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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Paschensee" Vom 7. November 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Paschensee" Vom 7. November 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Paschensee" vom 7. November 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide im Landkreis Parchim gelegene Paschensee mit seinem Umland wird in den in
§ 2 Abs. 3 näher bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Paschensee"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 228,4 Hektar. Es liegt im Landkreis Parchim und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Warlhals, Sandhof und Karow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) eingetragen. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Amt Mildenitz - Der Amtsvorsteher -
Lübzer Straße 9
19399 Goldberg,
- Amt Plau-Land - Der Amtsvorsteher -
Meyenburger Chaussee 9
19395 Plau
- Landesnationalparkamt
Naturpark Nossentiner/ Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1 19395 Karow,
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient der dauerhaften und störungsfreien Entwicklung von Lebensgemeinschaften eines oberirdisch zu- und abflußlosen, kalkarmen, mesotrophen Klarwassersees inmitten der ausgedehnten bewaldeten Sanderlandschaft der Schwinzer-Wooster Heide. Als vielfältiges Naturschutzgebiet dient es vorrangig:
-
dem Erhalt der einzigartigen Wasserqualität und der mesothrophen Nährstoffsituation des Klarwassersees,
-
dem Schutz seltener Pflanzengesellschaften der durch Wasserschwankungen trockenfallenden sandigen Ufer,
-
dem Schutz der submersen Vegetation und der Pflanzengemeinschaften der Moorbereiche,
-
dem Schutz seltener und bestandsbedrohter Tierarten,
-
dem Erhalt der naturnahen Wälder der Uferzone,
-
der Sicherung einer naturnahen Entwicklung der Wälder im unmittelbaren Einzugsgebiet mit dem Ziel, ihre Funktion als Schutzzone für den See und als Lebensraum landschaftstypischer Pflanzen- und Tierarten zu verbessern.
Nutzungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften zu orientieren und dienen der Wiederherstellung deren landschaftstypischer Ausprägung.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck entgegenstehen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile aufzusuchen oder abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
den Paschensee oder dessen Ufer zu ändern, zu beseitigen, auszubauen, zu erweitern oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen,
13.
den Paschensee mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland umzubrechen,
16.
zu tauchen,
17.
außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,
18.
Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aufzustellen oder anzubringen,
19.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,
20.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 18
bleibt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß den Zielen und Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die forstliche Nutzung oder Pflege der Naturwaldzelle (Abteilung 106 b 11) ist unzulässig,
c)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlich-sanitären Gründen ist unzulässig,
d)
die Anlage von Kahlschlägen über einen Hektar Größe ist unzulässig,
e)
im Nichtwirtschaftswald (Abteilung 106 c, 106 d) ist die Entnahme von zehn Festmetern pro Hektar und Jahrzehnt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Wasservögel ist unzulässig,
b)
die Ausübung der Fallenjagd ist unzulässig,
c)
die Neuanlage von Wildäckern und anderen Wildfütterungen ist unzulässig,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ist unzulässig; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
e)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und 3
bleiben die erforderlichen, einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege, mit der Einschränkung, daß die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13, 16, 17 und 19
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten oder Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 4 Satz 1
Handlungen ausführt, die dem Schutzzweck entgegenlaufen,
2.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
die Naturwaldzelle forstlich nutzt oder pflegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Totholz aus anderen als aus forstlich-sanitären Gründen entnimmt,
6.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe d
Kahlschläge über einen Hektar Größe anlegt,
7.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe e
aus dem Nichtwirtschaftswald mehr als höchstens zehn Festmeter Holz pro Hektar und Jahrzehnt entnimmt oder die Holzentnahme nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
8.
entgegen § 5 Nr. 2
vor der Nutzung der Grünlandflächen nicht das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herstellt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Wasservögel jagt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Fallenjagd ausübt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Wildäcker oder andere Wildfütterungen neu anlegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe e
das Naturschutzgebiet aus anderen Gründen befährt als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Nr. 20 im Naturschutzgebiet angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Nummer 1.1.14 des Beschlusses des Bezirkstages Schwerin Nr. 23 - Festlegung von Landschaftsteilen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten - vom 22. März 1982 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Schwerin Nr. 4/II) außer Kraft.
Schwerin, den 7. November 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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