Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsprüferversorgungswerkzustimmungsgesetz - WVZG M-V -) Vom 14. Februar 2001
Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsprüferversorgungswerkzustimmungsgesetz - WVZG M-V -) Vom 14. Februar 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsprüferversorgungswerkzustimmungsgesetz - WVZG M-V -) vom 14. Februar 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2000 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
*
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 702- 4.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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