Verordnung über das Naturschutzgebiet "Trockenhänge am Petersberg" Vom 5. Juli 1999
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Trockenhänge am Petersberg"
Vom 5. Juli 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Trockenhänge am Petersberg" vom 5. Juli 1999 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Karte | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Zwei nordöstlich der Gemeinde Pinnow gelegene Teilflächen im Landkreis Parchim werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Trockenhänge am Petersberg" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 44 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkung Petersberg in den Fluren 1 und 2.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:3.840 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenzlinie durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenzlinie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenzlinie ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Lübz
- Abt. Naturschutz -
Blücherstraße 8
19386 Lübz,
- Amt Ostufer Schweriner See
- Der Amtsvorsteher -
Dorfplatz 4
19067 Rampe,
- Landkreis Parchim
- Der Landrat -
Pulitzer Straße 25
19370 Parchim
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem dauerhaften Erhalt, der Pflege und Entwicklung dieses arten- und strukturreichen Trockenstandortes mit den dort vorkommenden charakteristischen Lebensgemeinschaften. Das Gebiet beherbergt eine Reihe gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten. Als insbesondere für das Gebiet typische Pflanzengesellschaften zu nennen sind Silbergrasfluren, kräuterreiche Magerrasen und Elemente der Ginsterheide. Die relativ steil nach Westen und Nordwesten abfallenden Hänge sind mit einem von trockenheißem Klima geprägten lichten Kiefern-Eichen-Mischwald bestockt. Das Offenland in exponierter Lage auf nährstoffarmen Böden stellt mit seinem Trockenrasen und Ginsterheidebestand vor allem Lebensraum für seltene Hautflügler, Schmetterlinge, Laufkäfer, Spinnen und Vögel dar, der in dieser Funktion zu erhalten ist. Es beherbergt zudem verschiedene und zum Teil gefährdete Flechtenarten.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer zu schaffen oder Maßnahmen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Veränderung der Wasserstände führen können, sowie Be- oder Entwässerungen jeder Art durchzuführen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Hunde, mit Ausnahme von Hütehunden, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art oder mit Fahrrädern, einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen,
13.
im Gebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Müll oder Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Grünland umzubrechen oder neu anzusäen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, daß
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten,
b)
das Anlegen von Kahlschlägen
untersagt ist,
3.
nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des Schutzzweckes ausschließlich zur Bestandsregulierung mit der Einschränkung, daß
a)
das Aussetzen von Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen untersagt ist,
d)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt, die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 3 und 12
bleiben das Befahren und die Unterhaltung des Ortsverbindungsweges von Petersberg nach Augustenhof,
5.
nach
§ 4 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach
§ 4 Nr. 10, 11 und 12
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach
§ 4 Nr. 18
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
8.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
Kahlschläge anlegt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
Federwild aussetzt,
2.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 sowie der § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705) außer Kraft.
Schwerin, den 5. Juli 1999
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
Karte
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