Verordnung über das Naturschutzgebiet "Krakower Obersee" Vom 21. November 2000
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Krakower Obersee"
Vom 21. November 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Krakower Obersee" vom 21. November 2000 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der südöstlich der Stadt Krakow am See gelegene Krakower Obersee mit seinen Teilen Dobbiner See und Möllener See einschließlich der in den Seen gelegenen Inseln und der an die Seen angrenzenden Landflächen sowie das Dobbiner Niedermoor werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Krakower Obersee"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1189 Hektar und umfasst Landschaftsteile des Landkreises Güstrow auf dem Gebiet der Gemeinde Dobbin in den Gemarkungen Zietlitz, Dobbin und Glave und der Stadt Krakow am See in den Gemarkungen Krakow, Bossow und Möllen.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Klosterhof 1
18273 Güstrow,
- Amt Krakow am See
- Der Amtsvorsteher-
Markt 2
18292 Krakow am See,
- Landesamt für Forsten
und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern
Naturpark Nossentiner-/Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1
19395 Karow,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung eines mäßig nährstoffreichen Sees und der Sicherung, Pflege und Entwicklung der daran angrenzenden Wald-, Moor- und Wiesenflächen als Lebensraum einer großen Anzahl von geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient vorrangig
-
dem Erhalt störungsarmer Wasserflächen einschließlich der Uferlinie, Schilfbereiche und Inseln als Nahrungsgebiet für Seeadler, Fischadler, Schwarzmilan, Rohrdommel und Eisvogel, als Schlafplatz für Grau-, Bläß- und Saatgänse, als Mauser- und Rastplatz für eine große Anzahl von Reiher- und Tafelenten und als Brutgebiet für Schnatterente, Flussseeschwalbe und Rohrdommel sowie dem Erhalt störungsarmer Grünlandflächen als Nahrungs- und Ruheflächen für Saat-, Bläß- und Graugans entsprechend der Ausweisung des Gebietes "Nossentiner-/ Schwinzer Heide" als Europäisches Vogelschutzgebiet, dessen Bestandteil das Naturschutzgebiet ist,
-
der Sicherung eines nach der Ramsar-Konvention zum Übereinkommen über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel ausgewiesenen Feuchtgebietes von internationaler Bedeutung,
-
dem Erhalt sowie der Verbesserung der Wasserqualität des Sees durch Minimierung des Nährstoffeintrages als Voraussetzung für den Weiterbestand der spezifisch an diesen Seentyp gebundenen Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften,
-
dem Schutz der Bruchwaldbereiche sowie der auf den Inseln vorhandenen ungenutzten Waldflächen,
-
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung der an den See angrenzenden Feuchtwiesen und der auf den höheren Flächen gelegenen Magerrasenstandorte mit den standorttypisch und zum Teil seltenen Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften,
-
dem Erhalt und der Entwicklung des naturnahen Durchströmungsmoores der Nebel zwischen Dobbin und Walkmöhl mit einer Vielzahl geschützter und bedrohter Tier- und Pflanzenarten,
-
dem Erhalt und der Pflege der Flächen des Naturschutzgebietes, die die natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse "Natürlich eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions", "Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfig und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)", "Kalkreiche Niedermoore" und "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior" (prioritärer Lebensraum) gemäß Anhang I der
Richtline 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie des Rates 97/62/EG
vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42),
-
dem Schutz der Vorkommen von Fischotter, Schmaler Windelschnecke, Bauchiger Windelschnecke, Bachneunauge und Steinbeißer als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie,
-
dem Erhalt der relativen Ruhe im Gebiet.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, mit Ausnahme von Hütehunden, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
18.
die im Naturschutzgebiet gelegenen Inseln land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen,
19.
außerhalb der Waldflächen vorkommende Baumgruppen oder Solitärbäume zu fällen,
20.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren, Wasserflugzeuge starten oder landen zu lassen,
21.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
22.
zu baden,
23.
Müll und Abfälle jeder Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,
24.
zu angeln.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit folgenden Maßgaben, wobei
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
unberührt bleibt:
a)
eine Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
b)
die Beweidung der Uferzone ist ausschließlich am Südufer des Krakower Obersees zwischen der Beobachtungskanzel und der Bornwiese sowie im Koppelgelände der Gemarkung Dobbin und der nördlich angrenzenden Koppel bis einschließlich der Halbinsel "Dorfstätte" zulässig, wobei Bruchwald- und Quellbereiche von der Beweidung auszugrenzen sind,
c)
das Bewirtschaftungskonzept und die Tränkstellen am See sind mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12, 14 und 18
bleibt die Weidenutzung auf dem Großen Werder mit folgenden Maßgaben, wobei
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
unberührt bleibt:
a)
eine Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
b)
der Südteil der Insel ist in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli durch einen Zaun wirkungsvoll vor Viehtritt zu schützen,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 20
bleibt das Befahren des Sees mit Wasserfahrzeugen zur Insel Großer Werder zum Zwecke des An- und Abtransports von Weidetieren sowie zu deren Kontrolle mit der Maßgabe, dass zur Vornahme von Kontrollmaßnahmen nicht mehr als drei Personen, die der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen sind, berechtigt sind,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
die Durchführung von Kahlhieben,
b)
der Anbau nichtheimischer und standortfremder Gehölzarten,
c)
die forstliche Nutzung der Bruchwälder mit einer Erntemenge von über zehn Festmetern Nutzholz pro Jahrzehnt und Hektar,
d)
das Fällen der am Rand oder im Bestand stehenden Überhälter,
e)
die Entnahme von Horst- oder Höhlenbäumen sowie die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern aus anderen als aus forstsanitären Gründen
sind untersagt,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit den Maßgaben, dass
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
die Jagd auf den im Naturschutzgebiet gelegenen Inseln mit Ausnahme der Bejagung von Schalen- und Raubwild zum Schutz der Brutvögel nach Genehmigung durch die für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
d)
die Jagd mit Beizvögeln und
e)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt sind,
f)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen, die Ausübung der Fallenjagd und die Anlage von Kirrungen nur im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 20
bleibt die ordnungsgemäße gewerbliche fischereiliche Nutzung der Seen mit den Maßgaben, dass
a)
die Verwendung von Stellnetzen mit einer Maschenweite größer als 65 Millimeter ohne Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
b)
die Verwendung von Stellnetzen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August mit einer Maschenweite größer 50 Millimeter,
c)
die Verwendung von mehr als zehn Reusen ohne Fischotterschutzeinrichtung,
d)
das Aufstellen von Reusen ohne Fischotterschutzeinrichtung im Bereich von 1000 Metern beidseitig rechts und links des Nebelzuflusses und Nebelabflusses,
e)
die Ausübung der Elektrofischerei vom 1. Januar bis zum 31. Mai,
f)
die Haltung von Fischen
unzulässig sind,
g)
das Betreten der Insel Hardenort zum Zwecke des Abstellens von gewerblich genutzten Fischfanggeräten zulässig ist,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 22
bleibt das Baden an der zu diesem Zweck gekennzeichneten Badestelle zwischen der "Dorfstätte" und der Teichwirtschaft Dobbin auf einer Uferbreite von 50 Metern und einer seeseitigen Weite von 50 Metern mit der Maßgabe, dass eine Veränderung der Badestelle in Art und Umfang unzulässig ist,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 3
bleiben die erforderlichen und einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege mit der Einschränkung, dass die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
10.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt die für den Krakower See wasserrechtlich festgeschriebene Bewirtschaftung einer Speicherlamelle zwischen dem angestrebten oberen Stauziel von 47,71 Metern über Höhennull sowie dem angestrebten unteren Stauziel von 47,51 Metern über Höhennull, einschließlich der durch unvorhersehbare natürliche hydrologische Ereignisse möglichen Über- oder Unterschreitung dieser angestrebten Stauziele,
11.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt die Entnahme von Wasser aus und das Einleiten in die Nebel im Rahmen der Bewirtschaftung der Forellenanlage Dobbin mit der Maßgabe, dass sich die Entnahme am ökologischen Mindestabfluss der Nebel entsprechend dem Schutzzweck nach
§ 3
orientiert und eine Beeinträchtigung der Qualität des Krakower Obersees auszuschließen ist,
12.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11, 12 und 20
bleibt die naturnahe Unterhaltung der Gewässer und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Vorflut unabdingbar ist, oder nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan,
13.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 12
bleibt das Befahren des Ortsverbindungsweges von Glave nach Dobbin,
14.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
15.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 20
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
16.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 21
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
17.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes sowie Maßnahmen der Besucherlenkung und Öffentlichkeitsarbeit, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3)
§ 18 Abs. 2 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 23
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Düngung oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe b
die Beweidung der Uferzone außerhalb der genannten Bereiche oder innerhalb der Bruchwald- oder Quellbereiche durchführt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Düngung oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
den Südteil der Insel Großer Werder in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli nicht durch einen Zaun wirkungsvoll vor Viehtritt schützt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 3
den See mit Wasserfahrzeugen zu anderen Zwecken als zum An- und Abtransport von Weidetieren zur Insel Großer Werder oder zu deren Kontrolle befährt,
7.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a
Kahlschläge durchführt,
8.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
9.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe c
Bruchwälder mit einer Erntemenge von über zehn Festmetern pro Hektar und Jahrzehnt forstlich nutzt,
10.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe d
am Rand oder im Bestand stehende Überhälter fällt,
11.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe e
Horst- oder Höhlenbäume oder Totholz aus Baumhölzern aus anderen als aus forstsanitären Gründen entnimmt,
12.
entgegen
§ 5 Nr. 7
an anderer Stelle als an der gekennzeichneten Badestelle badet oder diese in Art und Umfang verändert,
13.
entgegen
§ 5 Nr. 12
ohne das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde die Unterhaltung der Gewässer oder Anlagen vornimmt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe c
auf den im Naturschutzgebiet gelegenen Inseln die Jagd ausübt oder hier die Bejagung von Schalen- oder Raubwild zum Schutz der Brutvögel ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde durchführt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe d
die Jagd mit Beizvögeln ausübt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe e
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe f
ohne das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd ausübt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 24
im Gebiet angelt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a
Stellnetze mit einer Maschenweite größer 65 Millimeter ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde verwendet,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe b
Stellnetze mit einer Maschenweite größer 50 Millimeter in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August einsetzt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe c
mehr als zehn Reusen ohne Fischotterschutzeinrichtung verwendet,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe d
Reusen ohne Fischotterschutzeinrichtung im Bereich von 1000 Metern beidseitig rechts und links des Nebelzuflusses oder Nebelabflusses aufstellt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe e
die Elektrofischerei vom 1. Januar bis 31. Mai ausübt,
7.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe f
die Fischhaltung durchführt.
Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über das "Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Krakower Obersee" in den Gemarkungen Dobbin und Krakow, Kreis Güstrow (Mecklenburg) vom 6. Juni 1939 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 213) sowie der Beschluss des Bezirkstages Schwerin vom 22. März 1982 für das Naturschutzgebiet "Krakower Obersee" außer Kraft.
Schwerin, den 21. November 2000
Der Umweltminister | Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei |
Prof. Dr. Wolfgang Methling | Till Backhaus |
Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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