Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kläden" Vom 4. August 1998
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Kläden"
Vom 4. August 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kläden" vom 4. August 1998 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Karte | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das im Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide nordwestlich Dobbertin am Woseriner See gelegene Waldgebiet im Landkreis Parchim wird in den in
§ 2 Abs. 5
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Kläden
" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 40 Hektar und umfaßt Waldflächen innerhalb der Gemarkung Kläden, Flur 2, Flurstück 18/1 in der Gemeinde Dobbertin in den forstlichen Abteilungen 4110 und 4112.
(2) Die Teilfläche a
¹
der Abteilung 4110 wird mit einer Größe von 15,73 Hektar zum Naturwaldreservat erklärt.
(3) Die Teilflächen a
¹
und a
²
der Abteilung 4112 werden mit einer Größe von 23,71 Hektar zur Naturwaldvergleichsfläche erklärt.
(4) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(5) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:3.860 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Gebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Grenzen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Abteilungen sind in dem Auszug der Forstgrundkarte des Reviers Kläden im Maßstab 1:5.000 rot umrandet. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind niedergelegt beim:
- Landkreis Parchim
- Der Landrat -
Moltkeplatz 2
19370 Parchim,
- Landesnationalparkamt M-V
Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1
19395 Karow,
- Landesamt für Forstplanung
Abteilung Forstliches Versuchswesen
Rogahner Straße 23 a
19061 Schwerin,
- Amt Mildenitz
- Der Amtsvorsteher -
Lübzer Straße 9
19399 Goldberg,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Lübz
Blücherstraße 8
19386 Lübz.
Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Sicherung und wissenschaftlichen Untersuchung eines etwa 140jährigen Buchenwaldes verschiedener Ausprägungen. Das ausgewiesene Naturwaldreservat soll die unbeeinflußte Naturentwicklung auf diesem Standort exemplarisch zeigen und demonstriert die Abfolge der Vegetation vom Sander über den Steilhang der Moräne bis zum Ufer des Woseriner Sees. Die Naturwaldvergleichsfläche dient als Referenzfläche zur Erfassung der Entwicklung unter den Bedingungen einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Das Naturschutzgebiet dient darüber hinaus dem Schutz der Waldfläche als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
§ 4 Verbote
In dem Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen, Grabungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise Bodenbestandteile zu entnehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
7.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen bzw. anzusiedeln,
8.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
9.
Hunde frei laufen zu lassen,
10.
das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
11.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
12.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
13.
forstliche Maßnahmen in der Abteilung 4110 a
¹
durchzuführen,
14.
im Gebiet zu reiten,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 6, 10 und 11
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der Abteilung 4112 a
¹
und a
²
entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, daß
a)
der Anbau nichtheimischer und standortfremder Baumarten unzulässig ist,
b)
die Bewirtschaftung auf Grundlage mittelfristiger, zwischen zuständiger Naturschutz- und Forstbehörde abgestimmter Forsteinrichtungspläne erfolgt,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 7, 9, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, daß
a)
die Anlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
b)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt ist,
c)
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10 und 11
bleiben das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 9, 10, 11 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
6.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und zur Erhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 15
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach den
§§ 69 Abs. 3
und
70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung Nummer 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166) für das in der Anlage unter der Nummer 8 des Bezirkes Schwerin genannte Gebiet sowie der Beschluß des Bezirkstages Schwerin vom 1. Juni 1972 außer Kraft.
Schwerin, den 4. August 1998
Der Minister für Landwirtschaft
und Naturschutz
Martin Brick
Karte
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