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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nordufer Plauer See" Vom 29. Juli 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Nordufer Plauer See" Vom 29. Juli 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 225), in Kraft am 21. März 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nordufer Plauer See" vom 29. Juli 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Nordufer des Plauer Sees, der Hofsee, der Samoter See und der Plumsee werden mit den sie umgebenden Flächen in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Nordufer Plauer See"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 631 Hektar. Es umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Karow und Leisten in der Gemeinde Karow des Landkreises Parchim sowie der Gemarkung Alt Schwerin in der Gemeinde Alt Schwerin im Landkreis Müritz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Müritz - Der Landrat -
Kietzstraße 10/11
17192 Waren,
- Amt Malchow-Land - Der Amtsvorsteher -
Bahnhofstr. 42
17213 Malchow,
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Amt Plau-Land - Der Amtsvorsteher -
Meyenburger Chaussee 9
19395 Plau,
- Landesnationalparkamt
- Naturpark "Nossentiner/Schwinzer Heide" -
Ziegenhorn 1
19395 Karow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines wertvollen Ausschnittes einer Seen- und Moorlandschaft, in dem insbesondere
-
der flache Nordteil des Plauer Sees mit seinem breiten Röhrichtgürtel, den Armleuchteralgenrasen und Muschelbänken, die besonders Brutvögeln und Durchzüglern in großer Anzahl als Nahrungs- und Ruheräume dienen,
-
die Torfstichkomplexe am Plauer See mit einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
-
der Samoter See und der Rohrsee als Nahrungs- und Brutgebiet einer artenreichen Vogelwelt,
-
der Hofsee als Ruhe- und Mausergewässer für Entenarten (z.B. Reiherente) und Gewässer mit vollständigem Ufergehölz,
-
Fischotter, Fisch- und Seeadler, Kranich sowie weitere vom Aussterben bedrohte Tierarten,
-
die an den See grenzenden Bruchwälder sowie die im Gebiet integrierten Forsten als Puffergebiete für die Seen und Lebensraum bedrohter Tierarten,
-
das forstliche Totalreservat bei Leisten, das exemplarisch der unbeeinflußten Naturentwicklung eines Waldteiles dient,
-
extensiv bewirtschaftete Feuchtwiesen mit zum Teil verbuschten Bereichen als Reste traditioneller Nutzungsformen und Lebensraum von Wiesenvögeln
geschützt werden. Nutzungsmaßnahmen sollen naturgemäß erfolgen, sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften orientieren und, soweit notwendig, der Wiederherstellung der natürlichen oder landschaftsgemäßen Situation dienen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist das Gebiet im Randbereich des Samoter Sees, des Hofsees und des Nordufers des Plauer Sees der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dient der Erholung und Umweltbildung.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu ändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
außerhalb der zu diesem Zweck gekennzeichneten Stellen zu baden, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb öffentlicher Straßen oder der dafür gekennzeichneten Wege oder Plätze zu betreten oder außerhalb öffentlicher Straßen oder der dafür gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb öffentlicher Straßen oder der dafür gekennzeichneten Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland und Ödland umzubrechen oder in andere Nutzungsformen umzuwandeln,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
19.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Hecken, Gehölze, Gräben, Röhrichte und Uferbereiche sind nach Abstimmung mit dieser Behörde von der Beweidung auszugrenzen; für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten kann die Naturschutzbehörde die Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig gesondert festlegen,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 17
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit den folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist untersagt,
b)
die forstliche Nutzung oder Pflege der Moorstandorte und Erlenbruchwälder ist untersagt,
c)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist untersagt,
d)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als forstlich-sanitären Gründen ist unzulässig,
e)
die Bewirtschaftung der als forstliches Totalreservat ausgewiesenen Fläche im Revier Karow, Abteilung 1 C1, ist untersagt,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild ist untersagt,
b)
die Ausübung der Fallenjagd ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ist untersagt,
c)
das Anlegen von Wildäckern ist untersagt,
d)
die Durchführung von Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. November ist untersagt,
e)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
f)
das Befahren des Naturschutzgebietes mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung ist untersagt,
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, außer mit einem extensiven Karpfenbesatz von je 20 Stück je Hektar und Jahr im Samoter See und im Hofsee, ist untersagt,
c)
das Verwenden von Reusen ohne Otterausstieg auf dem Plauer See, auf dem Samoter See und dem Hofsee ist untersagt,
d)
die Ausgabe von Angelkarten für den Samoter See, den Plauer See und den Plumsee ist untersagt,
e)
außerhalb der Brutzeit ist die Elektrofischerei einmal jährlich nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde in den Torfstichen, auf dem Plauer See, dem Samoter See und dem Hofsee gestattet,
f)
einmal jährlich ist der Einsatz von Zugnetzen nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde in der Zeit vom 1. November bis zum 1. März auf dem Samoter See und in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 1. März auf dem Hofsee gestattet,
g)
das Angeln am Hofsee ist bei Begrenzung der Ausgabe von Angelkarten auf höchstens 20 Stück nur von dem an der Dorfseite gelegenen Steg aus erlaubt,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 11, 12 und 13
bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundesstraßen und Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf den Bundesstraßen und Bundeswasserstraßen, einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen der Deutschen Bahn-Aktiengesellschaft zur Unterhaltung des Bahnkörpers und seiner sicherungstechnischen und elektrischen Anlagen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11 und 12
bleibt die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegte und erforderliche Unterhaltung vorhandener Gewässer zweiter Ordnung, wie Gräben und Vorfluter,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12, 13 und 18
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten im Naturschutzgebiet durch Beauftragte der Behörden,
11.
nach § 4 Satz 2
bleiben die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Naturschutzgebietes von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassenen oder angeordneten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Überwachungsaufgaben sowie Maßnahmen dieser Behörde zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und der Besucherlenkung.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn:
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt, die Beweidung ohne Ausgrenzung von Hecken, Gehölzen, Gräben, Röhrichten oder Uferbereichen durchführt oder einer Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Moorstandorte oder Erlenbruchwälder forstlich nutzt oder pflegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
6.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlich-sanitären Gründen entnimmt,
7.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe e
die als Totalreservat ausgewiesene Fläche bewirtschaftet.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg - Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Fallenjagd ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Wildäcker anlegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. November Gesellschaftsjagden durchführt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe e
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet,
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe f
im Naturschutzgebiet aus anderen Gründen als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen mit Kraftfahrzeugen fährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, außer mit einem extensiven Karpfenbesatz von je 20 Stück je Hektar und Jahr im Samoter See und Hofsee, durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
Reusen ohne Otterausstieg auf dem Plauer See, dem Samoter See oder auf dem Hofsee verwendet,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
Angelkarten für den Samoter See, den Plauer See und den Plumsee ausgibt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
innerhalb der Brutzeit, mehr als einmal jährlich oder ohne vorherige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde die Elektrofischerei in den Torfstichen, auf dem Plauer See, dem Samoter See oder dem Hofsee durchführt oder die Elektrofischerei auf anderen als den genannten Gewässern durchführt,
6.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe f
außerhalb der angegebenen Zeit oder mehr als einmal jährlich Zugnetze auf dem Samoter See oder dem Hofsee einsetzt,
7.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe g
am Hofsee an anderen Stellen angelt als von dem an der Dorfseite gelegenen Steg aus oder mehr als 20 Angelkarten ausgibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967 sowie die Entscheidung der Regierungsbevollmächtigten von Schwerin und Neubrandenburg vom 24. September 1990 aufgehoben.
Schwerin, den 29. Juli 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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