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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gutower Moor und Schöninsel" Vom 5. Januar 2000

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Gutower Moor und Schöninsel"
Vom 5. Januar 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gutower Moor und Schöninsel" vom 5. Januar 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das im Landkreis Güstrow gelegene Gutower Moor, der Verlandungsbereich des westlichen Ausläufers des Inselsees, der unbesiedelte Teil der Schöninsel, der Bölkower Burgwall sowie der sogenannte Dritte - oder Gutower See mit den Uferbereichen werden in den in
§ 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Gutower Moor und Schöninsel"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 360 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Güstrow in der Gemarkung Güstrow, der Gemeinde Gutow in den Gemarkungen Gutow, Badendiek und Ganschow sowie der Gemeinde Mühl Rosin in der Gemarkung Bölkow im Landkreis Güstrow.
(2) Der Straßenkörper der Landstraße 17 ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Güstrow - Der Landrat -
Klosterhof 1
18273 Güstrow,
- Bürgermeister der Stadt Güstrow
Markt 1 18273 Güstrow,
- Amt Güstrow-Land - Der Amtsvorsteher -
Heideweg 43
18273 Güstrow,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Entwicklung und Pflege des geomorphologisch, floristisch und faunistisch reich ausgestatteten Raumes mit seinen landschaftstypischen, ökologisch wertvollen Einzelbiotopen unterschiedlicher Ausprägung und deren Verbundsysteme. Es dient insbesondere
-
dem Schutz der Wasserfläche mit ausgedehnten Schwimmblattzonen und reicher Unterwasservegetation,
-
dem Erhalt, der Entwicklung und Pflege der Uferzonen mit ausgedehnten land- und wasserseitigen Röhrichten, Laubgebüschen, Bruchwäldern, Feuchtgrünlandflächen und kleinflächigen Magerrasenstandorten sowie ausgedehnten basenreichen Niedermoorkomplexen,
-
dem Schutz der im Gebiet vorkommenden gefährdeten, besonders geschützten oder vom Aussterben bedrohten Tierarten sowie dem Erhalt und der Pflege seltener und gefährdeter Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften,
-
der Sicherung des Gebietes als regional und teilweise überregional bedeutendes Rast-, Schlaf- und Nahrungsgewässer für eine Vielzahl von Gänse- und Entenvögeln.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen und ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben oder mit Geräten zu tauchen,
10.
außerhalb der Badestellen in Gutow, Bölkow, Badendiek und Puthof zu baden,
11.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege und der Badestellen zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
auf den Gewässern zu surfen und die Gewässer mit verbrennungsmotorgetriebenen Booten, Paddelbooten und Segelbooten zu befahren oder Wasserflugzeuge starten oder landen zu lassen,
18.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
19.
Erstaufforstungen oder Kahlhiebe vorzunehmen,
20.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grün-landgenutzten Flächen; eine Düngung oder der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 12 und 13
bleibt die Bewirtschaftung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass
a)
der Anbau nichtheimischer und standortfremder Gehölzarten,
b)
die forstliche Nutzung der Bruchwälder
untersagt ist,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit den Maßgaben, dass
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
die Treib- und Drückjagd auf Schwarzwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September,
c)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
d)
die Jagdhundeausbildung im Naturschutzgebiet,
e)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt ist,
f)
das Errichten jagdlicher Einrichtungen, das Anlegen von Kirrungen und die Fallenjagd nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 12, 13 und 17
bleibt die berufsfischereiliche Nutzung des Sees mit den Maßgaben, dass
a)
die Zufütterung untersagt ist,
b)
die Ausübung der Elektrofischerei höchstens zweimal jährlich nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,
c)
das Befahren des Gebietes ausschließlich zum Ausbringen oder Bergen des Bootes oder zum Transport der Fischereigerätschaften erfolgt,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln vom Ruderboot aus mit den Maßgaben, dass
a)
das Befahren des Gelegegürtels,
b)
das Angeln vom unverankerten Boot aus
untersagt ist,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln von Land aus im Bereich der Ortslage Puthof und der Brücke zur Schöninsel,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Segeln und Paddeln mit der Maßgabe, dass
a)
das Segeln und Paddeln in den Vogelrastzeiten und sensiblen Phasen des Brutbeginns vom 15. Oktober bis 15. April,
b)
die Durchführung von Regatten,
c)
das Anlanden außerhalb der Badestellen Gutow, Bölkow, Badendiek und Puthof,
d)
das Befahren des Gelegegürtels
untersagt ist,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 7, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar ist, mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiung zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich abzustimmen sind,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt die Nutzung der Bootsliegeplätze in Gutow, am Weinberg, auf der Schöninsel, in Bölkow und Puthof mit der Maßgabe, dass
a)
eine Erweiterung der Liegeplatzkapazität,
b)
ein Befahren der Zuwegungen zu einem anderen Zweck als zur Ausbringung oder zur Bergung der Boote
unzulässig ist,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13, 14 und 17
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungs-berechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 20
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
14.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 20
zuwider handelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Bruchwälder forstlich nutzt,
5.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe a
in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April paddelt oder segelt,
6.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe b
Regatten durchführt,
7.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe c
außerhalb der Badestellen Gutow, Bölkow, Badendiek oder Puthof anlandet,
8.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe d
den Gelegegürtel befährt,
9.
entgegen § 5 Nr. 9
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht einvernehmlich mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
10.
entgegen § 5 Nr. 10 Buchstabe a
die Liegeplatzkapazität erweitert,
11.
entgegen § 5 Nr. 10 Buchstabe b
die Zuwegungen zu den Bootsliegeplätzen zu einem anderen Zweck als zur Ausbringung oder Bergung der Boote befährt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Treib- und Drückjagd auf Schwarzwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September ausübt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
die Jagdhundeausbildung im Naturschutzgebiet durchführt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe e
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe f
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd ausübt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich oder ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ausübt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Ausbringen oder Bergen des Bootes oder zum Transport von Fischereigerätschaften befährt,
4.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
den Gelegegürtel mit Booten befährt,
5.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
vom unverankerten Boot aus angelt,
6.
entgegen § 5 Nr. 6
außerhalb der Ortslage Puthof oder der Brücke zur Schöninsel von Land aus angelt.
Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVOBl. M-V 1997 S. 12). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Gutower Moor" und Absatz 2 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705) außer Kraft.
Schwerin, den 5. Januar 2000
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
In Vertretung Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Frank Tidick
Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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