RühlOsNatSchGV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rühlower Os" Vom 24. Januar 1997

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Rühlower Os" Vom 24. Januar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rühlower Os" vom 24. Januar 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der nördlich und südlich der Bahnstrecke Lübeck - Strasburg im Landkreis Mecklenburg-Strelitz gelegene Osrücken des Rühlower Os, einschließlich des Osauges mit Restsee, aufgelassener Kiesgrube sowie angrenzender versumpfter Niederungsbereiche als ehemalige Osgräben, wird in den in
§ 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Rühlower Os"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 24 Hektar. Es liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Warlin, Gemarkungen Warlin und Rühlow und auf dem Gebiet der Gemeinde Pragsdorf, Gemarkung Georgendorf.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Der Bahnkörper der Bahnstrecke Lübeck - Strasburg ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat - Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Amt Burg Stargard-Land
- Der Amtsvorsteher - Teschendorfer Chaussee 6B
17094 Burg Stargard,
- Amt Neverin - Der Amtsvorsteher -
Dorfstraße 36
17039 Neverin,
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Helmut-Just-Straße 8
17036 Neubrandenburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Pflege, dem Erhalt und der Entwicklung eines Oszuges als schützenswerte Besonderheit des glazialen Formenschatzes. Das Rühlower Os, entstanden durch die sedimentierende Tätigkeit von Schmelzgewässern, die in größeren Spalten an der Basis oder innerhalb der Inlandgletscher flossen, erstreckt sich über eine Länge von etwa einem Kilometer und weist eine relative Höhe zur Umgebung von etwa 15 bis 20 Metern auf. Eine in Mecklenburg-Vorpommern einmalige, genetisch bedingte und morphologische Besonderheit ist die im Nordteil vorhandene Osgrube, das Osauge mit einem Restsee. Die Entstehung des Osauges ist vermutlich auf das Ausschmelzen eines in die Gletscherspalte gestürzten Toteisblockes zurückzuführen. Ziel ist es, durch Wiedereinführung extensiver Bewirtschaftungsformen - Schafhutung - oder manuelle Pflegearbeiten dem aufkommenden Gehölzaufwuchs auf den artenreichen Trespenrasen mit Golddistel, Wiesensalbei und Purgier-Lein sowie den Magerrasen mit Färber-Ginster, Gemeinem Kreuzblümchen und Kleinem Wiesenknopf an den Oshängen entgegenzuwirken. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet dem Schutz von Laichkraut-Arten und Characeen-Beständen in den wassergefüllten Restlöchern sowie einem der größten Erdkröten-Laichplätze im Raum um Neubrandenburg.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
die Gewässer einschließlich der Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, in ihm mit Fahrrädern zu fahren oder zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
15.
Flächen umzubrechen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen ist unzulässig,
c)
auf den Trocken- und Magerrasenstandorten, dem Osauge sowie im Bereich der ehemaligen Kiesgrube sind Aufforstungsmaßnahmen unzulässig,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
c)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Magerrasen durch Schafhutung,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der neben dem eigentlichen Bahnkörper liegenden Bahnanlagen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 14
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln durch die für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständige Naturschutzbehörde,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 1
2 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstücksbesitzer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, und 1
2 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
Horst- oder Höhlenbäume entnimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
auf den Trocken- und Magerrasenstandorten, dem Osauge oder im Bereich der ehemaligen Kiesgrube aufforstet.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zwecke der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 17 angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluß Nummer 61/75 des Bezirkstages Neubrandenburg vom 8. Januar 1975 über das Naturschutzgebiet Nummer 5 "Rühlower Os" außer Kraft.
Schwerin, den 24. Januar 1997
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
Karte
Markierungen
Leseansicht