Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stepenitz- und Maurine-Niederung" Vom 28. August 1996
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Stepenitz- und Maurine-Niederung"
Vom 28. August 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stepenitz- und Maurine-Niederung" vom 28. August 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die Wasserflächen und Niederungen der Stepenitz zwischen Rodenberg und Dassow, der Maurine zwischen Schönberg und Malzow sowie eines Abschnittes des Mühlenbaches südlich von Prieschendorf werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "
Stepenitz- und Maurine-Niederung
" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 501 Hektar. Es liegt im Landkreis Nordwestmecklenburg und umfaßt Flächen der Gemeinde Papenhusen sowie der Städte Dassow und Schönberg.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg
23936 Grevesmühlen,
- Amt Ostseestrand
- Der Amtsvorsteher -
Lübecker Straße 50
23942 Dassow,
- Amt Schönberg-Land
- Der Amtsvorsteher -
Dassower Straße 2
23923 Schönberg,
- Stadt Schönberg
- Der Bürgermeister -
Am Markt 15
23923 Schönberg,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin
Pampower Straße 66-68
19061 Schwerin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines großflächigen Durchströmungsmoores, in das durch Rückstau aus dem Dassower See am Flußbett ein Überflutungsmoor eingelagert ist. Grundwasseraustritte führen an den Talrändern örtlich zur Quellmoorbildung. Das Gebiet ist geprägt von ausgedehnten, zum Teil salzwasserbeeinflußten Großseggen- und Röhrichtbeständen, Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren. Eingelagert sind Gehölzbestände, insbesondere Bruchwälder und Hecken. Das Gebiet ist Lebensraum von speziell auf diese Verlandungsbereiche angewiesenen, besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten und Vogelarten sowie gefährdeten oder stark gefährdeten Fischarten, Libellen und Spinnenarten. Durch gezielte Pflegemaßnahmen und die Durchführung extensiver Bewirtschaftungsformen soll die reiche floristische Ausstattung erhalten werden. In dem Gebiet ist ferner ein Os vorhanden, bestehend aus vier Kuppen aus Kiessanden ohne Geschiebemergeldecke, dessen Erhaltung ebenfalls Schutzziel des Naturschutzgebietes ist.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
zu reiten,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
§ 5
*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit der Maßgabe, daß
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern und anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen,
b)
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt ist,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, die Anlage von Kirrungen und die Fallenjagd nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, daß
a)
ein Umbau in standortgerechte, einheimische Bestände erfolgt,
b)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten unzulässig ist,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt das Angeln mit der Maßgabe, daß
a)
das Angeln nur innerhalb der in den in
§ 2 Abs. 3
genannten Karten rot gekennzeichneten Bereiche
aa)
am Dassower Speicher in der Gemarkung Dassow, Flur 1,
ab)
am Gutshaus Lütgenhof in der Gemarkung Lütgenhof, Flur 1,
ac)
an der Prieschendorfer Ziegelei in der Gemarkung Lütgenhof, Flur 1,
ad)
an den Bootsschuppen des Anglervereins "Untere Stepenitz" bei Lütgenhof in der Gemarkung Lütgenhof, Flur 1,
ae)
an den durch Viehbeweidung offengehaltenen Bereichen am "Schiefen Berg" unterhalb der Ziegelei Schwanbeck in der Gemarkung Schwanbeck, Flur 1,
af)
im Bereich Hanstorf-Rodenberg in der Gemarkung Rodenberg, Flur 1, wobei der Uferabschnitt entlang des Waldbereiches im Flurstück 19 von der Angelnutzung ausgeschlossen ist und ein in der Karte mit roten Pfeilen gekennzeichneter Bereich nur linksseitig der Fließrichtung beangelbar ist,
ag)
im Bereich Hanstorf-Rodenberg in der Gemarkung Hanstorf, Flur 1 sowie in der Gemarkung Prieschendorf, Flur 1,
ah)
im Bereich der Eisenbahnbrücke in der Gemarkung Prieschendorf, Flur 1 rechtsseitig der Fließrichtung,
zulässig ist,
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen
untersagt ist,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 13
bleibt das Befahren der Stepenitz flußabwärts von Prieschendorf mit nichtmotorgetriebenen Booten zur Ausübung des Angelsports,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 13
bleibt die Ausübung der Fischerei auf der Stepenitz mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung sowie die Durchführung von Besatzmaßnahmen,
b)
das Verwenden von Reusen ohne Fischotterausstieg,
c)
die Verwendung von Motorbooten mit Außenbordmotoren von über fünf Pferdestärken
ist unzulässig,
d)
die Elektrofischerei erfolgt höchstens zweimal jährlich in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 11 und 12
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
9.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
12.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12, 13 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
13.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 22 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7
*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt, Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker oder andere zum Zwecke der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd ausübt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a
außerhalb der genannten Bereiche angelt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a
die Zufütterung oder die Durchführung von Besatzmaßnahmen vornimmt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe b
Reusen ohne Fischotterausstieg verwendet,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe c
bei der Ausübung der Fischerei Motorboote mit einem Außenbordmotor von über fünf Pferdestärken verwendet,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe d
die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich oder ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Stepenitz-Maurine-Niederung" vom 15. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 480) außer Kraft.
Schwerin, den 28. August 1996
Der Minister für
Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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