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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Feuchtgebiet Waidmannslust" Vom 13. November 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Feuchtgebiet Waidmannslust"
Vom 13. November 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Feuchtgebiet Waidmannslust" vom 13. November 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Niedermoorwiesen der Landgrabenniederung zwischen Kleinem Landgraben und Tuchmachergraben mit zahlreichen verlandeten Torfstichen in den Landkreisen Demmin und Mecklenburg-Strelitz werden in den in
§ 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Feuchtgebiet Waidmannslust"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 178 Hektar. Es liegt auf dem Gebiet der Stadt Altentreptow im Landkreis Demmin und auf dem Gebiet der Gemeinde Neddemin im Landkreis Mecklenburg-Strelitz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Demmin - Der Landrat -
Adolf-Pompe-Straße 12-13
17109 Demmin,
- Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat - Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Stadt Altentreptow - Der Bürgermeister -
Brunnenstraße 6
17087 Altentreptow,
- Amt Neverin - Der Amtsvorsteher -
Neubrandenburger Straße 48
17039 Neverin,
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Helmut-Just-Straße 8
17036 Neubrandenburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung eines Niedermoorkomplexes in der Landgrabenniederung, der in der Vergangenheit beweidet oder zur Heugewinnung genutzt wurde, und einer Vielzahl aufgelassener und durch Weidengebüsche eingefaßter Torfstiche, die teils verlandet, teils wasserführend sind. Aus der außerordentlich reichen Artenausstattung (so wurden bisher 87 Vogelarten nachgewiesen, davon als Brutvögel etwa Große Rohrdommel, Großer Brachvogel) sind besonders das Vorkommen der Trauerseeschwalbe sowie die Bestände des Tannenwedels hervorzuheben. Schutzziel ist die Erhaltung des Torfkörpers, des Mosaiks offener Wiesenflächen mit der Schlangenknöterich-Kohldistel-Gesellschaft und der sich in der Sukzession befindlichen Torfstiche durch die Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch eine extensive Grünlandbewirtschaftung.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu ändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Suhlen, Wildäsungsflächen, Wildäckern, Wildfütterungen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie die Fallenjagd erfolgen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt der ganzjährige Wassereinstau in den Grünlandflächen im Bereich des Vollstaues; eine tiefere Absenkung des Wasserstandes zu Erntezwecken ist nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 7, 8, 11 und 12
bleibt die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und die Durchführung der Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes an den Gewässern II. Ordnung und den dazugehörigen Anlagen in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt das Angeln mit folgenden Maßgaben:
a)
das Angeln vom 15. Mai bis zum 15. August ist unzulässig,
b)
Besatzmaßnahmen mit Raubfischen jeder Art sind unzulässig,
c)
die Angelplätze sind im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festzulegen,
d)
die Anzahl der Angelkarten sind jährlich im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festzulegen,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3, 7, 11 und 12
bleiben Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten an der Bundesstraße 96 sowie an den vorhandenen Durchlässen und die Anlage eines Radweges in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12 und 14
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
11.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 2 neu gefaßt durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 15
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 2
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3
ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde den Wasserstand zu Erntezwecken absenkt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4
Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern II. Ordnung oder die Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes an den Gewässern II. Ordnung und den dazugehörigen Anlagen ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a Federwild jagt, Suhlen, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe b das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
3.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe c ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder die Fallenjagd betreibt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 5 Buchstabe a im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August angelt,
2.
§ 5 Nr. 5 Buchstabe b Besatzmaßnahmen mit Raubfischen jeder Art durchführt,
3.
§ 5 Nr. 5 Buchstabe c ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde Angelplätze festlegt,
4.
§ 5 Nr. 5 Buchstabe d die Zahl der Angelkarten ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde festlegt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. November 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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