Verordnung über das Naturschutzgebiet "Quaßliner Moor" Vom 14. August 2000
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Quaßliner Moor"
Vom 14. August 2000
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete vom 14. August 2000 (GVOBl. M-V S. 385)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Quaßliner Moor" vom 14. August 2000 | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und Schutzwald | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
Anlage | 01.01.2005 |
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und Schutzwald
(1) Das im Süden des Landkreises Parchim liegende Kalk-Quellmoor mit angrenzenden Trockenhügeln und Niederungsbereichen wird in den in
§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Gleichzeitig wird die Teilfläche a
³
der Abteilung 5422 im Revier Retzow, die so genannte "Große Insel", mit einer Größe von 1,213 Hektar in den in
§ 2 Abs. 4 Satz 3
bezeichneten Grenzen zum Schutzwald erklärt.
(3) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Quaßliner Moor"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen. Der Schutzwald wird in das durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei geführte Waldverzeichnis aufgenommen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 61 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Retzow in der Gemarkung Klein Dammerow, Flur 1 sowie der Gemeinde Wahlstorf in der Gemarkung Quaßlin, Flur 1, 2 und 3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die Lage des Schutzwaldes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10000, die als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Grenzen des Schutzwaldes sind in der Forstgrundkarte (Forstrevier Retzow) im Maßstab 1:5000 durch in Richtung des Schutzwaldes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Linie) dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Parchim
- Der Landrat-
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim,
- Amt Ture
- Der Amtsvorsteher-
Grevener Straße 31
19386 Lübz,
- Amt Plau-Land
- Der Amtsvorsteher-
Meyenburger Chaussee 9
19395 Plau am See,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Lübz
Blücherstraße 8
19381 Lübz,
- Forstamt Karbow
Lindenstraße 1
19386 Karbow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines insbesondere aus botanischer Sicht überregional bedeutenden Kalk-Quellmoores mit angrenzenden Trockenhügeln, Niederungsbereichen und einer teilweisen naturnahen Waldbestockung. Durch die Ruhe und Abgeschiedenheit und aufgrund der geologischen Voraussetzungen ist das Gebiet Lebens- und Rückzugsraum für verschiedene vom Aussterben bedrohte Pflanzengesellschaften wie zum Beispiel Kalkbinsen-Quellwiesen und Wasserschlauch-Moorsenken und gefährdete Pflanzenarten sowie von Moosarten mit hohem pflanzengeographischen Wert. Das Quaßliner Moor besitzt aber auch eine bedeutende Lebensraumfunktion für Weichtiere, die es zu erhalten gilt. Darüber hinaus dient es als Brut-, Nahrungs-, Überwinterungs- und Rastplatz für gefährdete Vogelarten. Durch den Schutz und die Pflege von einzelnen Bereichen soll das Gebiet in der beschriebenen Funktion erhalten und entwickelt werden. Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt und die Pflege der Flächen des Naturschutzgebietes, die die natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse "Kalkreiche Niedermoore", "Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden" und "Moorwälder" (prioritärer Lebensraum) gemäß Anhang I der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (
Richtline 92/43/EWG
) in hervorragender Weise repräsentieren. Die Vorkommen der Vierzähnigen Windelschnecke und des Sumpfglanzkrautes im Gebiet sind als Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie dauerhaft zu schützen.
(2) Die Schutzwaldfläche innerhalb des Naturschutzgebietes ist auf Sandinseln mit besonders schutzwürdigen alten Eichen bestockt und dient insbesondere dem Studium der Bestockungsdynamik im Grenzbereich des baltischen Buchenmischwaldes.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
11.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
12.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten,
14.
im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern zu fahren,
15.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
16.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen jeder Art oder Sportgeräten zu befahren,
17.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
18.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
20.
die Wasserflächen fischereilich zu nutzen, Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen oder zu angeln.
(2) Im Schutzwald ist darüber hinaus die forstliche Bewirtschaftung untersagt.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standort-angepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 7, 13 und 15
bleibt, vorbehaltlich des
§ 4 Abs. 2
, die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
3.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 10, 13 und 15
bleibt die Bewirtschaftung der zur Zeit als Acker genutzten Teilfläche des Flurstückes 10 in der Gemarkung Quaßlin, Flur 2 mit der Maßgabe, dass die bestehende Nutzung als Ackerwildkrautreservat beizubehalten ist; die Art und Weise der Bewirtschaftung ist dementsprechend mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen,
4.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 13, 15 und 17
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit den Maßgaben, dass
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt sind,
d)
das Errichten jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungs-berechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
5.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 13 und 15
bleiben Maßnahmen der Grabenunterhaltung im Grünlandbereich, sofern diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut unabdingbar sind und die Wasserführung im Quellmoorkomplex nicht negativ verändern, mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind, oder solche Maßnahmen nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zu-ständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan,
6.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und 15
bleibt das Betreten und Befahren der jeweilige Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
7.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13, 14, 15, 16, 17 und 18
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
8.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 13 und 15
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der im Gebiet vorhandenen Energieversorgungsleitungen (kein Neubau) nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
10.
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach
§ 4 Abs. 1
und
§ 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach
§ 4 Abs. 1
und
§ 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3)
§ 18 Abs. 2 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 5
Maßnahmen der Grabenunterhaltung nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 52 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 2
im Schutzwald eine forstliche Bewirtschaftung vornimmt. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 53 Abs. 1
und
§ 52 Abs. 3 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20
die Wasserflächen fischereilich nutzt, Fischbesatzmaßnahmen durchführt oder angelt. Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), neu gefasst durch Verordnung vom 9. November 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 38). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
Anlage
Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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