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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gültzsee" Vom 13. Januar 1997

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Gültzsee" Vom 13. Januar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gültzsee" vom 13. Januar 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide gelegene Gültzsee mit seinem Umland wird in den in
§ 2 Abs. 3 näher bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Gültzsee"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 192 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Glave und Dobbin in der Gemeinde Dobbin im Landkreis Güstrow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitzen auf der Grenze) gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Güstrow - Der Landrat -
Klosterhof 1
18273 Güstrow,
- Amt Krakow am See - Der Amtsleiter -
Markt 2 18292 Krakow am See,
- Landesnationalparkamt
- Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide -
Ziegenhorn 1
19395 Karow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines oberirdisch zu- und abflußlosen, mesothrophen Klarwassersees inmitten ausgedehnter Wälder in der Sanderlandschaft südlich des Krakower Obersees. Vorrangig bezweckt das Naturschutzgebiet:
-
die Erhaltung des mesothrophen Nährstoffgehalts des Sees und der daraus resultierenden Unterwasserpflanzenwelt,
-
die naturnahe Entwicklung der als Puffer für den See und als Lebensraum bedeutsamen Wälder und Forsten,
-
den Schutz vom Aussterben bedrohter Großvogelarten und ihrer Lebensräume,
-
den Erhalt seltener Pflanzen- und Tiergemeinschaften.
Die Bruchwaldpartien dienen beispielhaft der unbeeinflußten Naturentwicklung. Nutzungen orientieren sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften und dienen soweit notwendig der Wiederherstellung der landschaftstypischen Ausprägung.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck entgegenstehen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile aufzusuchen oder abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen, zu erweitern oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu reiten, zu tauchen, zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
den Gültzsee mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aufzustellen oder anzubringen,
16.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die Forstwirtschaft gemäß den Zielen und Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstsanitären Gründen ist unzulässig,
c)
im laubholzbestockten Seerandbereich der Abteilungen 704a, 705a1, 778a, 776a1, 776a2, 775a, 774a3, 765b1, 761a1, 757a, 753a1 und 753a2 ist die einzelstammweise Entnahme von bis zu zehn Festmetern Holz je Hektar und Jahrzehnt zulässig,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Wasservögel ist unzulässig,
b)
die Ausübung der Fallenjagd ist nur im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
c)
die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist unzulässig,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
e)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung ist unzulässig,
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten ist unzulässig,
c)
das Verwenden von Reusen ohne Otterausstieg ist unzulässig,
d)
das Angeln ist unzulässig,
e)
die Elektrofischerei ist nur im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11 und 12
bleibt die naturnahe Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, wie Gräben und Vorfluter, im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, sofern die Unterhaltung dem Schutzzweck dienlich ist oder durch ein Unterlassen der Unterhaltung Flächen außerhalb des Schutzgebietes in ihrer Nutzung beeinträchtigt würden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und 3
bleiben die erforderlichen, einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege, mit der Einschränkung, daß die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- oder Hinweistafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
9.
nach § 4 Satz 2
bleiben die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturschutzgebietes notwendigen und von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Überwachungsmaßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstsanitären Gründen entnimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
im laubholzbestockten Seerandbereich der Abteilungen 704a, 705a1, 778a, 776a1, 776a2, 775a, 774a3, 765b1, 761a1, 757a, 753a1 und 753a2 Holz nicht einzelstammweise oder mehr als zehn Festmeter je Hektar und Jahrzehnt entnimmt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Jagd auf Wasservögel ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde die Fallenjagd durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
neue Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe e
das Naturschutzgebiet aus anderen Gründen befährt als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
eine Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten vornimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
im Naturschutzgebiet angelt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe e
die Elektrofischerei betreibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verfügung der Regierungsbevollmächtigten von Schwerin und Neubrandenburg vom 24. September 1990 außer Kraft.
Schwerin, den 13. Januar 1997
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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