Verordnung über das Naturschutzgebiet "Seen- und Bruchlandschaft südlich Alt Gaarz" Vom 4. Februar 1997
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Seen- und Bruchlandschaft südlich Alt Gaarz"
Vom 4. Februar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Seen- und Bruchlandschaft südlich Alt Gaarz" vom 4. Februar 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die südlich von Alt Gaarz im Landkreis Müritz gelegene Seen- und Bruchlandschaft mit dem Bergsee, Krogsee, Laubahnsee, Backofensee und Lankhagensee wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Seen- und Bruchlandschaft südlich Alt Gaarz"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 774 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Alt Gaarz, Loppin, Neu Gaarz und Cramon in den Gemeinden Neu Gaarz und Jabel.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Müritz
- Der Landrat -
Kietzstraße 10 - 11
17192 Waren (Müritz),
- Amt Moltzow
- Der Amtsvorsteher -
Schulstraße 22
17194 Moltzow,
- Landesnationalparkamt
- Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide -
Ziegenhorn 1
19395 Karow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines repräsentativen Ausschnittes der glazialen Serie, vorrangig:
-
dem Schutz der mesothrophen Klarwasserseen (Bergsee, Krogsee), insbesondere wegen ihrer Wasserqualität, der damit verbundenen Unterwasserflora sowie der naturnahen Uferzonen,
-
dem Schutz der Waldseen (Laubahnsee, Backofensee, Lankhagensee) mit ihren unverbauten Ufern und den natürlichen Verlandungs- und Bruchwaldbereichen,
-
dem Erhalt und der Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes der Moore verschiedener Ausprägungen (Kesselmoor am Laubahnsee, Voßsches Moor, Grassee),
-
der weiteren Entwicklung und dem Aufbau naturnaher Wälder, dem Erhalt der Altwaldstandorte sowie der Kleinstrukturen und ihrer Artenvielfalt,
-
dem Schutz und der extensiven Nutzung des Grünlandes,
-
dem Erhalt und der Entwicklung von Trocken- und Magerstandorten mit ihrer vielfältigen Flora und Fauna,
-
dem Schutz der abwechslungsreichen Lebensräume mit ihren typischen Tier- und Pflanzengesellschaften, insbesondere der Brut-, Laich- und Nahrungsräume vom Aussterben bedrohter oder seltener Tierarten wie See- und Fischadler, Kranich und Fischotter, Kammolch und Rotbauchunke.
Nutzungsmaßnahmen sollen naturgemäß erfolgen, sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften orientieren und, soweit notwendig, der Wiederherstellung der natürlichen oder landschaftsgemäßen Gegebenheiten dienen.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck entgegenlaufen oder die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile aufzusuchen, abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege oder Plätze zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege oder der bestehenden Ortsverbindungswege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb der Ortsverbindungswege mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen,
13.
die Gewässer des Gebietes mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder organische oder mineralische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland oder Ödland umzubrechen oder eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
zu reiten,
18.
zu tauchen,
19.
zu baden,
20.
Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aufzustellen oder anzubringen,
21.
Müll und Abfälle jeder Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- und Horstbäumen ist nur aus forstlich-sanitären Gründen zulässig,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Grünland in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Wasservögel ist unzulässig,
b)
die Ausübung der Fallenjagd ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist unzulässig,
c)
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Mai ist unzulässig,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie die Neuanlage von Wildäckern und anderen Wildfütterungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung ist unzulässig,
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten ist unzulässig,
c)
die Verwendung von Reusen ohne Otterausstieg ist unzulässig,
d)
das Angeln im Bergsee, Krogsee, Lankhagensee und Backofensee ist unzulässig,
e)
die Elektrofischerei auf dem Krogsee, Lankhagensee, Großen Laubahnsee, Kleinen Laubahnsee und Backofensee ist unzulässig,
f)
auf dem Bergsee ist die Elektrofischerei einmal jährlich nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde gestattet,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 7, 11, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der als Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 und 3
bleiben die erforderlichen, in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der vorhandenen Wege, mit der Einschränkung, daß die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Gewässer zweiter Ordnung, wie Gräben und Vorfluter, nach Art, Umfang und Zeitraum im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, sofern die Unterhaltung dem Schutzzweck dienlich ist oder durch ein Unterlassen der Unterhaltung Flächen innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes in ihrer Nutzung beeinträchtigt würden,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben die erforderlichen Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung, Sicherung und Instandsetzung der vorhandenen und bewirtschafteten Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Reiten auf ausgewiesenen Reitwegen,
10.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Baden an der gekennzeichneten Badestelle am Bergsee,
11.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13, 17, 18 und 20
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
12.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
13.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 20
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- oder Hinweistafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
14.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Maßnahmen dieser Behörde zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und der Besucherlenkung.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Nr. 1
des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift des
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 21
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe b
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlich sanitären Gründen entnimmt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 2
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Grünland nicht in der bisherigen Art oder dem bisherigen Umfang durchführt,
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1
des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Wasservögel ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Fallenjagd ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde ausübt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe c
in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Mai im Naturschutzgebiet Jagdhunde ausbildet,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Wildäcker oder andere Wildfütterungen neu anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe c
Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe d
im Bergsee, Krogsee, Lankhagensee oder Backofensee angelt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe e
die Elektrofischerei auf dem Krogsee, Lankhagensee, dem Großen Laubahnsee, dem Kleinen Laubahnsee oder dem Backofensee ausübt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe f
die Elektrofischerei auf dem Bergsee mehr als einmal jährlich oder ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verfügung der Regierungsbevollmächtigten von Schwerin und Neubrandenburg vom 24. September 1990 außer Kraft.
Schwerin, den 4. Februar 1997
Der Minister für
Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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