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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gehlsbachtal" Vom 9. Oktober 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Gehlsbachtal" Vom 9. Oktober 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gehlsbachtal" vom 9. Oktober 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Ein Abschnitt des Fließgewässers Gehlsbach mit den angrenzenden Talrandbereichen und die Darßer Seewiesen im Landkreis Parchim werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Gehlsbachtal"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 249 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinden Karbow-Vietlübbe, Retzow, Wahlstorf, Kreien und Siggelkow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Amt Plau-Land - Der Amtsvorsteher -
Meyenburger Chaussee 9
19395 Plau am See,
- Amt Ture - Der Amtsvorsteher -
Grevenerstraße 31
19386 Lübz,
- Amt Marnitz - Der Amtsvorsteher -
Ringstraße 1
19376 Marnitz,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Lübz Blücherstraße 8
19386 Lübz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Abschnittes des Gehlsbachesmit seinen floristisch reichhaltigen Talböden und Talrandbereichen und der Darßer Seewiesen als Lebens- und Reproduktionsraum einer hohen Artenvielfalt von besonders geschützten oder vom Aussterben bedrohten Vögeln, Fischen und Wirbellosen sowie als Standort mit einer natürlichen Gewässermorphologie, Schilf- und Röhrichtbeständen, stabilen Hochstaudenfluren, Bruchwäldern, standorttypischen Ufergehölzen, vorwiegend feuchtem Grünland und sonnenexponierten Trockenstandorten.Schutzziel ist auch die Erhaltung der guten Wasserqualität dieses Gewässers.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu baden, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
11.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
12.
Grünland umzubrechen,
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
14.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
15.
die Wasserflächen, mit Ausnahme der Bundeswasserstraße, mit Wasserfahrzeugen jeder Art oder Sportgeräten zu befahren,
16.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
17.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 13 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig.
§ 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Ufer, Gehölze sowie Standorte besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen sind auszukoppeln,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 13 und 14
bleibt die Ackernutzung mit der Maßgabe, daß ein Beschädigen der Randgehölze untersagt ist,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 13, 14 und 16
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit den Maßgaben, daß
a)
die Treib- und Drückjagd auf Schwarzwild in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September eines jeden Jahres,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen untersagt ist,
d)
das Errichten jagdlicher Einrichtungen, das Anlegen von Kirrungen und die Fallenjagd erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 13 und 14
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, daß die kleinen Waldlichtungen nicht bepflanzt werden,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 8 und 10
bleibt die Bewirtschaftung der Forellenanlage Wilsen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Art und dem genehmigten Umfang mit den Maßgaben, daß
a)
das Entweichen von Regenbogenforellen zu verhindern ist,
b)
die für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständige Naturschutzbehörde in die Dokumentation der Anlage zu Menge, Art und Zeitraum eingesetzter Mittel für Desinfektionsmaßnahmen und medikamentelle Behandlungen Einsicht nehmen kann,
c)
eine nachhaltige Beeinträchtigung der Qualität des Bachwassers als Salmonidengewässer durch das in den Gehlsbach zurückgeleitete Wasser untersagt ist,
d)
die Wasserentnahme aus dem Gehlsbach entsprechend der dem Schutzzweck des Gebietes angepaßten wasserrechtlichen Genehmigung erfolgt,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt die Nutzung des Gehlsbaches und Seegrabens als Salmonidengewässer mit den Maßgaben, daß
a)
das Fahren mit Booten,
b)
das Angeln in den als Totalreservat festgelegten Bereichen, die in den in
§ 2 Abs. 3 genannten Karten rot gekennzeichnet sind,
c)
das Watangeln,
d)
das Ausgeben von Urlauberangelkarten,
e)
die Vergabe von mehr als 15 Salmoniden-Angelkarten
f)
der Einsatz von Absperrungen und Reusen,
g)
eine andere Form des Angelns als die des Flug- und Spinnangelns unzulässig ist,
h)
das Angeln in den in § 2 Abs. 3
genannten Karten grün gekennzeichneten Bereichen nur vom, in Fließrichtung gesehen, rechten Ufer aus zulässig ist,
i)
von den Anglern eine Fangstatistik zu führen ist, die der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde jährlich zu übergeben ist,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 13 und 14
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 13 und 14
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7 und 18
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße, einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten, sowie die Befahrensregelung im Bereich der Müritz-Elde-Wasserstraße,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleibt die Unterhaltung der Gewässer, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Flächen unabdingbar ist, mit der Maßgabe, daß
a)
die chemische Krautung und Grundräumung untersagt ist,
b)
die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 3 und 14
bleibt das Befahren der Ortsverbindungswege von Karbow-Vietlübbe nach Darß, von Kreien nach Darß über Wilsen und an der Klein Pankower Niedermühle sowie deren Unterhaltung mit der Maßgabe, daß ein Ausbau, Neubau oder eine Änderung der Ausbauart ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde unzulässig ist,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 13 und 14
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 13, 14, 15, 16 und 17
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
14.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
15.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 19 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 3
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt oder Ufer, Gehölze oder Standorte besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen nicht auskoppelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2
bei der Ackernutzung die Randgehölze beschädigt,
4.
entgegen § 5 Nr. 10 Buchstabe a
die chemische Krautung und Grundräumung in den Gewässern vornimmmt,
5.
entgegen § 5 Nr. 10 Buchstabe b
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht mit der Naturschutzbehörde nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich abstimmt,
6.
entgegen § 5 Nr. 11
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde den Ausbau, Neubau oder eine Änderung der Ausbauart der Ortsverbindungswege vornimmt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Treib- und Drückjagd auf Schwarzwild in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd ausübt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
beim Betrieb der Forellenanlage Wilsen
a)
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
das Entweichen von Regenbogenforellen nicht verhindert,
b)
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe c
eine nachhaltige Beeinträchtigung der Qualität des Bachwassers als Salmonidengewässer durch das in den Gehlsbach zurückgeleitete Wasser verursacht,
2.
bei der Angelnutzung
a)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe a
die Gewässer mit Booten befährt,
b)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe b
das Angeln in den als Totalreservat festgelegten Bereichen ausübt,
c)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe c
das Watangeln ausübt,
d)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe d
Urlauberangelkarten ausgibt,
e)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe e
mehr als 15 Salmoniden-Angelkarten ausgibt,
f)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe f
Absperrungen und Reusen einsetzt,
g)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe g
das Angeln in einer anderen Form als der des Flug- und Spinnangelns ausübt,
h)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe h
das Angeln in den in § 2 Abs. 3
grün gekennzeichneten Bereichen am, in Fließrichtung gesehen, linken Ufer ausübt,
i)
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe i
keine Fangstatistik führt oder diese nicht jährlich der Naturschutzbehörde übergibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Entscheidungen des Regierungsbevollmächtigten für den Bezirk Schwerin zur einstweiligen Sicherung der Naturschutzgebiete "Gehlsbachtal" und "Darßer Seewiesen" vom 1. Oktober 1990 außer Kraft.
Schwerin, den 9. Oktober 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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