Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wustrow" Vom 13. Januar 1997
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Wustrow"
Vom 13. Januar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wustrow" vom 13. Januar 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Teile der Halbinsel Wustrow, einschließlich angrenzender Wasserflächen, im Landkreis Bad Doberan werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Wustrow"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1940 Hektar, davon 670 Hektar Land. Es liegt im Landkreis Bad Doberan in der Gemarkung Rerik-West.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Bad Doberan
- Der Landrat -
August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan,
- Amt Neubukow-Salzhaff,
- Der Amtsvorsteher -
Panzower Landweg
18233 Neubukow,
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur
Parkstraße 46
18119 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet ist ein Komplex von Küstenökosystemen. Aufgrund der sehr verschiedenen Lebensraumtypen mit Übergangsformen zwischen Festland und marinen Wasserflächen mit unterschiedlichem Salzgehalt bietet es einer großen Anzahl von Pflanzen- und Tiergemeinschaften Lebensraum. So findet man zum Beispiel in den küstengeprägten Gebietsteilen typische Pflanzengesellschaften des Spülsaums, der Vor-, Weiß- und Graudünen, der vermoorten Dünensenken, der sandigen und tonigen Salzpionierfluren sowie der Salzwiesen- und Salzröhrichtgesellschaften; in den marinen Bereichen kommen verschiedene Lebensgemeinschaften des flachen Ostseebodens vor. Vordringliches Ziel des Naturschutzgebietes ist es, die Vielfalt an Lebensgemeinschaften mit einer großen Zahl hochspezialisierter, gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten auf engstem Raum in ihrer Ungestörtheit zu bewahren, zu schützen und zu entwickeln. Darüber hinaus haben die Flachwasserzonen des Salzhaffes und der Kroy sowie der Sandhaken Kieler Ort innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes "Küstenlandschaft Wismar - Bucht" größte Bedeutung für Brut, Durchzug und Überwinterung einer Vielzahl von Wasser- und Watvogelarten.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Beeinträchtigung des natürlichen Austauschprozesses bei Hochwasserlage führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, zu tauchen, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet zu betreten, in ihm zu reiten oder mit Fahrrädern zu fahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
an den Ufern mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art anzulegen sowie die Uferbereiche zu betreten,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
die Bruchwälder forstlich zu nutzen,
17.
Grünland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
19.
im Naturschutzgebiet zu angeln.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt eine künftige extensive landwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes auf dilluvialem Lehmboden und auf Salzwiesentorf, wobei das Nutzungskonzept im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festzulegen ist,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
c)
das Befahren des Gebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8 und 14
bleibt die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutzschildern oder von das Naturschutzgebiet betreffenden Hinweisschildern, Text- oder Bildtafeln,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 14 und 18
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 14
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Erhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße, einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
9.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Nr. 1
des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
außerhalb von Flächen auf dilluvialem Lehmboden oder Salzwiesentorf Grünland nutzt oder das Nutzungskonzept ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde festlegt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen und andere zum Zwecke der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 19
angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Wustrow" vom 15. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 464) außer Kraft.
Schwerin, den 13. Januar 1997
Der Minister für
Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
Karte
Feedback