Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klein Vielener See" Vom 18. April 1996
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klein Vielener See"
Vom 18. April 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klein Vielener See" vom 18. April 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der zwischen den Ortschaften Peckatel und Penzlin in den Landkreisen Mecklenburg-Strelitz und Müritz gelegene Klein Vielener See wird einschließlich des Schilfgürtels, einer Bruchwaldzone im Südwesten sowie angrenzender Grünlandbereiche im Süden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Klein Vielener See"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 162 Hektar. Es liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Klein Vielen in den Gemarkungen Jennyhof, Peckatel und Klein Vielen im Landkreis Mecklenburg-Strelitz sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Groß Vielen in der Gemarkung Groß Vielen und auf dem Gebiet der Stadt Penzlin im Landkreis Müritz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat -
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Landkreis Müritz
- Der Landrat -
Kietzstraße 10-11
17192 Waren,
- Amt Neustrelitz-Land
- Der Amtsvorsteher -
Kirschenallee 27
17235 Neustrelitz,
- Amt Penzlin
- Der Amtsvorsteher -
Am Wall 15
17217 Penzlin,
- Amt Möllenhagen
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 2
17219 Möllenhagen,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Neubrandenburg
Helmut-Just-Straße 8
17036 Neubrandenburg,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Lübz
Blücherstraße 8
19386 Lübz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und dem Erhalt eines eutrophen Flachwassersees, der als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet einer Vielzahl von Wasser- und Watvogelarten von herausragender Bedeutung ist (Graugänse, Gänsesäger, Zwergsäger, Rothalstaucher). Darüber hinaus ist es wichtiges Nahrungsgebiet von Fisch- und Seeadler, Graureiher und Eisvogel. Neben dem Schutz des Sees werden extensive Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den angrenzenden feuchten Grünlandstandorten angestrebt.
§ 4
*
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich der Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben oder Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
zu baden oder zu lagern,
11.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten oder außerhalb des gekennzeichneten Weges mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
das Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
Grünland umzubrechen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen.
Fußnoten
*)
§ 4 Satz 2 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 5
*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Anlage von Kahlschlägen ist unzulässig,
c)
die Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen ist unzulässig,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, die Fallenjagd, die Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
während der Vogelbrutzeit sind Jagdhunde an der Leine zu führen, die Nachsuche hat mit Schweißriemen zu erfolgen,
c)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
d)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Errichtung von Jagdeinrichtungen zulässig,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12, 13 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Das Ufer des Sees ist von der Beweidung auszugrenzen; die Lage der Viehtränken ist mit der Naturschutzbehörde abzustimmen,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 7, 12 und 1
3 bleibt die Rohrwerbung nach Genehmigung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (Amtsbl. M-V 1993 S. 199),
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10
bleibt die Nutzung der vor Ort gekennzeichneten Badestelle in bisheriger Art und bisherigem Umfang mit der Maßgabe, daß Änderungen, der Um- oder Ausbau unzulässig sind,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 12, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
Besatzmaßnahmen sind nur mit den heimischen Fischarten Aal, Zander, Hecht, Schleie und Barsch zulässig,
b)
es sind Reusen mit Otterausstieg oder Ottergitter zu verwenden,
c)
die Elektrofischerei ist zweimal jährlich nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 12 und 15
bleibt das Angeln mit folgenden Maßgaben:
a)
das Angeln in den Monaten Oktober bis April ist unzulässig, bei vollständiger Eisbedeckung des Sees ist das Eisangeln zulässig,
b)
es dürfen höchstens acht Angelstege im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ausgewiesen und gekennzeichnet werden,
c)
das Befahren des Sees ist mit höchstens fünf gekennzeichneten nichtmotorgetriebenen Booten zulässig, wobei das Befahren der Uferzone im Abstand von zehn Metern von der Röhrichtkante untersagt ist,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstücksbesitzer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
10.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11, 12, 13 und 15
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
11.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 und 12
bleiben Unterhaltungmaßnahmen am Durchlaß unter der Bundesstraße 193 nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
12.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
13.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 3 neu gefaßt durch Artikel 14 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7
*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe b
Kahlschläge anlegt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe c
Höhlen- oder Horstbäume entnimmt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 3
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt, das Ufer des Sees nicht von der Beweidung ausgrenzt oder die Lage der Viehtränken nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 4
ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Rohr wirbt,
7.
entgegen
§ 5 Nr. 5
außerhalb der gekennzeichneten Badestelle badet oder diese ändert, um- oder ausbaut,
8.
entgegen
§ 5 Nr. 7 Buchstabe c
den See mit mehr als fünf nichtmotorgetriebenen Booten oder die Uferzone im Abstand von zehn Metern von der Röhrichtkante befährt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt, die Fallenjagd ausübt, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
Jagdhunde während der Vogelbrutzeit nicht an der Leine führt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c
Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe d
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung von Jagdeinrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a
Besatzmaßnahmen mit anderen Fischarten als Aal, Zander, Hecht, Schleie oder Barsch vornimmt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe b
Reusen ohne Otterausstieg oder Ottergitter verwendet,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe c
ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde oder mehr als zweimal jährlich die Elektrofischerei durchführt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 7 Buchstabe a
in den Monaten Oktober bis April angelt, sofern der See nicht vollständig mit Eis bedeckt ist,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 7 Buchstabe b
mehr als acht Angelstege oder Angelstege ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 6, § 3 Abs. 4 Nr. 6, § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Klein Vielener See" und Absatz 2 Nr. 6 sowie § 6 Abs. 4 Nr. 6der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705) außer Kraft.
Schwerin, den 18. April 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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