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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dünenkiefernwald am Langhagensee" Vom 13. November 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Dünenkiefernwald am Langhagensee"
Vom 13. November 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dünenkiefernwald am Langhagensee" vom 13. November 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide im Landkreis Parchim am Langhagensee gelegene Dünenkiefernwald wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Dünenkiefernwald am Langhagensee"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 16 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkung Sandhof in der Gemeinde Neu Poserin im Landkreis Parchim.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Abgrenzungskarte im Maßstab 1:2.500 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) eingetragen. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Amt Mildenitz - Der Amtsvorsteher -
Lübzer Straße 9
19399 Goldberg,
- Landesnationalparkamt
Naturpark Nossentiner/ Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1 19395 Karow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung eines Wacholderkiefernwaldes mit autochthonen Kiefern und Traubeneichen sowie reichhaltigen Wacholderbeständen auf Binnendünen im auslaufenden Sander der Wooster Heide. Als Waldschutzgebiet im natürlichen Areal der Kiefer dient es vor allem:
-
der beispielhaften Erhaltung des Kiefernwaldes, der hier als Hudewald ausgebildet ist,
-
dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzengemeinschaften der Wacholderkiefernwälder.
Nutzungsmaßnahmen haben naturgemäß zu erfolgen und sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften zu orientieren.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck entgegenlaufen oder die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile aufzusuchen oder abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
den Großen Langhagensee oder dessen Ufer auszubauen, zu erweitern oder zu ändern oder Handlungen vorzunehmen, die den Wasserstand verändern, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder in ihm zu parken,
13.
den Langhagensee im Bereich des Naturschutzgebietes mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren oder am Ufer anzulegen,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland umzubrechen,
16.
zu tauchen,
17.
zu reiten,
18.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
19.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß den Zielen und Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Wacholderkiefernwald ist zu erhalten,
b)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
c)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen ist nur aus forstlich-sanitären Gründen zulässig,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7 und 11
bleibt die extensive Beweidung des Hudewaldes mit Schafen in Form einer Hudeweidung,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Wasservögel ist unzulässig,
b)
die Durchführung der Fallenjagd ist im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
c)
das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern und anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen ist unzulässig,
d)
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet ist unzulässig,
e)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
f)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird.
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13, 16, 17 und 18
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und 3
bleiben die erforderlichen, einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege, mit der Einschränkung, daß die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
7.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung des Naturschutzgebietes führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
Handlungen durchführt, welche den Erhalt des Wacholderwaldes beeinträchtigen,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlich sanitären Gründen entnimmt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Wasservögel ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Fallenjagd durchführt, ohne das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
Jagdhunde im Naturschutzgebiet ausbildet,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe e
das Naturschutzgebiet aus anderen Gründen als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe f
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die mit Beschluß des Bezirkstages Schwerin vom 1. Juni 1972 getroffene Festsetzung als Naturschutzgebiet außer Kraft.
Schwerin, den 13. November 1996
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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