NonnenbtalNatSchGV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nonnenbachtal" Vom 20. März 2001

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nonnenbachtal"
Vom 20. März 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nonnenbachtal" vom 20. März 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Lauf des Nonnenbaches zwischen Ablauf Wanzkaer See und der B 96 wird einschließlich angrenzender Wald-, Wiesen- und Steilhangabschnitte in den in
§ 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Nonnenbachtal"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 47 Hektar. Es liegt im Landkreis Mecklenburg-Strelitz in den Gemeinden Blankensee, Blumenholz und Groß Nemerow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Der Straßenkörper der Bundesstraße B 96 einschließlich des Banketts, der Straßenböschung und der Straßenentwässerungseinrichtungen ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes. Satz 1 gilt auch im Falle eines Ausbaus der Bundesstraße 96.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium, oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat - Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Amt Burg Stargard-Land
- Der Amtsvorsteher - Teschendorfer Chaussee 2
17094 Burg Stargard,
- Amt Neustrelitz-Land
- Der Amtsvorsteher - Marienstraße 5
17235 Neustrelitz,
- Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Helmut-Just-Straße 8
17036 Neubrandenburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Gewässermorphologie, der Wasserqualität sowie der Lebensgemeinschaften und der natürlichen Artenzusammensetzung des Nonnenbaches und der angrenzenden Wald- und Wiesenabschnitte. Der Bach durchbricht die Randmoräne unter Bildung eines Kerbtales und weist in diesem Abschnitt einen Wildbachcharakter auf, das Gefälle beträgt 45 Meter auf fünf Kilometer Lauflänge. Andere Gewässerabschnitte zeichnen sich durch ausgeprägte Mäander, Gleit- und Prallhänge aus. Insgesamt gibt der Nonnenbach einen Einblick in die vielgestaltigen Strukturen eines Fließgewässers, in denen die Artenausstattung weitestgehend den natürlichen Verhältnissen entspricht und welches darüber hinaus auch einen hohen landschaftsästhetischen Wert besitzt. Das Gebiet zeichnet sich durch eine hohe Vielfalt an Lebensräumen aus. Die Hangbereiche des Kerbtales werden von Buchen- und Hainbuchenwaldgesellschaften geprägt. In den Uferzonen befinden sich wertvolle Biotopkomplexe aus Nass- und Feuchtwiesen, Seggenrieden, Erlenbrüchen mit quelligen Bereichen und Trockenrasen. Auch innerhalb des Fließgewässers sind auf Schotterinseln kleinflächig Schwarzerlen-Gesellschaften ausgebildet. Zu den geschützten und vom Aussterben bedrohten Tierarten des Nonnenbachtales gehören Bachneunauge, Bachforelle, Fischotter und Eisvogel. Vordringliche Ziele bestehen in der langfristigen Sicherung der naturnahen Wildbachcharakteristik und der weitestgehenden Ungestörtheit des Gebietes durch die Begrenzung anthropogener Einflüsse. Vorhandene Nutzungen der unmittelbar bachbegleitenden Bereiche sollen naturnah und extensiv ausgeübt werden.
(2) Das Naturschutzgebiet dient dem besonderen Schutz der innerhalb des Gebietes vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" (flutende Wasserpflanzenvegetation), "Feuchte Hochstaudenfluren", "Waldmeister-Buchenwald" und "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus Excelsior" (Erlen-Eschenwälder) gemäß Anhang I der
Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) und dem besonderen Schutz des Fischotters und des Bachneunauges als Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder deren Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Stauregulierungen jeder Art im Nonnenbach oder am Auslauf des Wanzkaer Sees vorzunehmen oder Wehre, Staue, Sohlabstürze oder sonstige Querbauwerke zu errichten oder zu betreiben,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
9.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
11.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
die Schotterstrecken am Nonnenbach zu betreten,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einschließlich von Müll und Abfällen jeder Art aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
den Nonnenbach mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu tauchen,
17.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
20.
die gewerbsmäßige Fischerei zu betreiben.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 8, 12, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit folgenden Maßgaben:
a)
eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
b)
der Nonnenbach und der unmittelbare Uferbereich sind von der Beweidung auszuschließen; die Festlegung der Breite des von der Beweidung auszuschließenden Gewässerrandstreifens erfolgt in Einzelfällen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde,
c)
die Entnahme von Wasser mittels Pumpe zum Viehtränken erfolgt in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 9, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern, Wildfütterungen und anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Durchführung von Treib- und Drückjagden ist unzulässig,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
d)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 8, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
die Abteilungen 5467 g und 5457 c4 werden als Totalwaldreservat ohne forstliche Bewirtschaftung geführt,
b)
der Anbau nichtheimischer und standortfremder Baumarten ist unzulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9 und 12
bleibt das Beangeln als Salmonidengewässer mit folgenden Maßgaben:
a)
in den auf den Abgrenzungskarten nach
§ 2 Abs. 4 und in der Übersichtskarte schraffierten Bereichen südlich der B 96 und südlich des Zachower Forsthauses ist das Angeln unzulässig (Ruhezonen), in den übrigen Bereichen ist das Angeln im Zeitraum vom 16. Juni bis zum 30. September zulässig,
b)
Besatzmaßnahmen sind nur mit Bachforellenjungtieren (bis zwölf Zentimeter) nach Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig, wobei die Laichgewinnung durch den Fang von Laichtieren aus dem Nonnenbach zu erfolgen hat; darüber hinausgehende Regulierungsmaßnahmen zugunsten der Bachforelle sind unzulässig,
c)
Elektrofischerei ist ausschließlich zum Fang der Laichtiere zulässig,
d)
die Anzahl der zu vergebenden Angelkarten wird jährlich in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde festgelegt und richtet sich nach der Fangstatistik des jeweils vorangegangenen Jahres,
e)
es sind Spinn- oder Flugangeln mit künstlichen Ködern sowie einem ein-, zwei- oder dreischenkligen Haken zu verwenden,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12, 13, 14 und 16
bleiben Handlungen durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und 13
bleiben das Befahren der Wege zur Pulvermühle und zum Forsthaus Zachow und der Ortsverbindungsstraße Blumenhagen-Neuhof sowie Maßnahmen zu deren Unterhaltung,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3, 8, 12 und 13
bleiben Maßnahmen zum Ausbau der Bundesstraße B 96 innerhalb eines Planungskorridors von bis zu 20 m vom aktuellen Straßenkörper aus sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung des Straßenkörpers einschließlich des Banketts, der Straßenböschung und der Straßenentwässerungseinrichtungen,
11.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 2 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Düngung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
den Nonnenbach und die unmittelbaren Uferbereiche nicht von der Beweidung ausschließt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Wasser mittels Pumpe zum Viehtränken ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde entnimmt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Abteilungen 5467 g und 5457 c4 forstlich bewirtschaftet,
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
nichtheimische und standortfremde Baumarten anbaut.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Fallenjagd betreibt, Federwild jagt, Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen oder andere zum Zwecke der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Treib- oder Drückjagden durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 4 Satz 2 Nr. 20
die gewerbsmäßige Fischerei ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
in den Ruhezonen oder in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Juni angelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit anderen Fischarten als der Bachforelle oder ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt oder darüber hinausgehende Regulierungsmaßnahmen zugunsten der Bachforelle vornimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
die Elektrofischerei zu anderen Zwecken als zum Fang von Laichtieren durchführt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
eine höhere Zahl von Angelkarten als die jährlich in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde festgelegte vergibt,
6.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
andere Geräte als mit künstlichen Ködern sowie einem ein-, zwei- oder dreischenkligen Haken bestückte Spinn- oder Flugangeln verwendet.
Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft der DDR vom 30. März 1961 (GBl. II DDR Nr. 27 S. 166) und der § 1 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 7, § 3 Abs. 4 Nr. 7 und § 6 Abs. 4 Nr. 7 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Januar 2000 (GVOBl. M-V S. 9), außer Kraft.
Schwerin, den 20. März 2001
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Till Backhaus
Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
Markierungen
Leseansicht