Verordnung über das Naturschutzgebiet "Küstenlandschaft zwischen Priwall und Barendorf mit Harkenbäkniederung" Vom 5. Januar 2000
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Küstenlandschaft zwischen Priwall und Barendorf mit Harkenbäkniederung"
Vom 5. Januar 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Küstenlandschaft zwischen Priwall und Barendorf mit Harkenbäkniederung" vom 5. Januar 2000 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Schutzwald | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Änderungen
1.
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2000 (GVOBl. M-V S. 385), in Kraft am 19. August 2000
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 21 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes
vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei sowie aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), und des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Schutzwald
(1) Der östliche Hochuferbereich an der Pötenitzer Wiek, die Dünen, Strandwiesen und Kliffbereiche zwischen Pötenitz und Barendorf sowie die Harkenbäkniederung mit dem Deipsee bei Feldhusen und Harkensee werden in den in
§ 2 Abs. 6 Satz 1 und 2
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Von der Waldfläche am Deipsee wird die Abteilung 3335 L gleichzeitig mit einer Größe von 15,65 Hektar in den in
§ 2 Abs. 6 Satz 3
bezeichneten Grenzen zum Schutzwald erklärt.
(3) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Küstenlandschaft zwischen Priwall und Barendorf mit Harkenbäkniederung"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen. Der Schutzwald wird in das durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei geführte Waldverzeichnis aufgenommen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 580 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Pötenitz in den Gemarkungen Pötenitz, Rosenhagen und Volksdorf, der Gemeinde Harkensee in den Gemarkungen Harkensee, Feldhusen, Wieschendorf, Barendorf sowie der Gemeinde Kalkhorst in der Gemarkung Groß Schwansee im Landkreis Nordwestmecklenburg.
(2) Die Wasserflächen der Ostsee und Pötenitzer Wiek sowie der vor Ort gekennzeichnete Strand an der Ostsee sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(3) Die Kreisstraße von Pötenitz zum Priwall sowie die Straße von Pötenitz nach Harkensee sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(4) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(5) Die Lage des Schutzwaldes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(6) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine gestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die maßgeblichen Grenzen des Schutzwaldes sind in der Forstgrundkarte (Forstrevier Dassow) im Maßstab 1:5000 durch in Richtung des Schutzwaldes weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Linie).
(7) Die unter Absatz 6 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Schwerin
Pampower Straße 66-68
19061 Schwerin,
- Amt Ostseestrand
- Der Amtsvorsteher -
Lübecker Straße 50
23942 Dassow,
- Forstamt Schönberg
An der B 105
23936 Gostorf
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer ausgedehnten Küstenniederung mit Dünen, aktiven sowie fossilen Kliff- und Strandwallbereichen sowie eines kleinräumigen vermoorten, eiszeitlichen Gletscherzungenbeckens der Harkenbäkniederung mit stark ausgeprägten Bachschluchten, bewaldeten Hangquellmooren und einem Restsee. Aufgrund des außerordentlichen geomorphologischen und kleinklimatischen Formenreichtums beherbergt das Gebiet eine große Anzahl gefährdeter, besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter Arten von Reptilien, Amphibien und Vögeln mit ihren sehr spezifischen Ansprüchen an Fortpflanzungsstätten und Lebensraum sowie Vorkommen an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten und -gesellschaften. Die Natur ist in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen. Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt der innerhalb des Naturschutzgebietes vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung und der prioritären Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (
Richtline 92/43/EWG
). Zu diesen Lebensräumen gehören "Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände", "Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steil-Küsten mit Vegetation", "Primärdünen", "Weißdünen mit Strandhafer (Ammophila arenaria)", "Dünengebüsche mit Hippophae rhamnoides" und "Waldmeister-Buchenwald" sowie als prioritärer Lebensraumtyp "Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)".
(2) Die Erklärung zum Schutzwald dient dem Erhalt von Erlenbruchwaldbereichen, Erlen- und Eschenwald auf Quellstandorten und Edellaubholzwaldgesellschaften auf reichen Hangstandorten als Bestandteil einer typischen Verlandungszone des Deipsees.
§ 4
*
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,
15.
mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Erstaufforstungen und Kahlhiebe vorzunehmen,
17.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
18.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
(2) Im Schutzwald ist es darüber hinaus verboten, forstliche Maßnahmen durchzuführen, mit Ausnahme der Einzelstammentnahme zur Nutzung von Werthölzern und der Entnahme von Nadelgehölzen.
Fußnoten
*)
§ 4 geändert durch Verordnung vom 14. August 2000.
§ 5
*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 11 und 13
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, dass
a)
der Anbau nichteinheimischer und standortfremder Gehölzarten,
b)
die forstliche Nutzung der Waldfläche zwischen der Düne und dem Kolonnenweg,
c)
die Entnahme von Horstbäumen und Höhlenbäumen
untersagt ist,
3.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 11 und 18
bleibt die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung des Deipsees mit der Maßgabe, dass
a)
das Einsetzen von Fischen ohne Zustimmung der zuständigen Fischereibehörde und der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
b)
die Ausübung der Elektrofischerei ohne Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
untersagt ist,
4.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit den Maßgaben, dass
a)
die Jagd auf Federwild auf den Pötenitzer Strandwiesen,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
die Jagdhunde- und Beizvogelausbildung,
d)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt ist,
e)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigen durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
5.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleibt die Unterhaltung der Gewässer im Sinne des Schutzzwecks des Gebietes mit der Maßgabe, dass
a)
die chemische Krautung und Grundräumung untersagt ist,
b)
die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
7.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
bleibt das Betreten der bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehenden Strandzugänge,
8.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 11 und 18
bleibt das Angeln am Deipsee sowie an Teilbereichen der Harkenbäk mit der einschränkenden Maßgabe, dass
a)
das Angeln am südöstlich gelegenen Ufer des Deipsees an den dort zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vorhandenen Bootsliegeplätzen,
b)
das Angeln in der Harkenbäk nördlich der Straßenbrücke von Pötenitz nach Harkensee am westlichen Ufer bis zur Mündung in den Katzbach und südlich der genannten Brücke in einem 20 Meter angrenzenden Abschnitt am östlichen Ufer,
c)
das Angeln in der Harkenbäk vom Ufer aus beidseitig von der Mündung in die Ostsee bis 100 Meter südlich des ehemaligen Kolonnenweges
erfolgt,
d)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen im Deipsee,
e)
das Angeln im Deipsee in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni,
f)
der Ausbau der vorhandenen Bootsanlegestellen am Deipsee,
g)
das Befahren des Deipsees mit mehr als fünf Ruderbooten,
h)
das Befahren des Gelegegürtels im Deipsee
unzulässig ist,
9.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
bleibt die Einrichtung je einer Strandversorgung im Bereich Pötenitz und Rosenhagen nach einvernehmlicher Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 19
bleibt das Anlegen von Rad-, Reit- und Wanderwegen nach Zustimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
bleibt das Reiten auf den dazu ausgewiesenen Wegen,
12.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 11 und 13
bleibt die Einrichtung und Benutzung eines Parkplatzes innerhalb der Flurstücke 1/1 und 2/1 der Gemarkung Pötenitz, Flur 2 mit der Maßgabe, dass Umfang und Art der Anlage mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
13.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
14.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12, 13 und 18
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
15.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- oder das Naturschutzgebiet betreffenden Hinweistafeln im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
16.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 geändert durch Verordnung vom 14. August 2000.
§ 6
*
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§ 4 Abs. 1
und
§ 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§ 4 Abs. 1
und
§ 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3)
§ 18 Abs. 2 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
Fußnoten
*)
§ 6 geändert durch Verordnung vom 14. August 2000.
§ 7
*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwider handelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichteinheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
die Waldfläche zwischen der Düne und dem Kolonnenweg forstlich nutzt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c
Horstbäume oder Höhlenbäume entnimmt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a
die chemische Krautung oder Grundräumung an den Gewässern vornimmt,
7.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe b
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht mit der Naturschutzbehörde nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich abstimmt,
8.
entgegen
§ 5 Nr. 9
eine Strandversorgung ohne einvernehmliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde einrichtet,
9.
entgegen
§ 5 Nr. 10
Rad-, Reit- oder Wanderwege ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde anlegt,
10.
entgegen
§ 5 Nr. 12
den Parkplatz ohne oder entgegen der Abstimmung mit der Naturschutzbehörde einrichtet oder benutzt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 52 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 2
den Schutzwald, mit Ausnahme der Einzelstammentnahme zur Nutzung von Werthölzern und der Entnahme von Nadelgehölzen, forstlich nutzt. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 52 Abs. 3 Satz 1
und
§ 53 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild auf den Pötenitzer Strandwiesen ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b
Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe c
die Jagdhunde- und Beizvogelausbildung durchführt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe d
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe e
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
Fische ohne Zustimmung der Naturschutz- und Fischereibehörde einsetzt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Elektrofischerei ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde ausübt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 8 Buchstabe a bis c
außerhalb der dort genannten Bereiche angelt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 8 Buchstabe d
Besatzmaßnahmen im Deipsee durchführt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 8 Buchstabe e
im Deipsee in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni angelt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 8 Buchstabe f
die vorhandenen Bootsanlegestellen am Deipsee ausbaut,
7.
entgegen
§ 5 Nr. 8 Buchstabe g
den Deipsee mit mehr als fünf Ruderbooten befährt,
8.
entgegen
§ 5 Nr. 8 Buchstabe h
den Gelegegürtel im Deipsee befährt.
Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVOBl. M-V 1997 S. 12). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
Fußnoten
*)
§ 7 geändert durch Verordnung vom 14. August 2000.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967 (GBl. II S. 697) zur Festsetzung des Naturschutzgebietes "Deipsee", die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Uferzone Pötenitz - Rosenhagen" vom 15. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 472) und die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Deipsee und Harkenbäk-Niederung" vom 15. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 477) außer Kraft.
(3) Weiterhin tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Uferzone Dassower See und Pötenitzer Wiek" vom 15. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 469) für die in deren Geltungsbereich liegenden Teilflächen dieser Verordnung außer Kraft.
Schwerin, den 5. Januar 2000
Der Umweltminister | Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei |
In Vertretung | |
Prof. Dr. Wolfgang Methling | Dr. Frank Tidick |
Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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