WHVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg- Vorpommern (Wasserverbandshaushaltsverordnung - WHVO M-V) Vom 6. Juni 2000

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg- Vorpommern
(Wasserverbandshaushaltsverordnung - WHVO M-V)
Vom 6. Juni 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg- Vorpommern (Wasserverbandshaushaltsverordnung - WHVO M-V) vom 6. Juni 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 2 - Abweichungen von der Kommunalverfassung01.01.2005
§ 3 - Abweichungen von der Gemeindehaushaltsverordnung01.01.2005
§ 4 - Abweichungen von der Gemeindekassenverordnung01.01.2005
§ 5 - Sprachformen01.01.2005
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 459), der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern, auf die das
Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) oder das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), Anwendung finden. Soweit in den Wasserverbandsgesetzen des Bundes und des Landes sowie in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Wasser- und Bodenverbände die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Kommunalverfassung, die Gemeindehaushaltsverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454), geändert durch die Verordnung vom 28. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 58), die Gemeindekassenverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 463), geändert durch die Verordnung vom 29. September 1995 (GVOBl. M-V S. 526), entsprechend. Dabei tritt an die Stelle der Gemeinde der Verband, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Gemeindekasse die Verbandskasse, an die Stelle der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung die Mitarbeiter des Verbandes, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorstand, an die Stelle der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes die Prüfstelle der Wasser- und Bodenverbände, an die Stelle der Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben, an die Stelle des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung der Gemeinde insgesamt der Haushaltsplan des Verbandes, an die Stelle des Nachtragshaushaltsplans und der Nachtragssatzung der Gemeinde insgesamt der Nachtragshaushaltsplan des Verbandes, an die Stelle der Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde der Beschluss der Verbandsversammlung über den Haushaltsplan.
(2) Ist die Hauptaufgabe eines Verbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser oder die Abwasserbeseitigung für mehr als 10 000 Einwohner, sind für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluss. Soweit die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften Bezug nehmen, finden die durch diese Verordnung angeordneten Abweichungen keine Anwendung.

§ 2 Abweichungen von der Kommunalverfassung

(1) Abweichend von § 43 Abs. 2 der Kommunalverfassung
hat der Verband die Haushaltsdefizite im nächsten Haushaltsjahr auszugleichen, wenn der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht werden kann.
(2) Abweichend von § 45 Abs. 1 der Kommunalverfassung
hat der Verband nur seinem Vermögenshaushalt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Maßnahmen, die über ein Haushaltsjahr hinausgehen, ist zusätzlichein Finanzplan über deren Laufzeit zugrunde zu legen.
(3) Abweichend von § 61 Abs. 4 der Kommunalverfassung
bedarf der Beschluss über die Entlastung keiner öffentlichen Bekanntmachung.
(4) Abweichend von § 174 Abs. 2 der Kommunalverfassung
wird das Umweltministerium ermächtigt, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne der Verbände Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für die Form
1.
des Haushaltsplans,
2.
des Finanzplans,
3.
des Stellenplans,
4.
der Jahresrechnung,
5.
der Vermögens- und Schuldennachweise,
6.
der Rücklagennachweise.
(5) Keine Anwendung finden
§ 48 , § 49 ,
§ 54 Abs. 3 , § 57 Abs. 3 bis 5
und § 58 der Kommunalverfassung
.

§ 3 Abweichungen von der Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung
ist dem Haushaltsplan kein Vorbericht beizufügen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung
richten sich Gliederung und Gruppierung nach dem vom Umweltministerium erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.
(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung
werden nur angemessene Abschreibungen veranschlagt, die einer Sonderrücklage zuzuführen sind.
(4) Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung
gilt, dass zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben (Betriebsmittel der Kasse) ein Betrag vorhanden sein muss,der mindestens ein Viertel des Jahresbetragesdes durchschnittlichen Beitragsaufkommens des Verwaltungshaushaltes beträgt.
(5) Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung
besteht der Finanzplan nur aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes.
(6) Abweichend von § 38 Satz 1 Nr. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung
enthält der kassenmäßige Abschluss anstelle der Kassen-Ausgabenreste den Kassenbestand.
(7) Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gemeindehaushaltsverordnung
hat der Verband zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung einen Ist-Abschluss zubilden. Sollen aus Kassenbeständen allgemeine Rücklagen gebildet werden, so entscheidet darüber die Verbandsversammlung.
(8) Keine Anwendung finden
§ 3 , § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2
, § 11 Abs. 2 bis 4 ,
§ 16 Abs. 1 Satz 2 , § 19 Abs. 4
, § 21 , § 37 Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3
sowie § 41 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung
.

§ 4 Abweichungen von der Gemeindekassenverordnung

(1) Abweichend von § 13 Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung
haben die Verbände ihren Zahlungsverkehr ausschließlichunbar über ihre kontoführende Bank abzuwickeln.
(2) Abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gemeindekassenverordnung
hat der Verband Zahlungen zeitgleich mit dem Tag zu buchen, an dem die kontoführende Bank die Zahlungen bucht.
(3) Abweichend von § 32 Abs. 3 der Gemeindekassenverordnung
kann der Vorstand bestimmen, zu welchen Zeitpunkten, mindestens jedoch monatlich, ein Abschluss vorgenommen wird.
(4) Keine Anwendung finden
§ 3 , § 13 Abs. 2 und 3
, § 15 Abs. 1 Satz 1 und
§ 18 Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung
.

§ 5 Sprachformen

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 6 In-Kraft-Treten

§ 3 Abs. 4 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, den 6. Juni 2000
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
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