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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Cosim" Vom 9. Mai 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Halbinsel Cosim" Vom 9. Mai 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Cosim" vom 9. Mai 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Landschaftsteil im Landkreis Ostvorpommern, Gemeinde Neppermin, Gemarkung Balm, Flur 1 wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Halbinsel Cosim"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 85 Hektar. Es umfaßt die Hakenbildung des Cosim, ein westlich anschließendes bewaldetes Kliff sowie südlich gelegene Flächen. Im Norden, Osten und Süden wird das Naturschutzgebiet durch die Zwei-Meter-Tiefenlinie des Achterwassers und der Balmer See begrenzt.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgebliche Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:3.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim
- Landkreis Ostvorpommern
- Der Landrat - Demminerstraße 71-74
17389 Anklam,
- Amt Am Schmollensee
- Der Amtsvorsteher - Waldstraße 1
17429 Bansin,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Ueckermünde Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines Gebietes, das durch unterschiedliche Lebensräume (Uferwiesen, vermoorte Senken, Feuchtwiesen, Röhrichtgesellschaften, naturnahe Waldgesellschaften) einer Vielzahl gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten geprägt ist. Neben dem floristischen Reichtum ist das Naturschutzgebiet ein bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für verschiedene Vogelarten, wobei die große Anzahl wiesenbrütender Vogelarten von herausragender Bedeutung ist. Durch extensive Bewirtschaftungsformen sollen die artenreichen Wiesengesellschaften in ihrem Charakter wiederhergestellt oder verbessert werden.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außer halb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
organische Düngemittel aufzubringen,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art an den Ufern des Naturschutzgebietes anzulegen oder von Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art aus das Naturschutzgebiet zu betreten,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
Flächen umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen,
19.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen durch Mahd oder Beweidung mit einer Besatzstärke von höchstens 1,5 Großvieheinheiten je Hektar mit folgenden Maßgaben:
a)
die Besatzdichte, der Beweidungszeitraum und die Mahdtermine sind mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen,
b)
Pflegemaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
c)
das anfallende Mähgut ist vollständig von den Flächen zu räumen,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11, 12, 14 und 18
bleibt die extensive Nutzung der Ackerflächen in bisheriger Art und bisherigem Umfang nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder anderen zu diesem Zwecke bestimmten Einrichtungen, das Ausbringen von Lockmitteln an Suhlen, das Anlegen von künstlichen Suhlen oder die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
c)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 16
bleibt die Ausübung der passiven Fischerei,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11 und 12
bleibt die Rohrwerbung gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 199),
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12 und 16
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 16
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße, einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 11 und 12
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Besatzdichte, den Beweidungszeitraum oder die Mahdtermine nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
Pflegemaßnahmen ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
das Mähgut nicht vollständig von den Flächen räumt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Federwild jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zu diesem Zwecke bestimmte Einrichtungen anlegt, Lockmittel an Suhlen ausbringt, künstliche Suhlen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 4 Satz 2 Nr. 19
angelt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4
eine andere Art der Fischerei als die passive ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 9. Mai 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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