Bergverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergVO) Vom 25. September 1997
Bergverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergVO) Vom 25. September 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bergverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergVO) vom 25. September 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 |
Erster Teil - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen | 01.01.2005 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2005 |
Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2005 |
§ 3 - Aufsicht | 01.01.2005 |
§ 4 - Unterweisung | 01.01.2005 |
§ 5 - Dienstanweisungen | 01.01.2005 |
Dritter Teil - Arbeits- und Gesundheitsschutz | 01.01.2005 |
§ 6 - Grundsätze der Sicherheit | 01.01.2005 |
§ 7 - Blitzschutz | 01.01.2005 |
§ 8 - Fremdsprachige Beschäftigte | 01.01.2005 |
§ 9 - Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen | 01.01.2005 |
Vierter Teil - Durchführung der seismischen Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 10 - Bekanntgabe | 01.01.2005 |
§ 11 - Vorsorgemaßnahmen | 01.01.2005 |
§ 12 - Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten | 01.01.2005 |
§ 13 - Verfüllen von Bohrlöchern; Herrichten des Geländes | 01.01.2005 |
Fünfter Teil - Umgang mit Sprengmitteln | 01.01.2005 |
§ 14 - Allgemeines | 01.01.2005 |
§ 15 - Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln | 01.01.2005 |
§ 16 - Unterrichtung über Sprengarbeiten | 01.01.2005 |
§ 17 - Durchführung der Sprengarbeiten | 01.01.2005 |
§ 18 - Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch; Versager | 01.01.2005 |
§ 19 - Verlust und Auffinden von Sprengmitteln | 01.01.2005 |
Sechster Teil - Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flußmündungen | 01.01.2005 |
§ 20 - Unterrichtung über Sprengarbeiten | 01.01.2005 |
§ 21 - Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen; Sprechfunkverbindungen | 01.01.2005 |
§ 22 - Seismische Sprengungen im Wasser | 01.01.2005 |
Siebenter Teil - Schlußvorschriften | 01.01.2005 |
§ 23 - Ausnahmebewilligungen | 01.01.2005 |
§ 24 - Bekanntmachung der Verordnung | 01.01.2005 |
§ 25 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 26 - Übergangsvorschriften | 01.01.2005 |
§ 27 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 2 und 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 5 bis 9 und 10 Buchstabe b und § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), und des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 5. Mai 1994 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 590) verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium sowie hinsichtlich § 2 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bau, Landesplanung und Umwelt:
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften | |
§ 3 | Aufsicht |
§ 4 | Unterweisung |
§ 5 | Dienstanweisungen |
Dritter Teil Arbeits- und Gesundheitsschutz | |
§ 6 | Grundsätze der Sicherheit |
§ 7 | Blitzschutz |
§ 8 | Fremdsprachige Beschäftigte |
§ 9 | Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen |
Vierter Teil Durchführung der seismischen Arbeiten | |
§ 10 | Bekanntgabe |
§ 11 | Vorsorgemaßnahmen |
§ 12 | Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten |
§ 13 | Verfüllen von Bohrlöchern; Herrichten des Geländes |
Fünfter Teil Umgang mit Sprengmitteln | |
§ 14 | Allgemeines |
§ 15 | Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln |
§ 16 | Unterrichtung über Sprengarbeiten |
§ 17 | Durchführung der Sprengarbeiten |
§ 18 | Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch; Versager |
§ 19 | Verlust und Auffinden von Sprengmitteln |
Sechster Teil Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flußmündungen | |
§ 20 | Unterrichtung über Sprengarbeiten |
§ 21 | Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen; Sprechfunkverbindungen |
§ 22 | Seismische Sprengungen im Wasser |
Siebenter Teil Schlußvorschriften | |
§ 23 | Ausnahmebewilligungen |
§ 24 | Bekanntmachung der Verordnung |
§ 25 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 26 | Übergangsvorschriften |
§ 27 | Inkrafttreten |
Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage, die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Verfahren angewandt werden einschließlich der Herstellung und Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.
(2) Dienstanweisung ist eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.
(3) Prüfung ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben.
(4) Überprüfung ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.
(5) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer, Druckluftlanzen.
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften
§ 3 Aufsicht
Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, wie Auf- und Abbau von Bohrgeräten, Umgang mit Sprengmitteln, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.
§ 4 Unterweisung
Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.
§ 5 Dienstanweisungen
(1) Der Empfang einer Dienstanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bestehende Dienstanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.
Dritter Teil Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 6 Grundsätze der Sicherheit
(1) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
(2) Niemand darf sich durch Genuß von Alkohol oder anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die unter Alkoholeinfluß stehen oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.
§ 7 Blitzschutz
Einrichtungen sind, soweit erforderlich, gegen Blitzeinschläge zu schützen.
§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte
(1) Fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden Dienstanweisungen.
(2) Mit selbständigen Arbeiten darf nur beauftragt werden, wer in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.
§ 9 Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen
(1) Bei Arbeiten im Freien ist den Beschäftigten die für die jeweiligen Wetterbedingungen erforderliche Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Wascheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.
(3) Für Arbeiten im Straßenverkehrsbereich ist den Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, die für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein muß.
(4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.
Vierter Teil Durchführung der seismischen Arbeiten
§ 10 Bekanntgabe
Seismische Arbeiten müssen rechtzeitig vor ihrer Durchführung der Bevölkerung in den davon betroffenen Bereichen durch Veröffentlichung in den ortsüblichen Tageszeitungen sowie durch akustische und optische Warnungen und Hinweise in und an den Grenzen zur Gefahrenzone bekanntgemacht werden.
§ 11 Vorsorgemaßnahmen
(1) Vor der Inangriffnahme von seismischen Arbeiten ist festzustellen, auf welche baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen und ähnliche zu schützende Gegenstände zur Verhütung von Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr sowie zur Verhütung von gemeinschädlichen Einwirkungen Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Durchführung von seismischen Arbeiten ist dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 genannten Gegenstände geschützt werden. Insbesondere müssen Bohrungen zum Zünden von Sprengladungen von diesen Gegenständen so weit entfernt sein, daß unter Berücksichtigung der Stärke der gleichzeitig zu zündenden Sprengladungen Schäden und Gefahren im Sinne von Absatz 1 vermieden werden; dies gilt entsprechend für die Erzeugung von Schwingungen durch Vibratoren, Schlaghämmer oder ähnliche Einrichtungen.
(3) Wird beim Niederbringen eines Bohrloches unvorhergesehen artesisch gespanntes Grundwasser angetroffen, ist die Bohrtätigkeit in diesem Bereich zu unterbrechen und das Bergamt unverzüglich zu unterrichten. Die Bohrtätigkeit darf erst wieder aufgenommen werden, wenn durch Zulassung einer Betriebsplanänderung oder behördliche Anordnung sichergestellt ist, daß die in Absatz 1 genannten Gefahren oder Einwirkungen nicht zu besorgen sind.
(4) § 33 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), der Erdaufschlüsse und die Zuständigkeiten der Wasserbehörden sowie das Einvernehmen mit den Bergbehörden regelt, bleibt unberührt.
§ 12 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten
(1) Fahrzeuge mit Eigenantrieb sowie fahrbare Arbeitsgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet und betriebssicher sind.
(2) Bohrgeräte dürfen darüber hinaus nur verwendet werden, wenn ihre Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen nachgewiesen sind.
(3) Fahrbare Arbeitsgeräte sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu prüfen. Darüber hinaus sind sie in jährlichen Abständen, Bohrgeräte jedoch in halbjährlichen Abständen, zu prüfen.
(4) Die Bedienung fahrbarer Arbeitsgeräte darf nur zuverlässigen Personen übertragen werden, die entsprechend unterwiesen sind.
(5) Bohrgeräte dürfen am jeweiligen Aufstellungsort nur unter Aufsicht des Bohrgeräteführers auf- und abgebaut werden. Der Bohrgeräteführer muß das Gerät nach jeder Errichtung überprüfen. Die Überprüfung hat sich auch auf den ordnungsgemäßen Aufbau des Gerätes zu erstrecken.
(6) Bohrgeräte dürfen in aufgerichtetem Zustand nicht verfahren werden.
(7) Auf jedem Bohrgerät sind ständig mitzuführen:
1.
Kurzbeschreibung des Bohrgerätes,
2.
Bedienungsanleitung,
3.
Aufzeichnungen über die in Absatz 3 genannten Prüfungen.
(8) Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel sind durch Dienstanweisungen festzulegen. Die Anweisungen sind den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen. Diese sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.
(9) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind durch dafür bestimmte verantwortliche Personen durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mit Datum und Namenszeichen des Prüfenden zu versehen und nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(10) Bei Prüfungen und Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Verfüllen von Bohrlöchern; Herrichten des Geländes
(1) Bohrlöcher sind so zu verfüllen, daß Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und Flüssigkeiten oder Gase nicht austreten oder im Bohrloch in andere Gebirgsschichten übertreten können.
(2) Nach Beendigung der Arbeiten ist das Gelände, das für die Herstellung der Bohrung beansprucht wurde, so wiederherzurichten, daß Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr nicht entstehen können.
Fünfter Teil Umgang mit Sprengmitteln
§ 14 Allgemeines
(1) Die für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln bestimmte verantwortliche Person muß Inhaber eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz sein.
(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet, wobei Art und Umfang des Umganges mit Sprengmitteln von der verantwortlichen Person festzulegen sind.
(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen außer den Inhabern eines Befähigungsscheines nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Fachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit besitzen (Sprengberechtigte). Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer nach einem vom Bergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden ist oder den Nachweis hierfür durch eine Prüfung vor einem Bergamt erbracht hat. Den Sprengberechtigten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen Personen helfen lassen, doch muß er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen.
(5) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muß sichergestellt sein, daß diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.
(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind nach Weisung der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.
§ 15 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen.
(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen täglich nach Beendigung der Sprengarbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.
(3) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Sprengmittellagers bedürfen der Genehmigung des Bergamts. Das Sprengmittellager soll in der Nähe der Verwendungsstelle liegen; die Entfernung darf nicht mehr als 50 Kilometer betragen.
(4) Bei Einstellung oder bei mehr als zehntägiger Unterbrechung der Arbeiten ist das Lager von Sprengmitteln zu räumen.
§ 16 Unterrichtung über Sprengarbeiten
Über Sprengarbeiten sind die örtlich zuständige Ordnungsbehörde und die örtlich zuständige Polizeibehörde mindestens 24 Stunden vorher zu unterrichten.
§ 17 Durchführung der Sprengarbeiten
(1) Bei der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen Unbefugte die Arbeitsbereiche nicht betreten und dort nicht geduldet werden.
(2) Die Sprengladung darf durch Rohre nur dann eingebracht werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß Rohre und Bohrkrone ausreichenden Durchgang für die Sprengladung aufweisen. Die verwendeten Rohre müssen in ihrer gesamten Länge die gleiche lichte Weite aufweisen; die lichte Weite der Bohrkrone darf nicht geringer sein.
(3) Alle Sprengladungen sind elektrisch zu zünden. In einem Zündkreis dürfen nur Zünder desselben Herstellers und der gleichen Widerstandsgruppe verwendet werden. Werden für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, müssen sie der gleichen Zeitstufe angehören; in diesen Fällen müssen die Zünderdrähte jedes Zünders getrennt bis zur Tagesoberfläche geführt und alle Zünder gleichzeitig mit derselben Zündmaschine gezündet werden.
(4) Bei Sprengladungen bis 2,0 kg Sprengstoff muß die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 2 m, bei stärkeren Sprengladungen mindestens 6 m unter der Geländeoberfläche liegen. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen im Festgestein genügt es, wenn die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 1 m unter Geländeoberfläche liegt, wenn weniger als 1 kg Sprengstoff verwendet und die Sprengladung am selben Tag gezündet wird.
(5) Vor dem Zünden von Sprengladungen ist der Gefahrenbereich zum Schutz gegen Sprengwirkungen durch zuverlässige Personen abzusperren, die eine rote Warnflagge und bei ungünstigen Lichtverhältnissen eine rote Warnlampe mit sich führen müssen.
(6) Bei jeder Sprengung hat der Sprengberechtigte folgende unverwechselbare und weithin gut hörbare Signale zu geben oder geben zu lassen:
Erstes Signal:
ein langer Ton = Sofort in Deckung gehen
Zweites Signal:
zwei kurze Töne = Es wird gezündet
Drittes Signal:
drei kurze Töne = Sprengen beendet
Bevor der Sprengberechtigte den Gefahrenbereich freigibt, hat er sich von dem sicherheitlich einwandfreien Zustand der Sprengstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.
(7) Sprengladungen sind unmittelbar nach ihrem Einbringen zu zünden; es sei denn, sie werden beaufsichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen sie ohne Aufsicht bis zu 24 Stunden stehenbleiben, wenn sie so verdämmt sind, daß ein Herausziehen der Sprengladungen nicht möglich ist, und wenn die Zünderdrähte kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief eingegraben sind.
(8) Bei heraufziehendem Gewitter ist das Laden sofort einzustellen. Aus vorbereiteten, aber noch nicht in das Bohrloch eingebrachten Schlagpatronen sind die Zünder zu entfernen.
(9) Nach dem Zünden von Sprengladungen hat der Sprengberechtigte die Sprengstelle auf Versager oder andere Unregelmäßigkeiten zu kontrollieren.
(10) Die Lage der Sprengpunkte, die Sprengstoffmenge je Bohrung und die jeweils gleichzeitig gezündete Sprengstoffmenge sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind täglich vorzunehmen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 18 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch; Versager
(1) Steckengebliebene Patronen und Versager sind gefahrlos zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Bergamt zu informieren.
(2) Das Auskratzen, Ausblasen oder Ausbohren von Sprengstoffen ist verboten.
(3) In Bohrlöchern, die Sprengstoff enthalten oder in denen gesprengt worden ist, darf nicht mehr gebohrt werden. Dies gilt nicht, wenn zur Beseitigung von Hindernissen beim Bohren oder bei Testsprengungen jeweils nur eine Patrone mit einem Zünder abgetan worden ist.
(4) Müssen aus unvorhergesehenen Gründen Sprengstoff und sprengfähige Zündmittel im Bohrloch verbleiben, ist das Bergamt zu unterrichten.
§ 19 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der in § 14 Abs. 1 genannten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Diese hat unverzüglich das Bergamt zu unterrichten.
(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die in § 14 Abs. 1 genannte verantwortliche Person zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.
(3) Über Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, ist das Bergamt vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Sechster Teil Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flußmündungen
§ 20 Unterrichtung über Sprengarbeiten
Bei Sprengarbeiten in Küstengewässern und in an diese angrenzenden Flußmündungen tritt an die Stelle der in § 16 genannten Behörden das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.
§ 21 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen; Sprechfunkverbindungen
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Sprengmittellagerräumen auf Meßschiffen bedürfen der Genehmigung des Bergamts.
(2) Zwischen allen bei den seismischen Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten muß eine dauernde Sprechfunkverbindung bestehen.
§ 22 Seismische Sprengungen im Wasser
(1) Sprengladungen, die im Wasser gezündet werden, müssen mit gut sichtbaren Schwimmkörpern verbunden sein. Die Verbindungen sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörzünder verwendet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbinden, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist.
(3) Sprengungen dürfen nur bei ausreichendem Tageslicht und ausreichenden Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
Siebenter Teil Schlußvorschriften
§ 23 Ausnahmebewilligungen
Das Bergamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 24 Bekanntmachung der Verordnung
Es ist dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Ein Abdruck der Verordnung ist an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 Bundesberggesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 nicht für die Anwesenheit einer verantwortlichen Person sorgt oder der Anwesenheitspflicht nicht nachkommt,
2.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das Beseitigen, Verändern, Unwirksammachen oder Beeinträchtigen von Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen zuwiderhandelt,
3.
gegen eine Vorschrift des § 8 Abs. 1 oder 2 über die Beschäftigung fremdsprachiger Personen verstößt,
4.
die Schutzbekleidung nach § 9 Abs. 1, die Wascheinrichtungen gemäß § 9 Abs. 2 oder die Warnkleidung nach § 9 Abs. 3 nicht zur Verfügung stellt,
5.
gegen eine Vorschrift des § 10 über die Bekanntmachung der seismischen Arbeiten oder des § 11 Abs. 2 oder 3 über den Schutz von Gegenständen verstößt,
6.
entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Fahrzeuge, fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte verwendet, entgegen § 12 Abs. 3 fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte nicht prüft oder entgegen § 12 Abs. 6 Bohrgeräte in aufgerichtetem Zustand verfährt, entgegen § 13 Abs. 1 oder 2 Bohrlöcher nicht ordnungsgemäß verfüllt oder das beanspruchte Gelände nicht ordnungsgemäß wieder herrichtet,
7.
einer Vorschrift des § 14 Abs. 2, 4, 5 oder 6 über den Umgang mit Sprengmitteln, des § 15 Abs. 1 oder 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln, des § 15 Abs. 4 über die Räumung eines Sprengmittellagers, des § 16 über die Unterrichtung über Sprengarbeiten, des § 17 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 oder 8 über die Durchführung der Sprengarbeiten, des § 18 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 über im Bohrloch verbliebene Sprengmittel oder des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 über seismische Sprengungen im Wasser zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 15 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 ein Sprengmittellager oder einen Sprengmittelraum ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert,
9.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 den Verlust von Sprengmitteln nicht meldet, gefundene Sprengmittel nicht abliefert oder die verantwortliche Person nicht unterrichtet oder entgegen § 21 Abs. 2 keine Sprechfunkverbindung unterhält.
§ 26 Übergangsvorschriften
Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Auf den Betrieb und die Überwachung von Einrichtungen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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