefährdeter Vogel-, Fisch- und Insektenarten,
-
den Schutz gefährdeter Pflanzengemeinschaften, die an Feuchtbiotope gebunden sind,
-
die Erhaltung eines artenreichen Baum- und Strauchbestandes,
-
die Erhaltung eines naturnahen Abschnittes der Mildenitz und ihrer Dynamik sowie die Verbesserung ihres Selbstreinigungsvermögens.
Daneben dient das Naturschutzgebiet der Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Wiesen in den Randbereichen der Klädener Plage. Nutzungsmaßnahmen haben sich an der Wiederherstellung der landschaftstypischen Ausprägung dieser in floristischer und faunistischer Hinsicht wertvollen halbnatürlichen und natürlichen Ökosysteme zu orientieren.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu erweitern oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen oder die Dynamik der Mildenitz negativ beeinflussen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zulassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb des öffentlichen Weges bei der Alten Mühle mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Mildenitz mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland oder Ödland in andere Nutzungsformen umzuwandeln,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aufzustellen oder anzubringen,
18.
zu reiten,
19.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der als Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Hecken, Gehölze und die Uferbereiche der Mildenitz sind nach Abstimmung mit dieser Behörde von der Beweidung auszugrenzen. Für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten kann die Naturschutzbehörde die Durchführung oder das Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig oder jährlich gesondert festlegen,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 17
bleibt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,
c)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als forstlich-sanitären Gründen ist unzulässig,
d)
die forstliche Nutzung oder Pflege des Uferstreifens der Mildenitz bis Oberkante Böschung/Hang ist unzulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd vom 15. März bis zum 31. Mai eines jeden Jahres im Bereich der Klädener Plage und darüber hinaus bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im 300-Meter-Umkreis von Kranichbrutplätzen ist unzulässig,
b)
die Jagd auf Wasservögel und Schnepfenvögel ist unzulässig,
c)
die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
d)
die Durchführung der Fallenjagd ist im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
e)
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet vom 15. März bis zum 31. Mai eines jeden Jahres ist unzulässig,
f)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
g)
das Befahren des Naturschutzgebietes mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt das Angeln mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung ist unzulässig,
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit nichtautochthonen Fischarten ist unzulässig,
c)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit autochthonen Fischarten im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ist zulässig,
d)
die Ausgabe von Angelkarten erfolgt im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
e)
das Angeln ist von dem gemeinsam mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Ufer der Mildenitz aus zulässig,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12, 13 und 18
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11 und 12
bleibt die Unterhaltung der Mildenitz sowie der Gewässer zweiter Ordnung, wie Gräben und Vorfluter, nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, sofern die Unterhaltung dem Schutzzweck dienlich ist oder durch ein Unterlassen der Unterhaltung Flächen innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes in ihrer Nutzung beeinträchtigt würden,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1
bleiben die erforderlichen, einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege, mit der Einschränkung, daß die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutztafeln oder Hinweistafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes sowie zur Öffentlichkeitsarbeit, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 2 neu gefaßt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 2
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt, Hecken, Gehölze oder die Uferbereiche der Mildenitz nicht von der Beweidung ausgrenzt oder der Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3
Buchstabe a nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 3
Buchstabe b Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3
Buchstabe c Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlichsanitären Gründen entnimmt,
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
den Uferstreifen der Mildenitz forstlich nutzt oder pflegt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe
a die Jagd vom 15. März bis zum 31. Mai im Bereich der Klädener Plage oder darüber hinaus bis zum 31. Juli im 300-Meter-Umkreis von Kranichbrutplätzen durchführt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
die Jagd auf Wasservögel oder Schnepfenvögel durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anlegt oder Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4
Buchstabe d ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde die Fallenjagd durchführt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4
Buchstabe e in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Mai im Naturschutzgebiet Jagdhunde ausbildet,
6.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe f
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe a die Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit nichtautochthonen Fischarten durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe c
ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde Besatzmaßnahmen mit autochthonen Fischarten durchführt,
4.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe d
ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde Angelkarten ausgibt,
5.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe e
an anderen Stellen als an dem gemeinsam mit der Naturschutzbehörde festgelegten Ufer der Mildenitz angelt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. März 1996.
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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