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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Torfstiche Stuer" Vom 5. Juli 1999

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Torfstiche Stuer" Vom 5. Juli 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Torfstiche Stuer" vom 5. Juli 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Karte01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das im Landkreis Müritz liegende Moorgebiet mit seinen Randbereichen wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Torfstiche Stuer" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 55 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Stuer in der Gemarkung Stuer-Vorwerk, Flur 1, und zwar das gesamte Flurstück 54 sowie einen Teil des Flurstückes 52/1.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:4.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Müritz - Der Landrat -
Kietzstraße 10 - 11
17192 Waren,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Lübz Blücherstraße 8
19386 Lübz,
- Amt Röbel-Land - Der Amtsvorsteher -
Bahnhofstraße 13
17207 Röbel/Müritz,
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines größtenteils bewaldeten Zwischenmoores mit seinen Randbereichen, das sich durch verschiedene Moorbiotope einschließlich deren charakteristischen Lebensgemeinschaften, Pflanzen- und Tierarten auszeichnet. Die zentrale Freifläche trägt Reste von Hochmoorvegetation. Das Gebiet ist insbesondere zu erhalten und zu entwickeln als Standort biotoptypischer und zum Teil gefährdeter Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften, insbesondere baumfreie nährstoffarme bis nur mäßig nährstoffreiche Moorgesellschaften, wie zum Beispiel Torfmoos-Seggenriede, Zwergstrauch-Torfmoosrasen, Moorschlenken- und Wasserpflanzengesellschaften, nährstoffarme Moorgehölze und Moorwälder, Lebensraum für vom Aussterben bedrohte, stark gefährdete oder bestandsbedrohte Vogelarten, unter anderem Kranich und Wespenbussard, sowie biotoptypische Tierarten, insbesondere Amphibien und Wirbellose.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern können, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Moores oder der Gewässer nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren oder in den Gewässern zu tauchen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern oder mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Erstaufforstungen oder Aufforstungen vorzunehmen,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
die Wasserflächen fischereilich zu nutzen, Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen oder zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die extensive Bewirtschaftung der als Grünland genutzten Teilfläche des Flurstückes 52/1 in der Gemarkung Stuer-Vorwerk, Flur 1, als Standweide mit einer Besatzstärke von höchstens einer Großvieheinheit je Hektar oder durch Mahd mit der Maßgabe, daß
a)
die Besatzdichte, die Auf- und Abtriebszeiten und die Mahdtermine mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
b)
bei der Nutzung als Standweide Gehölze und Sölle auszugrenzen sind,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 10, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, daß
a)
die Anlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
b)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes,
c)
die Verwendung von Totschlagfallen
untersagt ist,
d)
die Jagd ausschließlich auf Haarwild erfolgt,
e)
das Errichten jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die forstliche Nutzung der waldbestandenen Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, daß
a)
die Nutzung in Form der plenterhaften Einzelstammentnahme erfolgt,
b)
die Baumartenzusammensetzung und Bestandesstruktur nicht wesentlich verändert wird,
c)
entsprechend den standörtlichen und hydrologischen Gegebenheiten im Zentrum des Gebietes eine gehölzarme Moorvegetation zu entwickeln ist,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung der dienstlichen Aufgaben durch Beauftragte der Behörden,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Erhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Besatzdichte, die Auf- und Abtriebszeiten oder die Mahdtermine nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
bei der Nutzung als Standweide Gehölze oder Sölle nicht ausgrenzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Nutzung in einer anderen Form als der plenterhaften Einzelstammentnahme durchführt.
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Baumartenzusammensetzung oder Bestandesstruktur wesentlich verändert.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes befährt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
Totschlagfallen verwendet,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
die Jagd auf anderes Wild als auf Haarwild ausübt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe e
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 18 die Gewässer fischereilich nutzt, Fischbesatzmaßnahmen durchführt oder im Gebiet angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 5. Juli 1999
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus

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