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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Müritzsteilufer bei Rechlin" Vom 9. Juli 1999

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Müritzsteilufer bei Rechlin"
Vom 9. Juli 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Müritzsteilufer bei Rechlin" vom 9. Juli 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der im Landkreis Müritz auf dem Gebiet der Gemeinden Rechlin und Ludorf gelegenen ehemaligen militärischen Liegenschaft im Gebiet der Ortslage Klopzow werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Müritzsteilufer bei Rechlin"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 278 Hektar. Es liegt im Südosten des Landkreises Müritz und umfasst Flächen der Gemarkung Rechlin in den Fluren 2, 3, 4 und 6 sowie der Gemarkung Ludorf in den Fluren 3 und 4.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Müritz - Der Landrat -
Kietzstraße 11
17181 Waren,
- Amt Rechlin - Der Amtsvorsteher -
Müritzstraße 14
17248 Rechlin,
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Lübz Blücherstraße 8
19386 Lübz,
- Amt Röbel-Land - Der Amtsvorsteher -
Bahnhofstraße 13
17207 Röbel
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines geomorphologisch interessanten Formenschatzes wie Müritzsteilufer, Haken- und Restseen sowie Strandwallbildungen mit einem bewegten Geländerelief sowie einer großen Vielfalt an Vegetationsformen. Es wechseln Halboffen- und Offenlandbiotope sowie naturnahe Waldinseln, Feucht- und Trockenstandorte auf engem Raum. Die mosaikartige und komplexe Struktur mit bewegtem Oberflächenrelief bietet Lebensraum für eine große Anzahl gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und Pflanzengemeinschaften, wie beispielsweise Orchideen und Seggenfluren an Feuchtstandorten und kräuterreiche Magerrasengesellschaften und Silbergrasfluren an trockenen Standorten. Das Gebiet wird teilweise geprägt durch einen hohen Bestand an Schwarzdorn, Wildbirnen und Ginster. Die Landschaft ist lebendiges Relikt und Folge einer alten, für Mecklenburg typischen kulturhistorischen Wirtschaftsweise. Die Struktur und die Ruhe des Gebietes bieten vielen gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Vogelarten Brut- und Nahrungsmöglichkeiten. Nutzungen im Gebiet sollen naturgemäß erfolgen und sich an den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplanes orientieren. Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt und die Pflege der im Naturschutzgebiet vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung "Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)" und "Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeru-leae)" gemäß Anhang I der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (
Richtline 92/43/EWG ).

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen und ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
außerhalb der gekennzeichneten Badestelle zu baden,
15.
die Gewässer, mit Ausnahme der Bundeswasserstraße, mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
16.
mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art an den Ufern des Naturschutzgebietes anzulegen sowie von Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art die Ufer des Naturschutzgebietes zu betreten,
17.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland umzubrechen oder neu anzusäen,
19.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
20.
Be- und Entwässerungen jeder Art durchzuführen,
21.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
22.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 17
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive Ackerbewirtschaftung mit Wechselnutzung mit der Maßgabe, dass das Bewirtschaftungskonzept mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der zur Zeit als Wirtschaftswald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft, mit der Maßgabe, dass
a)
die forstliche Nutzung oder Pflege von Feuchtstandorten,
b)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als forstlichsanitären Gründen ohne Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
c)
das Anlegen von Kahlschlägen untersagt ist,
d)
die Wiederbewaldung der mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Teilflächen über natürliche Sukzession erfolgt und diese Flächen ohne forstliche Nutzung bleiben,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, dass
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
die Durchführung von Treib- und Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September eines jeden Jahres,
c)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
d)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen untersagt ist,
e)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, das Anlegen von Kirrungen und die Ausübung der Fallenjagd nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 11 und 16
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei auf der Müritz mit der Maßgabe, dass die Reusenfischerei mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der Munitionsbergung und -beräumung in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16 und 21
bleibt die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße sowie die Befahrensregelung,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6 und 16
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13, 15 und 16
bleiben Handlungen durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 21
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 21
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Feuchtstandorte forstlich nutzt oder pflegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
Totholz aus Baumhölzern sowie von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als forstlich-sanitären Gründen ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde entnimmt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Kahlschläge anlegt,
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
die Wiederbewaldung von Teilflächen nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt oder die mit der Naturschutzbehörde abgestimmten Teilflächen zur Wiederbewaldung forstlich nutzt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Treib- und Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd ausübt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Satz 2 Nr. 22
im Gebiet angelt,
2.
entgegen § 5 Nr. 5
die Reusenfischerei auf der Müritz nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 5, § 3 Abs. 4 Nr. 5 sowie § 6 Abs. 4 Nr. 5 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705) außer Kraft.
Schwerin, den 9. Juli 1999
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
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