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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wallberge und Kreidescholle bei Alt Gatschow" Vom 11. Mai 2001

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Wallberge und Kreidescholle bei Alt Gatschow"
Vom 11. Mai 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wallberge und Kreidescholle bei Alt Gatschow" vom 11. Mai 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der etwa acht Kilometer südlich von Demmin und östlich der Landesstraße 27 gelegene Oszug "Wallberge" wird einschließlich der Kreidescholle, des Osgrabens, des Crampsmoores sowie der südöstlich an den Gerichtsberg angrenzenden Grünlandflächen in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Wallberge und Kreidescholle bei Alt Gatschow"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 20 Hektar. Es liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Beggerow im Landkreis Demmin.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium, oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Demmin - Der Landrat -
Adolf-Pompe-Straße 12-15
17109 Demmin,
- Amt Borrentin - Der Amtsvorsteher -
Dorfstraße 29
17111 Borrentin,
- Staatlichen Amt für
Umwelt und Natur Helmut-Just-Straße 8
17036 Neubrandenburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Pflege, dem Erhalt und der Entwicklung eines wertvollen Bereiches eines Oszuges. Aufgrund der unterschiedlichen Boden- und Reliefverhältnisse sowie unter den Bedingungen einer relativ konstanten Nutzung als Hutung über Jahrhunderte hat sich ein vielfältiges Vegetationsmosaik mit den Vegetationstypen Binsen- und Seggenriede, Feuchtweiden am Rande der Osgräben, Trockenweiden und Magerrasen an den Flanken des Oszuges herausgebildet. Diese Vegetationstypen beherbergen eine große Zahl gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten. Ziel ist es, durch Weiterführung extensiver Bewirtschaftungsformen eine historisch bedeutsame Hutungsfläche mit ihren Funktionen für die daran angepassten Lebensgemeinschaften zu erhalten.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Hunde, außer Jagd- oder Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb des Weges zwischen der Kreidescholle und dem Wallberg zu betreten oder mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb des in Nummer 11 genannten Weges Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
Flächen umzubrechen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, die Anlage von Luderschächten, Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Jagdhundausbildung ist unzulässig,
c)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
bleiben Handlungen durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 2
die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Fallenjagd ausübt, Luderschächte, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
im Naturschutzgebiet Jagdhunde ausbildet,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Regierungspräsidenten der Preußischen Regierung Stettin vom 14. Februar 1941 (Amtsbl. der Preußischen Regierung in Stettin, Stück 8 vom 22. Februar 1941, S. 28) über das Naturschutzgebiet "Wallberge bei Alt Gatschow" sowie die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Erweiterung Wallberge und Kreidescholle bei Alt Gatschow" vom 22. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 397) außer Kraft.
Schwerin, den 11. Mai 2001
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Till Backhaus
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