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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Naturparks "Feldberger Seenlandschaft" Vom 13. Februar 1997

Verordnung zur Festsetzung des Naturparks
"Feldberger Seenlandschaft"
Vom 13. Februar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Naturparks "Feldberger Seenlandschaft" vom 13. Februar 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturpark01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Zweck des Naturparks01.01.2005
§ 4 - Maßnahmen01.01.2005
§ 5 - Schutzbestimmungen01.01.2005
§ 6 - Zusammenwirken01.01.2005
§ 7 - Naturparkplan01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturpark

(1) Teile des Landkreises Mecklenburg-Strelitz werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung
"Feldberger Seenlandschaft"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Naturpark umfaßt einen Teil der Neustrelitz-Templiner Kleinseenplatte sowie das Feldberger Seengebiet. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt unter Einbeziehung des besiedelten Bereiches etwa 36000 Hektar.
(2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 (verkleinert von Format A3 auf Format A4), die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparkes weisen.
(3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10.000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen, markiert. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
- der Naturparkstation
- Naturpark "Feldberger Seenlandschaft" -
17237 Serrahn,
- dem Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat -
Woldegker Chaussee 35 17235 Neustrelitz,
- der Stadt Neustrelitz
- Der Bürgermeister - Markt 1
17235 Neustrelitz,
- dem Amt Feldberger Seenlandschaft
- Der Amtsvorsteher - Prenzlauer Straße 1
17258 Feldberg,
- dem Amt Neustrelitz-Land
- Der Amtsvorsteher - Kirschenallee 27
17235 Neustrelitz,
- dem Amt Woldegk - Der Amtsvorsteher -
Karl-Liebknecht-Platz 1
17348 Woldegk
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden und Einrichtungen während der Dienstzeiten eingesehen werden.
(4) Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 3 Zweck des Naturparks

Zweck des Naturparks "Feldberger Seenlandschaft" ist die einheitliche Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart, Vielfalt und Schönheit eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfaßt gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Naturschutzgebiete und des Landschaftsschutzgebietes. Die Festsetzung des Naturparkes dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und der Entwicklung einer historischen Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Zur Erreichung dieser Ziele sollen
-
die Nutzungsformen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Fremdenverkehrs sowie des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft im Naturpark so gestaltet werden, daß die Belastung der Landschaft gering gehalten, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig gesichert und die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft bewahrt,
-
die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt bewahrt und verbessert,
-
Natur und Landschaft für den Tourismus und die Erholung erhalten und entwickelt,
-
die tourismusnahe Infrastruktur gefördert und die Gemeinden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten entwickelt werden.

§ 4 Maßnahmen

Zur Erreichung und Umsetzung der in
§ 3 genannten Ziele sollen:
1.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft geplant und durchgeführt,
2.
die Naturschutzgebiete und die vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume vorsorgend überwacht und betreut,
3.
Naturerlebnisräume erschlossen,
4.
alle Maßnahmen zur Entwicklung der Wirtschaft einschließlich des Tourismus in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes umgesetzt,
5.
landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern sowie das Rad- und Wasserwandern und das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,
6.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt,
7.
Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben werden.

§ 5 Schutzbestimmungen

Diese Verordnung läßt Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen unberührt.

§ 6 Zusammenwirken

(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreis Mecklenburg-Strelitz im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Dort kann auch die Bildung eines Beirats vorgesehen werden.
(2) Das Land richtet im Naturpark eine Naturparkstation mit der Bezeichnung "Naturpark Feldberger Seenlandschaft"ein. Diese unterstützt den Landkreis bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Naturpark.

§ 7 Naturparkplan

(1) Die Naturparkstation entwirft den Naturparkplan, der von dem Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz festgestellt wird. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung ist zu beteiligen.
(2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter des Landkreises Mecklenburg-Strelitz und des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Arbeitsgruppe werden Vertreter von betroffenen Ämtern und Gemeinden sowie, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. Februar 1997
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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