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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borgwallsee und Pütter See" Vom 9. Juni 1997

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Borgwallsee und Pütter See"
Vom 9. Juni 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borgwallsee und Pütter See" vom 9. Juni 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Borgwallsee und der Pütter See einschließlich der sie umgebenden Uferbereiche im Landkreis Nordvorpommern werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Borgwallsee und Pütter See"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 555 Hektar. Es liegt im Landkreis Nordvorpommern, in den Gemeinden Lüssow, Steinhagen und Pantelitz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Nordvorpommern
- Der Landrat - Bahnhofstraße 12 - 13
18507 Grimmen,
- Amt Niepars - Der Amtsvorsteher -
Gartenstraße 71
18442 Niepars,
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Badenstraße 18
18439 Stralsund
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die stark eutrophen Flachseen Borgwallsee und Pütter See repräsentieren einen für den Naturgroßraum "Nordöstliches Flachland" seltenen limnischen Lebensraum. Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung dieser Seenlandschaft, einschließlich der an die Seen angrenzenden Komplexe natürlicher und halbnatürlicher Biotope wie Bruchwälder, Röhrichte, Steilufer, Stillgewässer, kleine Fließgewässer. Das Gebiet ist von außerordentlicher Bedeutung, weil in großer Ausdehnung beinahe ungestörte Lebensräume mit entsprechender natürlicher Vegetation vorliegen. Die grundwasserbeeinflußte Gehölzvegetation und die Verlandungsvegetation zeigen eine typische Artenkombination und liegen in geradezu lehrbuchhafter Ausprägung und Zonierung vor. Darüber hinaus dient das Gebiet dem Schutz einer großen Anzahl charakteristischer, gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten (zum Beispiel Nahrungsrevier von See- und Fischadler, Fischottervorkommen, Brutgebiet einer Vielzahl von Singvogelarten). Bedeutsam ist das Gebiet auch als Reproduktions- und Rastgebiet vieler Wasservögel.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
9.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
11.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung, einschließlich von Müll und Abfällen jeder Art, aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Flächen umzubrechen,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
im Borgwallsee zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 9, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern, Wildfütterungen und anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
c)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 8, 12 und 1
3 bleibt die forstliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, daß die Erlenbruchwälder im Niederwaldbetrieb zu bewirtschaften sind,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 12, 13 und 16
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten und die Zufütterung sind unzulässig,
b)
die Elektrofischerei ist zweimal jährlich in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
c)
es sind Reusen mit Otterausstieg zu verwenden,
d)
die Fischmast und der Betrieb von Aufzuchtanlagen sind unzulässig,
e)
es ist nur eine kurzzeitige Hälterung gewässereigener Fische zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 18
bleibt das Angeln im Pütter See mit folgenden Maßgaben:
a)
das Angeln ist von 3 gekennzeichneten Stellen aus zulässig,
b)
es ist die Vergabe von maximal 20 Angelkarten jährlich zulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10 und 12
bleibt der Weiterbetrieb der Badestelle an der Ortschaft Pütte und der Badestelle an der Ortschaft Langendorf sowie die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen an diesen Stellen mit der Maßgabe, daß die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art unzulässig ist,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Vorfluter und Deiche im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 12, 13, 16 und 17
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Seen sowie die Entnahme von Wasser aus dem Borgwallsee zur Aufbereitung zu Trinkwasser sowie die Hebung und Senkung des Wasserstandes im Rahmen der Stauziele in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
ach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 1
3 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13 und 16
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von das Naturschutzgebiet betreffenden Naturschutz- und Hinweistafeln,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 2
die Erlenbruchwälder nicht im Niederwaldbetrieb bewirtschaftet.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a die Fallenjagd betreibt, Federwild jagt, Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen oder andere zum Zwecke der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe b ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet,
3.
§ 5 Nr. 1 Buchstabe c das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 4 Satz 2 Nr. 18 im Borgwallsee angelt,
2.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt oder zufüttert,
3.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich oder ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt,
4.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe c Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
5.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe d die Fischmast durchführt oder Aufzuchtanlagen betreibt,
6.
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a von nicht gekennzeichneten Stellen aus angelt,
7.
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b mehr als 20 Angelkarten jährlich vergibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 9. Juni 1997
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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