Verordnung über die Dienstkleidung der Bediensteten der Forstbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Dienstkleidungsverordnung - DKV M-V) Vom 15. Juli 1999
Verordnung über die Dienstkleidung der
Bediensteten der Forstbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Dienstkleidungsverordnung - DKV M-V)
Vom 15. Juli 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2004 (GVOBl. S. 518) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Dienstkleidung der Bediensteten der Forstbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Dienstkleidungsverordnung - DKV M-V) vom 15. Juli 1999 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 2 - Tragen der Dienstkleidung | 01.01.2005 |
§ 3 - Dienstabzeichen und Schulterstücke | 01.01.2005 |
§ 4 - Dienstkleidungszuschuss | 01.01.2005 |
§ 5 - Forstbedienstete im Ruhestand | 01.01.2005 |
§ 6 - In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Anlage 1 - Verordnung über Dienstkleidung der Bediensteten der Forstwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Beschreibung der Dienstkleidung - | 01.01.2005 |
Anlage 2 - Dienstabzeichen | 01.01.2005 |
Anlage 3 - Schulterstücke | 01.01.2005 |
Aufgrund
§ 33 Satz 3 des Waldgesetzes M-V
vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Forstbediensteten der Forstbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Forstbedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung, welche die Ausbildung des mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienstes oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben und in der entsprechenden Laufbahn tätig sind.
§ 2 Tragen der Dienstkleidung
(1) Forstbedienstete haben Dienstkleidung zu tragen. Der Umfang der Dienstkleidung ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen.
(3) Dienstkleidung ist vollständig zu tragen. Zu Blouson und Diensthemd als Oberbekleidung ist das Tragen einer Kopfbedeckung nicht erforderlich.
(4) Auf die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung ist der Forstbedienstete durch die mit den personalrechtlichen Befugnissen ausgestattete Dienststelle schriftlich hinzuweisen.
§ 3 Dienstabzeichen und Schulterstücke
(1) Dienstabzeichen sind gemäß
Anlage 2
, Schulterstücke nach Maßgabe der
Anlage 3
zu tragen.
(2) Auf Dienstjacke, Waldbluse, Blouson, Diensthemd und Pullover werden Schulterstücke nach Maßgabe der
Anlage 3
getragen.
§ 4 Dienstkleidungszuschuss
(1) Zum Tragen von Dienstkleidung nach dieser Verordnung verpflichtete Forstbedienstete erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von sieben Euro monatlich. Beamten auf Widerruf wird der Zuschuss nach Vorlage von Einzelnachweisen gewährt.
(2) Der Dienstkleidungszuschuss wird nur für die Zeit gewährt, während der die Forstbediensteten Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrnehmen und zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind. Der Dienstkleidungszuschuss wird bei einer Dienstunterbrechung mit Ausnahme von anerkannten Dienstunfällen ab den vierten Monat nicht mehr gewährt.
(3) Der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss wird von der personalkostenführenden Dienststelle festgestellt und zur Zahlung angewiesen. Die Zahlung erfolgt einmal jährlich im vierten Quartal.
§ 5 Forstbedienstete im Ruhestand
(1) Im Ruhestand oder in Rente befindlichen Forstbediensteten ist das Tragen von den jeweiligen Bestimmungen entsprechender Dienstkleidung und Schulterstücke gemäß dem beim Ausscheiden innegehabten Dienstgrad gestattet. Nicht zulässig ist das Tragen von Dienstabzeichen im Sinne der
Anlage 2
.
(2) Bei der Ausübung einer nichtforstlichen Tätigkeit dürfen im Ruhestand oder in Rente befindliche Forstbedienstete Dienstkleidung nicht tragen.
(3) Dienstkleidungszuschuss wird im Ruhestand oder in Rente befindlichen Forstbediensteten nicht gewährt.
§ 6 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dienstkleidungsvorschrift vom 1. April 1992 (AmtsBl. M-V S. 390) außer Kraft.
Schwerin, den 15. Juli 1999
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
Anlage 1
Verordnung über Dienstkleidung der Bediensteten der Forstwirtschaft
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Beschreibung der Dienstkleidung -
1.
Dienstanzug
1.1
Dienstjacke
Einreihiger, mäßig taillierter Rock aus graugrün meliertem Trikot. Gerade vordere Kanten mit vier dunkelgrünen geriffelten Knöpfen von ca. 20 mm Durchmesser. Kurze Fasson mit normalem Fassonkragen aus dunkelgrünem Tuch, rings um den Kragen eine 2 mm starke, gedrehte Metallkordel, abgestimmt auf die Metallfarbe der zu tragenden Dienstabzeichen bzw. Eicheln auf den Schulterstücken. Zwei aufgesetzte Brusttaschen (Größe ca. 14 x 16 cm) mit nach außen gelegten Falten und zwei eingearbeiteten schrägen Seitentaschen, Patten jeweils geschweift mit dunkelgrünem geriffelten Schließknopf (Durchmesser ca. 16 mm).
1.2
Kostümjacke
In Farbe und Stoff wie Dienstjacke, einreihig durchgehend mit zwei Schließknöpfen von ca. 20 mm Durchmesser. Geschweiftes Vorderteil, schmale Fasson mit schmalem Fassonkragen aus dunkelgrünem Tuch, rings um den Kragen eine 2 mm gedrehte Metallkordel silber. Zwei seitliche Taschen mit Patten, leicht tailliert gearbeitet. Vorderkanten des Kostüms, Taschenklappen sind mit Vorstoß aus dunkelgrünem Tuch versehen.
1.3
Hose, Rock
Lange Hose mit mittelgrauem Trikot mit dunkelgrüner Biese, ohne Aufschlag, mittlere Fußweite (bei Größe 50 ca. 48 bis 50 cm), in schlichter Form.
Rock in Farbe wie Hose und schlichter Ausführung.
1.4
Hemd, Bluse
Zur Dienstjacke und Kostümjacke gemäß Anlage 1 Pkt.1.1 und 1.2 ist ein weißes Hemd bzw. Bluse mit Steh-Umlegekragen und ein dunkelgrüner Binder zu tragen.
1.5
Kopfbedeckung
Hut aus Filz in der Farbe der Jacke mit leicht gewölbter Krempe von etwa sechs cm Breite und hohem Kopfteil, in der Längsrichtung flache Falte etwa fünf cm breites Hutband und Randeinfassung der Krempe aus dunkelgrünem Tuch. Das Vorderteil der Krempe wird etwas nach vorn heruntergeklappt. Auf der linken Seite des Hutes wird an der Schleife des Hutbandes ein Saubart oder Hirschbart getragen. Anderer Hutschmuck ist unzulässig.
1.6
Fußkleidung
Schwarze oder graue Strümpfe ohne Muster, schwarze Schnürschuhe, einfache glatte Form.
Zu Rock Strümpfe in farblich passender und strukturell schlichter Form ohne Muster, schwarze Schuhe, einfache Form.
2.
Walddienstanzug
2.1
Waldbluse
Maximal 5 cm kürzer als die Dienstjacke, in Farbe und Stoff wie Dienstjacke oder aus leichtem Sommerstoff (Sommerwaldbluse).
Glatter Rücken mit Mittelnaht, die Vorderteile mit verdeckter Knopfreihe. Der Kragen ist als Fassonkragen gearbeitet, mit Oberkragen aus dunkelgrünem Tuch, ohne grüne Vorstöße. Eine äußere eingearbeitete Brusttasche mit Taschenklappe ohne Knopf auf der linken Brustseite, Vorrichtung zum Anknöpfen der Schulterstücke.
2.2
Hose, Rock
Lange dunkelgrüne Hose, Material wie Waldbluse ohne Biese, ohne Aufschlag, in schlichter Form.
Zulässig sind weiterhin - insbesondere im praktischen Außendienst - eine lange dunkelgrüne Hose aus strapazierfähigem Stoff, farblich passend zur Waldbluse, sowie graue oder dunkelgrüne Kniebundhose, Keilhose oder Stiefelhose.
Rock in Farbe wie Hose.
Außerdem zulässig sind Lederhose bzw. Lederrock in den Farben grau, braun oder grün.
2.3
Hemd, Bluse
Zur Waldbluse gemäß Anlage 1 Pkt. 2.1 ist ein grünes Hemd bzw. eine Bluse mit Steh-Umlegekragen und ein dunkelgrüner Binder zu tragen.
2.4
Kopfbedeckung
Hut aus Filz in der Farbe der Jacke mit leicht gewölbter Krempe von etwa sechs cm Breite und hohem Kopfteil, in der Längsrichtung flache Falte etwa fünf cm breites Hutband und Randeinfassung der Krempe aus dunkelgrünem Tuch. Das Vorderteil der Krempe wird etwas nach vorn heruntergeklappt. Auf der linken Seite des Hutes wird an der Schleife des Hutbandes ein Saubart oder Hirschbart getragen. Anderer Hutschmuck ist unzulässig.
Dienstmütze aus dem Stoff und in der Farbe der Dienstjacke mit festem, gleichfarbigem Schirm und herunterziehbarer Kopfschutz, dessen vordere, sich auf fünf cm verjüngende Ausläufer von zwei dunkelgrünen geriffelten Knöpfen (Durchmesser ca. 14 mm) zusammengehalten werden. Oberen Mützenrand schließt eine dunkelgrüne Biese ab. Der Kopfschutz ist mit Vorstoß aus dunkelgrünem Tuch versehen. Im Sommer ist eine Dienstmütze aus leichtem Sommerstoff zugelassen.
2.5
Fußkleidung
Farblich angepaßte Strümpfe ohne Muster, Schnürschuhe oder wetterfeste Stiefel, beides in gedeckter Farbe. Zu Rock und Hosenrock Strümpfe in farblich passender und strukturell schlichter Form ohne Muster, wetterfeste Stiefel, beides in gedeckter Farbe.
3.
Blouson
Aus grünem Stoff mit langem Arm mit Ärmelbündchen oder kurzem Arm, mit Schließknopf von 16 mm Durchmesser. Die Vorderteile mit fünf Knöpfen zum Durchknöpfen von 16 mm Durchmesser, angesetztem Bund, der in der Seitennaht mit je zwei Knöpfen von 16 mm Durchmesser weiter verstellbar ist.
Zwei aufgesetzte Brusttaschen (Größe 11 x 13 cm) mit nach außen gelegten Falten und durchgehendem Schließknopf von 16 mm Durchmesser, Sportkragen, Vorrichtung zum Abknöpfen der Schulterstücke. Hose und Rock wie unter Pkt. 2.2.
4.
Forst-Diensthemd
Diensthemd ausgrünem bis sandfarbenem Stoff mit langem oder kurzem Arm, zwei aufgesetzte Brusttaschen (Größe ca. 14 x 16 cm) mit nach außen gelegten Falten und geschweiften Patten mit normalem Schließknopf. Kragen aus gleichem Stoff als Steh-Umlegekragen gearbeitet. Vorrichtung zum Anknöpfen der Schulterstücke. Bluse für Damen in Farbe und Form wie vor. Kragen als Steh-Umlegekragen oder Schalkragen gearbeitet. Dazu ist ein grünes Halstuch bzw. ein dunkelgrüner Binder zu tragen. Hose und Rock wie unter Pkt. 2.2.
5.
Pullover
Pullover, gestrickt in Rippenstruktur, mit langem Arm, mit Rund- oder V-Ausschnitt, Schonbesätze an Ellenbogen und Schultern dunkelgrün, mit Ärmelabzeichen und Schulterstücken gemäß Anlage 2 und 3. Unter der Waldbluse kann ein grüner Pullover mit V-Ausschnitt getragen werden. Hose und Rock wie unter Pkt. 2.2.
6.
Lodenmantel, Parka, Wetterschutzjacke, Arbeitsjacke
Unter Berücksichtigung des funktionellen Bedarfs nach Form, Aufmachung und Material in schlichter Ausführung, auch in Faserpelzausführung, keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen, einfarbig grün über grüngrau bis grau, in mittlerer bis dunkler Tönung.
7.
Overall
Unter Berücksichtigung des funktionellen Bedarfs nach Form, Aufmachung und Material in schlichter Ausführung, keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen, einfarbig grün über grüngrau bis grau, in mittlerer bis dunkler Tönung.
Anlage 2
Dienstabzeichen
1.
An der Kopfbedeckung (Hut und Dienstmütze) zu tragen:
Ausführung
:
In Metall geprägt (Altsilber, Altgold), das kleine Landeswappen nach Muster 5 der Anlage zum Hoheitszeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBI. M-V 5. 293) in einem Eichenlaubkranz von etwa 25 mm Durchmesser.
Die Metallfarbe des Dienstabzeichens ist Silber bis Nr. 3.2.3 und Gold ab Nr. 3.3.1 der Anlage 3.
2.
Am linken Oberarm als Ärmelabzeichen zu tragen:
An Windbluse und Pullover auf Kragentuch gestickt;
an Blouson, Diensthemd, Bluse, Parka, Wetterschutzjacke, Arbeitsjacke und Overall auf Baumwollstoff gestickt.
Ausführung:
In Stoff, kleines Landeswappen nach Muster 5 der Anlage zum Hoheitszeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 293), Aufschrift und Rundung in Silber bis Nr. 3.2.3 und Gold ab Nr. 3.3.1 der Anlage 3 auf grünem Untergrund.
Forstbedienstete nach
§ 1 Abs. 2
dieser Verordnung, die in den Nationalparkämtern des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind, verwenden als Aufschrift den Begriff "Nationalparkverwaltung".
Anlage 3
Schulterstücke
Die Schulterstücke werden bei der Dienstjacke in die Achsnaht eingenäht, bei allen übrigen dafür vorgeschriebenen Kleidungsstücken durch eine Schlaufe gehalten und mit einem dunkelgrünen geriffelten Knopf von 14 mm Durchmesser befestigt. Die Eicheln sind ohne Stiel und 18 mm lang. Sie werden auf den Schulterstücken so befestigt, dass ihre Spitze zum Ärmelansatz weist.
Eine Eichel wird in der Mitte der Längsmittelachse, zwei Eicheln werden in gleichen Abständen von diesem Punkt hintereinander befestigt.
1.
Mittlerer Dienst
1.1
Drei Doppelstreifen dunkelgrüner, 5 mm breiter Plattschnur auf dunkelgrüner Samtunterlage.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ohne Eichel
1.2
Vier Doppelstreifen dunkelgrüner, 5 mm breiter Plattschnur auf dunkelgrüner Samtunterlage (Eichel silberfarben).
1.2.1
Beamtinnen und Beamte auf Probe bis zur Anstellung ohne Eichel
1.2.2
Besoldungsgruppe A 5 bis A 6
Vergütungsgruppe VIII-VII eine Eichel
1.2.3
Besoldungsgruppe A 7 bis A 9
Vergütungsgruppe VIa,VIb, Vc, Vb(m) zwei Eicheln
2.
Gehobener Dienst
2.1
Fünf Doppelstreifen dunkelgrüner, 5 mm breiter Plattschnur auf dunkelgrüner Samtunterlage.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ohne Eichel
2.2
Fünfbogiges Geflecht von zwei dicht nebeneinander liegenden, 5 mm breiten dunkelgrünen Plattschnüren auf dunkelgrüner Samtunterlage (Eicheln silberfarben).
2.2.1
Beamtinnen und Beamte auf Probe bis zur Anstellung ohne Eichel
2.2.2
Besoldungsgruppe A 9 bis A 11
Vergütungsgruppe Va, Vb, IVb, IVa eine Eichel
2.2.3
Besoldungsgruppe A 12 und A 13
Vergütungsgruppe. III, IIa (g) zwei Eicheln
3.
Höherer Dienst
3.1
Fünf Doppelstreifen dunkelgrüner, 5 mm breiter Plattschnur auf dunkelgrüner Samtunterlage mit einer ca. 3 mm breiten silberfarbenen Plattschnur umrandet.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ohne Eichel
3.2
Fünfbogiges Geflecht von zwei dicht nebeneinander liegenden, 5 mm breiten dunkelgrünen Plattschnüren auf dunkelgrüner Samtunterlage mit einer ca. 3 mm breiten silberfarbenen Plattschnur umrandet (Eicheln silberfarben).
3.2.1
Beamte auf Probe bis zur Anstellung ohne Eichel
3.2.2
Besoldungsgruppe A13 und A14
Vergütungsgruppe IIa, Ib eine Eichel
3.2.3
Besoldungsgruppe A15
Vergütungsgruppe Ia zwei Eicheln
3.3
Vierbogiges Geflecht von drei dicht nebeneinander liegenden dunkelgrünen Schnüren, wovon die beiden äußeren aus 5 mm breiter Plattschnur, die innere aus 5 mm breiter Kantenschnur bestehen, auf dunkelgrüner Samtunterlage mit einer ca. 3 mm breiten goldfarbenen Plattschnur umrandet (Eicheln goldfarben).
3.3.1
Besoldungsgruppe A16, B2 und B3
Vergütungsgruppe I eine Eichel
3.3.2
Leiterin oder Leiter der Abteilung Forstwirtschaft
im Landwirtschaftsministerium zwei Eicheln
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