Verordnung über das Naturschutzgebiet "Jellen" Vom 13. Januar 1997
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Jellen"
Vom 13. Januar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Jellen" vom 13. Januar 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das nördlich der Schwinzer Heide im Landkreis Parchim gelegene Waldgebiet wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Jellen"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 23,71 Hektar und umfaßt Waldteile der Gemarkungen Schwinz, Jellen und Kleesten in der Gemeinde Dobbertin im Landkreis Parchim.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Parchim
- Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Amt Mildenitz
- Der Amtsvorsteher -
Lübzer Straße 9
19399 Goldberg,
- Landesnationalparkamt
- Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide -
Ziegenhorn 1
19395 Karow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, der Sicherung sowie der ungestörten Entwicklung einer Naturwaldzelle mit etwa 200-jährigen Kiefern und Wacholderbeständen. Durch die natürliche Sukzession soll die Entwicklung eines ehemaligen Hudewaldes zu einem den Standortbedingungen entsprechenden Laubwald ermöglicht werden. Darüber hinaus dient das Gebiet dem Schutz des Lebensraumes vom Aussterben bedrohter Tierarten.
§ 4 Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile aufzusuchen oder abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
7.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
8.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
9.
Hunde frei laufen zu lassen,
10.
das Naturschutzgebiet außerhalb der dazu gekennzeichneten Wege oder Plätze zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
11.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
12.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
13.
zu reiten,
14.
Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aufzustellen oder anzubringen,
15.
Müll und Abfälle jeder Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 6, 10, 11 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Durchforstung der forstlichen Abteilung 381 c3 und die horstweise Zäunung von Baumbeständen in der forstlichen Abteilung 381 c im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 7, 9, 10, 11 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Durchführung der Fallenjagd ist unzulässig,
b)
die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist unzulässig,
c)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung genehmigter jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 13 und 14
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10 und 11
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, und zwar der jeweiligen Grundstücke durch Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
5.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturschutzgebietes notwendigen und von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Überwachungsmaßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 15
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Durchforstung der forstlichen Abteilung 381 c3 und die horstweise Zäunung von Baumbeständen in der Abteilung 381 c ohne Einvernehmen der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Fallenjagd durchführt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
neue Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt oder Fütterungsmittel oder Lockmittel an natürlichen Suhlen ausbringt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die durch § 1 der Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. II S. 166) in Verbindung mit der Anlage (laufende Nr. 7 für den Bezirk Schwerin) getroffene Festsetzung als Naturschutzgebiet aufgehoben.
Schwerin, den 13. Januar 1997
Der Minister für
Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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