VgNG M-V
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Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) Vom 28. Juni 1999

Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) Vom 28. Juni 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) vom 28. Juni 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Einrichtung von Vergabekammern01.01.2005
§ 2 - Bestellung der Kammermitglieder01.01.2005
§ 3 - Voraussetzungen der Bestellung01.01.2005
§ 4 - Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht01.01.2005
§ 5 - Aufgaben der Kammermitglieder01.01.2005
§ 6 - Entschädigung01.01.2005
§ 7 - Haftung01.01.2005
§ 8 - Organisation der Vergabekammern01.01.2005
§ 9 - Geschäftsstelle01.01.2005
§ 10 - Berichtspflicht01.01.2005
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Einrichtung von Vergabekammern

(1) Beim Wirtschaftsministerium werden Vergabekammern nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) eingerichtet.
(2) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, die Zahl der Vergabekammern durch Verordnung zu bestimmen.

§ 2 Bestellung der Kammermitglieder

(1) Das Wirtschaftsministerium bestellt die hauptamtlichen und die ehrenamtlichen Mitglieder der Vergabekammern im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer bestellt das Wirtschaftsministerium auf Vorschlag der öffentlich-rechtlichen Kammern sowie der Verbände der Wirtschaft und der Freien Berufe in Mecklenburg-Vorpommern. Die Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Das Wirtschaftsministerium kann Vorschläge zurückweisen. Soweit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Wirtschaftsministerium genügend Vorschläge eingereicht worden sind, bestellt das Wirtschaftsministerium die ehrenamtlichen Beisitzer nach eigener Wahl.

§ 3 Voraussetzungen der Bestellung

(1) Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen und Beamter auf Lebenszeit oder vergleichbar fachkundiger Angestellter sein.
(2) Der hauptamtliche Beisitzer soll Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundiger Angestellter sein. In begründeten Ausnahmefällen kann er Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundiger Angestellter sein.
(3) Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, der ehrenamtliche Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.

§ 4 Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht

(1) Für den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer gelten
§ 18 Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),entsprechend. Das Wirtschaftsministerium führt die Dienstaufsicht.
(2) Für den ehrenamtlichen Beisitzer der Vergabekammer gelten
§ 18 Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend. Die Bestellung ist auch zurückzunehmen, wenn der ehrenamtliche Beisitzer seine Pflichten gröblich verletzt hat.
(3) Die Nichtigkeit einer Bestellung kann erst geltend gemacht werden, nachdem das Wirtschaftsministerium sie bestandskräftig festgestellt hat.
(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen und von ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben unberührt.

§ 5 Aufgaben der Kammermitglieder

Berichterstatter können nur der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer einer Vergabekammer sein. Der ehrenamtliche Beisitzer unterstützt die Vergabekammer auch außerhalb der mündlichen Verhandlung mit seinen besonderen Fachkenntnissen.

§ 6 Entschädigung

Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten für ihre Tätigkeit in den Vergabekammern eine Entschädigung entsprechend den §§ 1 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325).

§ 7 Haftung

Die Mitglieder der Vergabekammern haften dem Land für Schäden, die diesem aus ihrer Tätigkeit in den Vergabekammern erwachsen, nur nach Maßgabe von § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für die Kammermitglieder günstigere Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 8 Organisation der Vergabekammern

(1) Die Vergabekammern bilden das Vergabekollegium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Das Wirtschaftsministerium bestellt den Vorsitzenden einer Vergabekammer zum Vorsitzenden des Vergabekollegiums.
(3) Der Vorsitzende des Vergabekollegiums bestimmt die Besetzung der Vergabekammern, verteilt die Geschäfte und regelt die Vertretung der Kammermitglieder. Er erläßt eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht wird.

§ 9 Geschäftsstelle

Bei dem Vergabekollegium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern zu besetzen ist.

§ 10 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von zwei Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 277) außer Kraft.
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