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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Trockenhänge bei Jülchendorf und Schönlager See" Vom 14. August 2000

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Trockenhänge bei Jülchendorf und Schönlager See"
Vom 14. August 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Trockenhänge bei Jülchendorf und Schönlager See" vom 14. August 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der im Landkreis Parchim auf dem Gebiet der Gemeinde Weitendorf gelegenen Flächen werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Trockenhänge bei Jülchendorf und Schönlager See"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 104 Hektar. Es liegt im Norden des Landkreises Parchim und umfasst Teile der Gemarkungen Jülchendorf und Schönlage.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Parchim - Der Landrat -
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim,
- Amt Brüel - Der Amtsvorsteher -
August-Bebel-Straße 1
19412 Brüel,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Lübz
Blücherstraße 8
19386 Lübz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines arten- und strukturreichen, stark kuppierten Gebietes, geprägt durch Magerrasenflächen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften, durch Feuchtwiesen in der Niederung und eine artenreiche Seeuferzone. Es dient insbesondere
-
dem Schutz und der Pflege der Magerrasenflächen im Offenland in exponierter Lage auf nährstoffarmen Böden als Kulturlandschaft, entstanden durch traditionelle Landnutzungsformen, als Lebensraum für seltene Hautflügler, Schmetterlinge, Laufkäfer, Spinnen und Vögel und als Standort gefährdeter Pflanzen- und Pflanzengesellschaften,
-
dem Erhalt und der Pflege der in den Niederungsbereichen vorhandenen Hochstaudenfluren und Feuchtwiesenbereiche als Lebensraum für seltene Libellen, Hautflügler, Greifvögel, Bodenbrüter des Halboffen- und Offenlandes, Fischotter und Biber sowie als Standort gefährdeter Pflanzengesellschaften,
-
dem Schutz eines intakten Hang-Quellgebietes, das über einen Rieder mit dem See verbunden ist,
-
dem Erhalt der unterschiedlich bestockten Waldflächen, insbesondere der Vorwälder trockenwarmer Standorte, der Buchen-Eichen-Bestände und Erlenbruchwaldbereiche,
-
dem Schutz und der Pflege der innerhalb des Naturschutzgebietes vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse "Trockene europäische Heiden", "Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" und "Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) gemäß Anhang I der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (
Richtline 92/43/EWG ),
-
dem Schutz von Fischotter und Biber als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
Grünland umzubrechen oder neu anzusäen,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
Be- und Entwässerungen jeglicher Art durchzuführen,
17.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen jeder Art oder Sportgeräten zu befahren,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt; für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften kann die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung vorhandenen Ackerflächen; eine Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung des 1,4 Hektar großen Kiefernforstes innerhalb des Flurstückes 43/2 der Gemarkung Schönlage, Flur 1, gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit der Maßgabe, dass
a)
die Jagd auf Federwild auf der zum Schutzgebiet gehörenden Wasserfläche des Schönlager Sees sowie innerhalb eines 100-Meter-Bereiches südlich des Sees,
b)
das Aussetzen und Auswildern von Federwild,
c)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
d)
das Befahren des Naturschutzgebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen untersagt ist,
e)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 17
bleibt die fischereiliche Nutzung der zum Schutzgebiet gehörenden Teilfläche des Schönlager Sees mit der Maßgabe, dass
a)
die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich,
b)
die Abfischung des Gewässers mit Zugnetz mehr als einmal in zwei Jahren,
c)
die Fischhaltung mit Zufütterung
untersagt ist,
d)
die Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen sowie das Einsetzen und Anlanden des Bootes zur Ausübung der Fischerei außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgt,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln von den vorhandenen Stegen aus in der Gemarkung Schönlage, Flur 1, Flurstücke 46 und 43/2,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 7, 11, 12 und 17
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die jährlich vorab mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt schriftlich abzustimmen sind, oder solche Maßnahmen nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3 und 12
bleiben das Befahren des Ortsverbindungsweges von Schönlage nach Jülchendorf sowie Maßnahmen zu dessen Unterhaltung mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Nutzungs- und Ausbauart untersagt ist,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 17
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
13.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 2 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung des Grünlandes ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt oder der Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2
die Düngung der Ackerflächen oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 7
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
5.
entgegen § 5 Nr. 8
am Ortsverbindungsweg von Schönlage nach Jülchendorf eine Änderung der Nutzungs- oder Ausbauart vornimmt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild auf der Wasserfläche des Sees oder in einem Umkreis von 100 Metern südlich des Sees durchführt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Federwild aussetzt oder auswildert,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich durchführt,
2.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
die Abfischung des Gewässers mit dem Zugnetz mehr als einmal innerhalb von zwei Jahren durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe c
die Fischhaltung mit Zufütterung betreibt,
4.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe d
innerhalb des Naturschutzgebietes Fischbesatzmaßnahmen durchführt oder Boote zur Ausübung der Fischerei einsetzt oder anlandet,
5.
entgegen § 5 Nr. 6
außerhalb der genannten Bereiche angelt.
Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 14. August 2000
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. M-V 2000 S. 380; Karte ist aus technischen Gründen nicht abgebildet
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