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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brantensee" Vom 13. Januar 1997

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Brantensee" Vom 13. Januar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brantensee" vom 13. Januar 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide gelegene Brantensee und sein Umland werden in den in
§ 2 Abs. 3 näher bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Brantensee"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 89 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Karow und Leisten innerhalb des Landkreises Parchim.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Landesnationalparkamt
- Naturpark Nossentiner/ Schwinzer Heide -
Ziegenhorn 1
19395 Karow
- Amt Plau-Land - Der Amtsvorsteher -
Meyenburger Chaussee 9
19395 Plau am See,
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet verfolgt den Zweck, die ungestörte Entwicklung der Lebensgemeinschaften eines Vegetationskomplexes mit Mooren, Bruchwäldern und naturnahen Laubmischwäldern zu sichern. In der ausgewiesenen Naturwaldzelle soll die unbeeinflußte Naturentwicklung beispielhaft verwirklicht werden. Mit der Unterschutzstellung wird auch die Wiederherstellung eines möglichst natürlichen Wasserhaushaltes beabsichtigt. Das Gebiet ist ein komplexes Schutzgebiet, in dem insbesondere
-
vom Aussterben bedrohte und gefährdete Vogelarten und ihre Lebensräume,
-
gefährdete Pflanzengesellschaften der Moore und Flachwasserbereiche und
-
die Laichplätze und Sommerlebensräume von Amphibienarten
geschützt werden.
Nutzungen haben sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften zu orientieren und soweit notwendig, der Wiederherstellung der typischen Ausprägung der Lebensgemeinschaften zu dienen.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck entgegenstehen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile aufzusuchen, abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, zu parken oder Kraftfahrzeuge abzustellen,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland umzubrechen,
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17.
zu reiten,
18.
zu tauchen,
19.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,
20.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11 und 12
bleibt die Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche in der Gemarkung Leisten, Flur 2, Flurstück 30/1 ausschließlich als Wildacker,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die Forstwirtschaft gemäß den Zielen und Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die forstliche Nutzung oder Pflege der Naturwaldzelle (Abteilung 4 c) ist unzulässig,
c)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als forstlich-sanitären Gründen ist unzulässig,
d)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,
e)
im Wirtschaftswald mit eingeschränkter Nutzung (Abteilungen 4 f, 6 a, 6 b1, 7 a3 und 7 a5) ist die Entnahme von Holz auf zehn Festmeter je Jahrzehnt und Hektar zu beschränken,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Wasservögel ist unzulässig,
b)
die Ausübung der Fallenjagd ist unzulässig,
c)
die Neuanlage von Wildäckern, Wildfütterungen oder von anderen zu diesem Zwecke bestimmten Einrichtungen, das Anlegen von Kirrungen sowie die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
d)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13, 16, 17 und 18
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Gewässer zweiter Ordnung, wie Gräben und Vorfluter, mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung des vorhandenen Bahnkörpers nach Absprache mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständige Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 14
bleibt die chemische Aufwuchsbekämpfung ausschließlich im Gleisbereich,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist,
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die landwirtschaftliche Fläche in einer anderen Form als ausschließlich als Wildacker nutzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
die als Naturwaldzelle ausgewiesene Abteilung forstlich nutzt oder pflegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlichsanitären Gründen entnimmt,
6.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
7.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe e
in den als Wirtschaftswald mit eingeschränkter Nutzung ausgewiesenen Abteilungen mehr als zehn Festmeter Holz je Jahrzehnt und Hektar entnimmt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Wasservögel ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Fallenjagd ausübt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde Wildäcker, Wildfütterungen oder andere zu diesem Zwecke bestimmte Einrichtungen neu anlegt, Kirrungen anlegt oder jagdliche Einrichtungen errichtet,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
das Naturschutzgebiet aus anderen Gründen befährt, als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 20 im Naturschutzgebiet angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verfügung der Regierungsbevollmächtigten von Schwerin und Neubrandenburg vom 24. September 1990 außer Kraft.
Schwerin, den 13. Januar 1997
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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